Erlass StVO 2/2005
                            Erlass StVO 2/2005
                        
                        
                    
                    
                    
                Erlass StVO 2/2005
Erlass des Senators für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa vom 31. August 2005 – 56-2 –
                            Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Umfuhren in Hafengebieten innerhalb des Landes Bremen
                        
                        
                    
                    
                    
                [Fahrverbotausnahmen für Umfuhren im Hafengebiet]
                            Umfuhren und Transporte innerhalb von Hafengebieten des Landes Bremen bedürfen keiner Ausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot des § 30 Absatz 3 StVO.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Neben der Fahrverbotsregelung enthält der § 30 Absatz 3 StVO auch einen Katalog von Ausnahmen für Transporte, die nicht dem Fahrverbot unterliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            So ist in Nummer 1a der kombinierte Güterverkehr Hafen – Straße zwischen Be- und Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometer gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr) vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot freigestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                [Freistellung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot]
                            Nach hiesiger Auffassung handelt es sich bei den hier in Rede stehenden Umfuhren um gleichgestellte Transporte, zumal die Fahrten nur innerhalb des Hafens stattfinden und Lärm- und Abgasbelästigungen einer zu schützenden (Wohn-)Bevölkerung kaum stattfinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Eine generelle Freistellung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot wird daher für gerechtfertigt und vertretbar gehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                [Inkrafttreten]
                            Diese Regelung tritt sofort in Kraft.