Richtlinien zu § 18 des Bremischen Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegegesetzes zu den Betriebskosten der Kindertageseinrichtungen (Förderungs-Richtlinien)
DE - Landesrecht Bremen

Richtlinien zu § 18 des Bremischen Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegegesetzes zu den Betriebskosten der Kindertageseinrichtungen (Förderungs-Richtlinien)

Richtlinien zu § 18 des Bremischen Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegegesetzes zu den Betriebskosten der Kindertageseinrichtungen (Förderungs-Richtlinien)

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Richtlinien

zu § 18 des Bremischen Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegegesetzes zu den Betriebskosten der Kindertageseinrichtungen (Förderungs-Richtlinien)

Vom 26. Juni 2008 (Brem. ABl. S. 443)

Der Magistrat verkündet die nachstehenden von der Stadtverordnetenversammlung beschlossenen Richtlinien:
1.
Die Stadt Bremerhaven regelt nach

§ 18 Absatz 4 des Bremischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege (Bremisches Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegegesetz - BremKTG)

vom 19. Dezember 2000 (Brem.GBl. S. 491 – 2160-d-1) in der zurzeit geltenden Fassung die Förderung freier Träger der Jugendhilfe durch Zuwendungen für den laufenden Betrieb von Tageseinrichtungen.
2.
In die Förderung können nur Einrichtungen einbezogen werden, die in der Bedarfsplanung anerkannt sind. Wird eine Einrichtung im Laufe des Haushaltsjahres eröffnet oder erweitert, können für diese Einrichtung Zuwendungen anteilmäßig gewährt werden. Ein zusätzlicher Mittelbedarf ist dem Magistrat/Amt für Jugend, Familie und Frauen rechtzeitig zur Aufstellung des Haushaltsplanes mitzuteilen.
3.
Die Betriebskosten werden bezuschusst, soweit sie sich aus den angemessenen Personal- und Sachkosten ergeben.
3.1
Personalkosten
3.1.1
Als angemessen werden die Personalkosten für das pädagogische und sonstige Personal des Einrichtungsträgers für den laufenden Betrieb in den Einrichtungen des freien Trägers angesehen, soweit die Zahl der Mitarbeiter/innen den Stellenschlüssel für die Kindergärten und Horte der Stadt nicht überschreitet und die Beschäftigten nicht besser gestellt sind als im öffentlichen Dienst. Zu den Personalkosten gehören auch die angemessenen und anerkannten Aufwendungen für die Fortbildung der Mitarbeiter/innen.
3.1.2
Personalkosten für die zentrale Verwaltung und Beratung der Einrichtungen werden berücksichtigt, soweit sie im Hinblick auf die Struktur des Trägers als erforderlich und angemessen vom Magistrat/Amt für Jugend, Familie und Frauen anerkannt sind.
3.2
Sachkosten
Als Sachkosten werden die Aufwendungen anerkannt, die zur Unterhaltung und zum laufenden Betrieb der Einrichtung erforderlich sind. Zu den Sachkosten gehören unter anderem Unterhaltung und Bewirtschaftung der Grundstücke und Gebäude, Ersatz und Ergänzung des Inventars einschließlich Spiel- und Beschäftigungsmaterial, Geschäftsbedarf einschließlich Porto und Telefon sowie Betreuungs- und Verpflegungskosten.
Kosten zentraler Verwaltungsstellen können nur berücksichtigt werden, soweit sie im Hinblick auf die Struktur des jeweiligen Trägers als erforderlich und angemessen vom Magistrat/Amt für Jugend, Familie und Frauen anerkannt sind.
Die Sachkosten sollen in der Regel 20 % der Aufwendungen für die Einrichtung nicht überschreiten.
3.3
Kosten für besondere Maßnahmen
Für besondere Maßnahmen werden Zuwendungen zu den von Magistrat/Amt für Jugend, Familie und Frauen anerkannten und nachgewiesenen Personal- und Sachkosten gewährt.
4.
Es gelten die Verpflichtungen der §§ 74 und 74a des Achten Buches Sozialgesetzbuch. Soweit es sich nicht um den notwendigen Aufwand zur Realisierung des Rechtsanspruches von Kindern auf den Besuch einer Tageseinrichtung und Kindertagespflege nach § 24 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch handelt, richtet sich die Höhe der Zuwendungen nach den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln.
5.
Dem von den Trägern nach § 18 des Bremischen Tageseinrichtungs- und Tagespflegegesetzes für das Land Bremen zu erbringenden Eigenanteil werden die Betriebskosten nach Nummer 3 zugrunde gelegt. Die Eigenleistungen der freien Träger müssen angemessen sein und sowohl der Art und Bedeutung der jeweiligen Tageseinrichtung als der Leistungsfähigkeit des Trägers entsprechen.
5.1
Die Zuwendungen werden wie folgt berechnet: Anerkannte Betriebskosten abzüglich festzulegender Eigenanteil und abzüglich aller Einnahmen, die mit dem Zuwendungszweck zusammenhängen (vor allem Elternbeiträge), zuzüglich Aufwendungen der anerkannten besonderen Maßnahmen.
6.
Die Gewährung von Zuwendungen richtet sich nach den

§§ 23

und
44 der Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (LHO)
.
6.1
Die Zuwendungen werden nach eingereichten Wirtschafts- und Haushaltsplänen mit den dazugehörigen Anlagen zu Beginn eines Jahres errechnet und durch einen Zuwendungsbescheid festgesetzt. Hierfür ist die Vorlage einer Finanzierungsübersicht bereits zum Ende des Vorjahres erforderlich. Eine Auszahlung kann erst nach Unanfechtbarkeit des Zuwendungsbescheides erfolgen. Auf Antrag werden angemessene Teilzahlungen geleistet. Näheres ist im Zuwendungsbescheid geregelt.
6.2
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, jede kostenwirksame Veränderung zur bewilligten Zuwendung dem Amt für Jugend, Familie und Frauen zeitnah bekannt zu geben, sofern eine finanzielle Beteiligung des Magistrats/Amt für Jugend, Familie und Frauen erwartet wird. In diesem Fall ist ein begründeter Antrag zu stellen.
6.3
Der Nachweis über die Verwendung (zahlenmäßiger Nachweis, Personalauflistung, Ausführungen zu den Ausgaben und Einnahmen, pädagogischer Sachbericht) ist sechs Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums vollständig vorzulegen.
7.
Diese Richtlinien treten am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien zu § 17 des Bremischen Kindergarten- und Hortgesetzes für die Gewährung von Zuschüssen zu den Betriebskosten der Kindergärten und Horte (Förderungs-Richtlinien) vom 03. Dezember 1981 (
Brem.ABl. 1982 S. 17
) außer Kraft.
Bremerhaven, den 26. Juni 2008
Magistrat
der Stadt Bremerhaven
gez. Schulz Oberbürgermeister
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