Bekanntmachung über die nach dem Umweltschadensgesetz zuständigen Behörden
                            Bekanntmachung über die nach dem Umweltschadensgesetz zuständigen Behörden  Vom 14. Oktober 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Der Senat bestimmt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                § 1
                            Zuständige Behörden für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Umweltschadensgesetz vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462), sind bei Vorliegen eines Umweltschadens oder der Gefahr eines solchen nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 2 Nr. 1 Buchstabe a des genannten Gesetzes die oberste Naturschutzbehörde nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 des Bremischen Naturschutzgesetzes,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 2 Nr. 1 Buchstabe b des genannten Gesetzes die Wasserbehörden nach § 151 Abs. 1 des Bremischen Wassergesetzes,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 2 Nr. 1 Buchstabe c die unteren Bodenschutz- und Altlastenbehörden nach § 16 Abs. 2 des Bremischen Gesetzes zum Schutz des Bodens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                § 2
                            Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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