Richtlinien über Kriminalpolizeiliche personenbezogene Sammlungen (KpS-Richtlinien)
Richtlinien über Kriminalpolizeiliche personenbezogene Sammlungen (KpS-Richtlinien)
Richtlinien über Kriminalpolizeiliche personenbezogene Sammlungen (KpS-Richtlinien)
Vom 2. Oktober 2008
1.
Zweck und Rechtsgrundlagen von Kriminalpolizeilichen personenbezogenen Sammlungen
1.1
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung werden von den Behörden des Polizeivollzugsdienstes „Kriminalpolizeiliche personenbezogene Sammlungen (KpS)“ geführt. KpS dürfen nur geführt werden, soweit die maßgebenden rechtlichen Grundlagen eine Verarbeitung personenbezogener Daten zulassen. Diese Richtlinie legt in allgemeiner Form für typische Sachverhalte der polizeilichen Arbeit fest, welche personenbezogenen Daten für KpS erhoben und gespeichert und an wen sie übermittelt werden dürfen sowie ferner, wann sie gelöscht werden müssen.
Die wesentlichen Rechtsgrundlagen für die Führung der KpS sind das Bremische Polizeigesetz, das Bremische Datenschutzgesetz (BremDSG) und die Strafprozessordnung.
1.2
Zweck der KpS ist es,
–
Hinweise zur Gefahrenabwehr, insbesondere zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten zu geben,
–
bei Ermittlungen die Aufklärung des Sachverhaltes zu unterstützen und die Feststellung von Tatverdächtigen zu fördern,
–
die Identifizierung von Personen zu unterstützen,
–
Hinweise für das taktische Vorgehen und die Eigensicherung der Polizei zu geben,
–
Ablauf und Grundlagen polizeilichen Handelns zu dokumentieren.
1.3
KpS einschließlich etwaiger Hinweissysteme können als Kriminalakten oder Dateien geführt werden.
1.4
KpS führende Dienststellen sind die Behörden des Polizeivollzugsdienstes jeweils für ihren Aufgabenbereich.
2.
Inhalt von KpS
2.1
Personenbezogene Daten dürfen in KpS nur aufgenommen und gespeichert werden, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist. Dies gilt auch für personenbezogene Daten, die nicht zur Übermittlung an andere Stellen bestimmt sind und die lediglich manuell verarbeitet werden.
2.2
In KpS können Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse folgender Personen aufgenommen werden:
2.2.1
Beschuldigte im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens sowie Betroffene im Rahmen eines Bußgeldverfahrens nach Maßgabe der Nr. 2.4,
2.2.2
verdächtige (Personen, die nicht Beschuldigte sind, bei denen aber Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie Täter oder Teilnehmer einer Straftat sind),
2.2.3
Personen, die richterlich angeordneter Freiheitsentziehung unterliegen,
2.2.4
Personen, bei denen erkennungsdienstliche/DNA-Maßnahmen vorgenommen worden sind (dies gilt nicht für erkennungsdienstliche Unterlagen ohne polizei- oder strafrechtliche Bezüge aus Asylverfahren oder von freiwillig erkennungsdienstlich behandelten Personen),
2.2.5
zur Festnahme Gesuchte,
2.2.6
Personen, die von Gerichten, Staatsanwaltschaften oder anderen Behörden in Strafverfahren oder von Polizeibehörden zur Aufenthaltsermittlung gesucht werden,
2.2.7
Personen, die unter Führungsaufsicht stehen (§ 68 StGB), wenn der Leiter der zuständigen Aufsichtsstelle um Unterstützung durch die Polizei gebeten hat,
2.2.8
vermisste Personen, nicht identifizierte hilflose Personen oder Personen im Zusammenhang mit nicht aufgeklärten Todesfällen,
2.2.9
Personen, bei denen nach grenzpolizeilichen, ausländerrechtlichen, passrechtlichen oder sonstigen Rechtsvorschriften zur Gefahrenabwehr die Führung von Unterlagen erforderlich ist,
2.2.10
gefährdete Personen, Anzeigeerstatter und Hinweisgeber, Zeugen und Geschädigte,
2.2.11
sonstige Personen, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annnahme rechtfertigen, dass dies zur Aufklärung oder vorbeugenden Bekämpfung schwerwiegender Straftaten, zur Ergreifung von zur Festnahme gesuchten Personen oder zur Abwehr einer im einzelnen Fall bestehenden erheblichen Gefahr erforderlich ist.
2.3
Als aufzunehmende Unterlagen kommen insbesondere in Betracht:
–
Vernehmungsniederschriften,
–
Anzeigen,
–
Hinweise von Auskunftspersonen,
–
Tatortbefundberichte,
–
Untersuchungsberichte, Gutachten und Beschlussunterlagen,
–
Durchsuchungs- und Beschlagnahmeprotokolle,
–
Zwischen- und Schlussberichte,
–
Merkblätter und Aktenvermerke,
–
Ermittlungs- und Auskunftsersuchen sowie Erledigungsunterlagen,
–
Ausschreibungsunterlagen,
–
Fahndungshinweise und -ergebnisse,
–
Registerauszüge,
–
Straf- und Haftmitteilungen,
–
Verfahrenseinstellungen,
–
Verurteilungen und Freisprüche,
–
Erkennungsdienstliche Unterlagen, DNA-Meldebögen und -Speichelprobenprotokolle
–
KP-Meldungen,
–
Vermisstenvorgänge,
–
Vorgänge über Selbsttötungen und Selbsttötungsversuche,
–
Hinweise auf solche Suchtkrankheiten und psychische Störungen, die für die Gefahrenabwehr von Bedeutung sind,
–
Hinweise auf besondere Gefährlichkeiten (personenbezogene Hinweise),
–
Hinweise auf Verbote im Bereich des Gewerbe-, Straßenverkehrs-, Waffen- oder Sprengstoffrechts.
2.4
Unterlagen über Verkehrsordnungswidrigkeiten werden in KpS nicht aufgenommen. Andere Ordnungswidrigkeiten sowie verkehrsrechtliche Verstöße, die einen Straftatbestand erfüllen, werden nur aufgenommen, wenn es Anhaltspunkte gibt, dass sie in Zusammenhang mit anderen Straftaten stehen oder die Aufnahme sonst zur Erfüllung der in Nr. 1.1 genannten Aufgaben erforderlich ist.
2.5
Über die Tatsache der Aufnahme von Unterlagen über Kinder in KpS sind zum besonderen Schutz der Kinder die Sorgeberechtigten unverzüglich zu unterrichten, soweit sie nicht bereits durch die nach PDV 382.1 („Bearbeitung von Jugendsachen bei der Polizei“) erforderliche Unterrichtung von dem zugrundeliegenden Sachverhalt Kenntnis haben. Die Unterrichtung unterbleibt, wenn hierdurch der mit der Aufbewahrung in den KpS verfolgte Zweck gefährdet oder eine Benachteiligung des Kindes eintreten würde. Personenbezogene Daten über Kinder unter 7 Jahren dürfen in KpS nur gespeichert werden, wenn die Kinder im Auftrag und unter Führung strafmündiger Personen Straftaten begangen haben. Zu Kindern zwischen dem vollendeten 7. und vollendetem 14. Lebensjahr werden personenbezogene Daten nur gespeichert, wenn kein kindtypisches Fehlverhalten vorliegt. Kein kindtypisches Fehlverhalten liegt insbesondere vor, wenn die gezeigte kriminelle Energie deutlich über den altersgemäßen Rahmen hinausgeht.
2.6
Sofern die Richtigkeit der Daten von einem Betroffenen bestritten wird und sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen lässt, sind die Daten nach
§ 22 Abs. 2 BremDSG
zu sperren. Sie dürfen über die Speicherung hinaus nicht mehr verarbeitet werden. Ausnahmen kommen nur in den in
§ 22 Abs. 2 BremDSG
genannten Fällen in Betracht.
3.
Übermittlung
3.1
Der Inhalt der KpS ist vertraulich und grundsätzlich nur für den Dienstgebrauch innerhalb der Polizeien der Länder und des Bundes bestimmt.
Die Übermittlung personenbezogener Daten aus KpS richtet sich nach den
§§ 36c ff. BremPolG
. Spezialgesetzliche Übermittlungsregelungen (z.B. BKA-Gesetz, §§ 161, 163 StPO) bleiben unberührt.
3.2
Unterliegen die Daten einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis und sind sie der die KpS führenden Dienststelle von der zur Verschwiegenheit verpflichteten Person in Ausübung ihrer Berufs und Amtspflicht übermittelt worden, ist für die Zulässigkeit der Übermittlung ferner erforderlich, dass der Empfänger die Daten zur Erfüllung des gleichen Zwecks benötigt, zu dem sie die KpS führende Dienststelle erhalten hat.
3.3
Eine Übermittlung ist nicht zulässig, wenn
–
die Stelle, die die personenbezogenen Daten der KpS führenden Dienststelle angeliefert hat, die Weitergabe zulässigerweise ausgeschlossen hat,
–
personenbezogene Daten aufgrund freiwilliger Angaben des Betroffenen erhoben worden sind und der Betroffene nicht in die Übermittlung eingewilligt hat.
Dies gilt im Verhältnis zur Staatsanwaltschaft grundsätzlich nicht für Daten, die für die Durchführung eines anhängigen Strafverfahrens von Bedeutung sind.
3.4
Aus einer Anfrage muss sich ergeben:
–
die Zuständigkeit der anfragenden Stelle für die Aufgabe, zu deren rechtmäßigen Erfüllung die Daten benötigt werden sowie
–
der Anlass der Anfrage.
Aus Anfragen der in Nr. 3.5.6 bis 3.5.11 genannten Stellen muss sich darüber hinaus aus dem Sachverhalt die Begründung für die Erforderlichkeit der Übermittlung ergeben. Bei allgemein gehaltenen Anfragen ist eine nähere Konkretisierung der benötigten Daten zu fordern. Telefonische Anfragen dürfen nur beantwortet werden, wenn Identität und Berechtigung des Anrufers feststehen.
3.5
Unter den Voraussetzungen der Nr. 3.1 bis 3.4 dürfen beispielsweise Informationen übermittelt werden an Polizeien der Länder und des Bundes sowie an
3.5.1
Gerichte für Zwecke der Rechtspflege sowie Staatsanwaltschaften, Vollzugsbehörden und Aufsichtsstellen (§ 68a StGB) in Strafverfolgungs-, Strafvollstreckungs- und Strafvollzugsangelegenheiten,
3.5.2
Zoll- und Finanzbehörden für die Verfolgung von Straftaten, die zu ihrer Zuständigkeit gehören,
3.5.3
das Bundesamt und die Landesbehörden für Verfassungsschutz,
3.5.4
den Bundesnachrichtendienst und den Militärischen Abschirmdienst,
3.5.5
Einbürgerungsbehörden für Einbürgerungsverfahren,
3.5.6
Ausländerbehörden, wenn sich die Auskunft auf einen Ausländer bezieht,
3.5.7
Gnadenbehörden für Gnadensachen,
3.5.8
Behörden für waffenrechtliche oder sprengstoffrechtliche Erlaubnisse oder an Behörden, die für die Erteilung von Jagdscheinen zuständig sind,
3.5.9
Aufsichtsbehörden der in Nr. 3.5 und 3.5.3 genannten Stellen,
3.5.10
Behörden im Übrigen, wenn sie die Angaben zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr benötigen,
3.5.11
ausländische Polizeibehörden, ausländische andere öffentliche Stellen, über- und zwischenstaatliche Stellen nur im Rahmen des
§ 36f BremPolG
.
3.6
Bei Anfragen von anderen als Sicherheitsbehörden und Strafverfolgungsorganen ist jeweils zu prüfen, ob ein Hinweis auf andere Quellen (z.B. Bundeszentralregister oder Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft, des Gerichts usw.) ausreicht. Mitteilungen über im Bundeszentralregister getilgte oder zu tilgende Verurteilungen und die zu Grunde liegenden Straftaten an andere als Polizeidienststellen unterbleiben, falls nicht die Ausnahmevoraussetzungen des § 52 BZRG vorliegen.
3.7
Die Verantwortung für die Übermittlung trägt die übermittelnde Polizeibehörde. Erfolgt die Übermittlung aufgrund einer Anfrage der Stelle, der die Daten übermittelt werden sollen, hat die übermittelnde Polizeibehörde lediglich zu prüfen, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben der anfragenden Stelle liegt. Die Rechtmäßigkeit der Anfrage prüft die übermittelnde Polizeibehörde nur, wenn im Einzelfall hierzu Anlass besteht; die anfragende Stelle hat der übermittelnden Polizeibehörde die für diese Prüfung erforderlichen Angaben zu machen. Erfolgt die Übermittlung durch automatisierten Abruf, so trägt die abrufende Stelle die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des Abrufs.; die übermittelnde Polizeibehörde prüft zumindest stichprobenartig die Rechtmäßigkeit der Übermittlung.
4.
Auskunft an Betroffene
Die Verpflichtung, Betroffenen auf Antrag Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten zu erteilen, richtet sich nach
§ 21 BremDSG
. Die Verpflichtung, bei nicht beendeten Strafverfahren Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft herbeizuführen, bleibt unberührt.
5.
Speicherungsdauer
5.1
Die Speicherung ist so lange zulässig, wie es zur rechtmäßigen Erfüllung der in der Zuständigkeit der speichernden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist.
Hierbei ist das öffentliche Interesse, zu Zwecken der Gefahrenabwehr, der Strafverfolgung oder Strafvollstreckung auf polizeiliche Erkenntnisse zurückgreifen zu können, abzuwägen mit dem Recht des Einzelnen auf informationelle Selbstbestimmung.
Die speichernde Stelle ist verpflichtet, die Frist für die Speicherung bei der Anlage von KpS festzustellen und zu vermerken oder zu speichern. Bei anschließend aufgenommenen Sachverhalten oder bei wesentlichen Änderungen vorhandener Sachverhalte (z.B. Freispruch in einem Strafverfahren) erfolgt eine erneute Feststellung.
Ist die Speicherung nicht mehr zulässig, sind nach Maßgabe der Nummer 6 die Unterlagen zu vernichten und gespeicherte Daten zu löschen.
5.2
Die nachfolgenden Fristen für die regelmäßige Aussonderung aus den KpS beruhen auf einer verallgemeinernden Interessenabwägung (vgl. Nr. 5.1).
5.2.1
Im Sinne der verallgemeinernden Interessenabwägung sind nach vorheriger Prüfung Unterlagen regelmäßig dann auszusondern, wenn
–
bei dem Betroffenen 10 Jahre lang die Voraussetzungen für eine Aufnahme von Erkenntnissen in die KpS nicht vorlagen, soweit sich nicht aus den Nr. 5.2.2 bis 5.2.6 oder aus dem
Anhang
kürzere Aufbewahrungsfristen ergeben,
–
der Betroffene das 70. Lebensjahr vollendet hat, es sei denn, dass in den zurückliegenden 5 Jahren für seine Person die Voraussetzungen für die Aufnahme von Erkenntnissen in die KpS gegeben waren.
Die Frist beginnt regelmäßig mit dem Abschluss der polizeilichen Ermittlungen. Bei Verbüßung einer Freiheitsstrafe oder bei einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besserung und Sicherung beginnt die Frist abweichend mit dem Zeitpunkt der Entlassung aus der Justizvollzugsanstalt oder dem Zeitpunkt der Beendigung der Maßregel. Tritt während einer laufenden Frist ein weiteres Ereignis ein, das die Speicherung in KpS begründet, ist die Aufbewahrungsfrist mit Abschluss der polizeilichen Ermittlungen des weiteren Ereignisses neu zu berechnen. Übersteigt die Frist für die Aufbewahrung des weiteren Ereignisses die bisherige Aufbewahrungsfrist, wird die Aufbewahrungsfrist um den übersteigenden Zeitraum verlängert.
Beispiel: Aufbewahrungsdauer erstes Ereignis: 10 Jahre.
Nach 5 Jahren weiteres Ereignis mit Aufbewahrungsdauer 10 Jahre. Die verbleibende Aufbewahrungsdauer von 5 Jahren verlängert sich um weitere 10 Jahre auf insgesamt 15 Jahre (5 Jahre + 10 Jahre).
5.2.2
Abweichend von Nr. 5.2.1 werden die personenbezogenen Hinweise nach Nr. 2.3 grundsätzlich nach fünf Jahren ausgesondert. Abweichend von Satz 1 ist eine weitere Speicherung der personenbezogenen Hinweise zulässig und erforderlich, wenn durch Art und Begehungsweise weiterer Straftaten erkennbar oder aufgrund von Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die weitere Speicherung vorliegen.
5.2.3
Abweichend von Nr. 5.2.1 erfolgt in Fällen von geringerer Bedeutung sowie bei in Dateien geführten Unterlagen über die in Nr. 2.2.9 bis 2.2.11 genannten Personen die Aussonderung grundsätzlich nach kürzerer Frist. Regelbeispiele für diese Fälle sind im
Anhang
in den Nummern 1 und 2 dargestellt. Bereits bei der Einstellung sind entsprechend verkürzte Fristen festzulegen und deren Einhaltung ablauforganisatorisch sicherzustellen. Die Frist beträgt in diesen Fällen bei Erwachsenen höchstens 5 Jahre.
5.2.4
Bei Kindern sind Unterlagen oder Daten längstens nach zwei Jahren, bei Jugendlichen längstens nach 5 Jahren auszusondern. In Fällen von geringerer Bedeutung beträgt die Aufbewahrungsfrist bei Jugendlichen höchstens 2,5 Jahre, bei Kindern nicht mehr als ein Jahr.
5.2.5
Beim Tod des Betroffenen sind die Unterlagen grundsätzlich spätestens nach 2 Jahren auszusondern. Eine längere Aufbewahrung kann geboten sein, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Unterlagen der Aufklärung von Straftaten dienen können oder der Betroffene eines unnatürlichen Todes gestorben ist.
5.2.6
Unterlagen über Vermisste sind, sofern sie nicht aus anderen Gründen aufbewahrt werden müssen, 5 Jahre nach Klärung des Falles, in unaufgeklärten Fällen 30 Jahre nach der Vermisstenmeldung, spätestens aber zu dem Zeitpunkt, an dem der Vermisste das 90. Lebensjahr vollenden würde, auszusondern.
5.3
Die Aufbewahrung der Unterlagen über die in Nr. 5.2 genannten Fristen hinaus ist zulässig, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass wegen Art und Ausführung der Tat, die der Betroffene begangen hat oder derer er verdächtigt war, die Gefahr der Wiederholung besteht oder die Aufbewahrung der Unterlagen aus anderen schwerwiegenden Gründen zur Aufgabenerfüllung nach Nr. 1.1 weiterhin erforderlich ist. Die Gründe für die Verlängerung sind aktenkundig zu machen. Spätestens nach 3 Jahren hat eine erneute Prüfung der Aussonderungsmöglichkeit zu erfolgen.
5.4
Abweichend von den in Nr. 5.2 und 5.3 getroffenen Regelungen sind Unterlagen im Rahmen laufender Sachbearbeitung stets auszusondern, wenn
5.4.1
ihre Kenntnis für die KpS führende Dienststelle zur rechtmäßigen Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist,
5.4.2
sie unzulässigerweise aufgenommen worden sind,
5.4.3
die Ermittlungen oder eine der Polizei bekannte Entscheidung der Staatsanwaltschaft oder eines Gerichts ergeben, dass die Gründe, die zur Aufnahme in die KpS geführt haben, nicht zutreffen,
5.4.4
sie Verhaltensweisen betreffen, deren Strafbarkeit aufgrund von Rechtsänderungen entfallen ist,
5.4.5
die Aussonderung kraft Gesetzes von Amts wegen, aufgrund eines rechtskräftigen Urteils oder auf Antrag des Betroffenen, zu erfolgen hat.
5.4.6
der/die Geschädigte auf den Privatklageweg verwiesen wird.
6.
Wirkung der Aussonderung
6.1
Ausgesonderte Unterlagen sind zu vernichten. Bei Führung der KpS in Form von Dateien sind die Daten zu löschen.
6.2
Vernichtung und Löschung unterbleiben, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt würden. In diesen Fällen sind die Daten in automatisierten Verfahren zu sperren, im Übrigen durch einen entsprechenden Vermerk zu kennzeichnen. Die Unterlagen und Dateien dürfen nur zur Wahrung der schutzwürdigen Belange des Betroffenen genutzt werden. Von der Absicht der weiteren Aufbewahrung ist der Betroffene zu benachrichtigen; die Aufbewahrung unterbleibt, wenn er widerspricht.
6.3
Erfolgt die Aussonderung nach Nr. 5.4.2 bis 5.4.5, so bindet dies auch andere Polizeidienststellen, denen die auszusondernden Unterlagen übermittelt worden sind, es sei denn, dass aufgrund einer weitergehenden Aufgabenstellung oder zusätzlicher Erkenntnisse dieser anderen Polizeidienststellen eine weitere Aufbewahrung zulässig ist.
6.4
Vor der Vernichtung der Unterlagen ist zu prüfen, ob die Unterlagen zeitgeschichtlich bedeutsam oder für Lehr- und Forschungszwecke geeignet sind. Falls dies zutrifft, entscheidet die sammlungsführende Behörde, wie mit den Unterlagen weiter zu verfahren ist. Zeitgeschichtlich bedeutsame Unterlagen sind nach den jeweiligen Bestimmungen als Archivsachen zu behandeln. Sollen ausgesonderte Unterlagen für Lehr- und Forschungszwecke genutzt werden, sind personenbezogene Daten zu anonymisieren.
7.
Maßnahmen zur Datensicherung
Die Dienststellen, bei denen KpS geführt werden, treffen die in
§ 7 Abs. 4 BremDSG
genannten personellen, technischen und organisatorischen Maßnahmen gegen Missbrauch und unerlaubten Zugriff.
Bremen, den 2. Oktober 2008
Der Senator für Inneres und Sport
Anhang
zu den Nr. 5.2.2 und 5.2.3
1.
Regelbeispiel für Fälle von geringerer Bedeutung
Rechtsnorm | Erläuterung |
§§ 185, 186, 187 StGB | Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung Ausnahmen: Fälle, die eine nachhaltige Rufschädigung des Betroffenen zur Folge haben oder die öffentlich oder mittels Druckschrift begangen worden sind, sowie Fälle mit sexuellem Bezug. |
§ 123 StGB | Hausfriedensbruch |
§ 229 StGB | Fahrlässige Körperverletzung |
§ 223 StGB | Vorsätzliche Körperverletzung, soweit nur geringe Folgen |
§§ 242, 246, 247, 248a, 248b, 263, 265a, 303 StGB | sofern die Schadenshöhe 1 000 € nicht übersteigt |
Andere Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bedroht sind |
2.
Regelaufbewahrungsfristen nach den Nr. 2.2.9 – 2.2.11
Nummer | Regelaufbewahrungsfrist |
2.2.9 | 5 Jahre |
2.2.10 | 5 Jahre |
2.2.11 | 2 Jahre |
3.
Regelaufbewahrungsfristen bei Einstellung des Verfahrens
mit Auflagen
Rechtsnorm | Regelaufbewahrungsfrist |
§ 153a Abs. 1 StPO | 5 Jahre |
§ 45 Abs. 3 JGG | 2,5 Jahre |
§ 37 Abs. 1 BtMG oder § 38 Abs. 2 i.V.m. 37 Abs. 1 BtMG | 5 Jahre |
4.
Regelaufbewahrungsfristen bei Einstellung des Verfahrens
ohne Auflagen
Rechtsnorm | Regelaufbewahrungsfrist |
§ 154b Absätze 1 - 3 StPO | 10 Jahre |
§ 154c StPO | 10 Jahre |
§ 153c StPO | 10 Jahre |
§ 154d, e StPO | 10 Jahre |
§ 153b Abs. 1 StPO | 5 Jahre |
§ 29 Abs. 5 BtMG | 5 Jahre |
§ 31 2. Alternative BtMG | 5 Jahre |
§ 31a Abs. 1 BtMG (Absehen von Strafe) | 5 Jahre |
§ 154 Abs. 1 StPO | 5 Jahre |
§ 153 Abs. 1 StPO | 5 Jahre |
§ 45 Abs. 1,2 JGG | 2,5 Jahre |
5.
Regelaufbewahrungsfristen bei Einstellungen nach
§ 170 Abs. 2 StPO
Einstellungsgründe | Regelaufbewahrungsfrist |
Täterschaft, Tat oder Tatumstände nicht beweisbar, Tatverdacht besteht fort | 5 Jahre |
Tat fällt unter keinen Straftatbestand | unverzügliche Aussonderung (Fall und Person) |
Wegen erwiesener Unschuld (z.B. bei Einstellung durch StA) | unverzügliche Aussonderung (nur Person) |
Verschulden fehlt oder ist nicht beweisbar | 5 Jahre |
Rechtfertigungsgrund liegt vor | unverzügliche Aussonderung (nur Person) |
Schuldausschließungsgrund liegt vor | 5 Jahre |
6.
Regelaufbewahrungsfrist bei Einstellungen oder Verfahrensbeendigungen aus anderen Gründen
Rechtsnorm/Grund | |
Freispruch | unverzügliche Aussonderung (nur Person) |
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