Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen zu einer grenzüberschreitenden Raumordnung und Landesentwicklung
Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen zu einer grenzüberschreitenden Raumordnung und Landesentwicklung Vom 5. Mai 2009
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Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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[Entsprechend der Bekanntmachung vom 18. Januar 2010 (Brem.GBl. S. 121) tritt der Staatsvertrag gemäß seinem Artikel 4 Absatz 1 Satz 3 am 01.01.2010 in Kraft.]
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Das Land Niedersachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, und die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Präsidenten des Senats, schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe nachfolgenden Staatsvertrag:
Präambel
Es ist Anliegen und gemeinsames Interesse der Länder Niedersachsen und Bremen, die Rahmenbedingungen für die wirtschaftliche und strukturelle Entwicklung in den Verflechtungsbereichen der Oberzentren Bremen und Bremerhaven mit Niedersachsen durch eine verbindliche, grenzübergreifende raumordnerische Zusammenarbeit weiter zu verbessern.
Beide Länder begrüßen die vielfältigen regionalen Aktivitäten von Städten, Gemeinden, Flecken, Samtgemeinden und Landkreisen zur vertieften regionalen Abstimmung und Vernetzung in den Verflechtungsbereichen und wollen diese aktiv unterstützen. Dabei anerkennen sie die Bedeutung der Landkreise und kreisfreien Städte in ihrer Funktion als Träger der Regionalplanung sowie die Bedeutung der Städte und Gemeinden als Träger der kommunalen Planungshoheit. Die Länder bekennen sich gemeinsam mit diesen Akteuren zur partnerschaftlichen Entwicklung der Region auf verlässlicher Basis. Die nachfolgenden Vereinbarungen zu einer größeren Verbindlichkeit sind ein erster Schritt auf dem Wege zu einer gemeinsamen Landesgrenzen überschreitenden Raumordnung und Landesentwicklung.
Die raumstrukturelle Gesamtentwicklung soll sich am Leitbild der dezentralen Konzentration der Siedlungsentwicklung orientieren, das durch Stärkung der regionalen Qualitäten den Anforderungen der Nachhaltigkeit, der demografischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Wettbewerbsfähigkeit gerecht wird.
Grundlagen hierfür sind
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das von den niedersächsischen Städten Achim, Bassum, Delmenhorst, Osterholz-Scharmbeck, Sulingen, Syke, Twistringen und Verden, den Gemeinden Berne, Dötlingen, Ganderkesee, Grasberg, Hude, Kirchlinteln, Lemwerder, Lilienthal, Oyten, Ritterhude, Schwanewede, Stuhr, Weyhe und Worpswede, den Flecken Langwedel und Ottersberg sowie den Samtgemeinden Bruchhausen-Vilsen, Hambergen, Harpstedt, Grafschaft Hoya und Thedinghausen gemeinsam mit den Landkreisen Diepholz, Oldenburg, Osterholz, Verden und Wesermarsch sowie der Stadtgemeinde Bremen erarbeitete Interkommunale Raumstrukturkonzept Region Bremen (INTRA),
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der von den niedersächsischen Städten Cuxhaven, Langen und Nordenham, den Gemeinden Butjadingen, Loxstedt, Nordholz und Schiffdorf sowie den Samtgemeinden Bederkesa, Beverstedt, Hadem, Hagen und Land Wursten gemeinsam mit den Landkreisen Cuxhaven und Wesermarsch sowie der Stadtgemeinde Bremerhaven eingerichtete Prozess des Regionalforums Bremerhaven,
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die für die raumordnerische Zusammenarbeit beider Länder relevanten Regelungen des Landes-Raumordnungsprogramms Niedersachsen, insbesondere diejenigen zur Entwicklung in den Verflechtungsbereichen Bremen/Niedersachsen.
Diese Grundlagen werden in Bremen zeitnah durch eine nach zentralörtlichen Prinzipien differenzierte raumstrukturelle Gliederung ergänzt.
Anliegen und gemeinsames Interesse der Länder Niedersachsen und Bremen ist auch eine Verfahrensbeschleunigung bei grenzüberschreitenden Infrastrukturmaßnahmen. Daraus resultierend und in Umsetzung ihrer gemeinsamen Verantwortung für eine erfolgreiche regionale Entwicklung schließen die Länder Niedersachsen und Bremen folgenden Staatsvertrag:
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Artikel 1 Festlegung gemeinsamer Erfordernisse der Raumordnung auf Ebene der beiden Länder, oberzentrale Funktionen der Städte Bremen und Bremerhaven
(1) Die Städte Bremen und Bremerhaven stellen für die niedersächsischen Gebietskörperschaften im jeweiligen Verflechtungsbereich oberzentrale Funktionen bereit und werden insofern raumordnungsrechtlich den innerhalb von Niedersachsen liegenden Oberzentren gleichgestellt.
(2) Das Land Bremen legt neben oberzentralen Standorten eine nach zentralörtlichen Prinzipien differenzierte raumstrukturelle Gliederung sowie ggf. weitere Erfordernisse der Raumordnung fest.
(3) Die Länder Niedersachsen und Bremen stimmen die jeweiligen Zentralitätsfestlegungen ihrer Landesplanungen sowie grenzüberschreitende Leitlinien zu einer verträglichen und nachhaltigen Entwicklung beider Länder untereinander und mit den Trägern der Regionalplanung in Niedersachsen ab.
(4) Die obersten Landesplanungsbehörden werden ermächtigt, zwischen beiden Ländern einvernehmlich abgestimmte Zentralitätsfestlegungen sowie entsprechende Leitlinien für gegenseitig verbindlich zu erklären.
(5) Beide Länder erklären die für die raumordnerische Zusammenarbeit beider Länder relevanten Regelungen des Landes-Raumordnungsprogramms Niedersachsen 2008 (Ziffern 1.2 (05) und 1.3) für gegenseitig verbindlich. Bremen übernimmt zeitnah die für die raumordnerische Zusammenarbeit beider Länder relevanten Regelungen als Grundsätze der Raumordnung in seine Raumordnungsplanung gemäß § 8 (1) ROG.
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Artikel 2 Rahmenregelung für einen raumordnerischen Vertrag zur verbindlichen Zusammenarbeit auf regionaler Ebene
(1) Die Länder Bremen und Niedersachsen bekräftigen das gemeinsame Länderinteresse an einer dauerhaften verlässlichen grenzüberschreitenden Abstimmung im engeren Verflechtungsbereich der Oberzentren Bremen und Bremerhaven auch auf regionaler Ebene. Sie erklären ihre Bereitschaft, hierzu mit den regionalen Akteuren verbindliche vertragliche Vereinbarungen zu entwickeln.
(2) Sie wirken in enger Zusammenarbeit mit den verantwortlichen regionalen Akteuren darauf hin, dass die gemeinsam erarbeiteten regionalen Zielsetzungen als Grundsätze und Ziele in die jeweiligen Regionalen Raumordnungsprogramme sowie mit einer vergleichbaren raumordnungsrechtlichen Bindungswirkung in die Flächennutzungspläne Bremen, Bremerhaven und Delmenhorst übernommen werden.
(3) Für den Verflechtungsbereich des Oberzentrums Bremen gilt dabei:
Die Länder bewerten das auf freiwilliger Basis entstandene Interkommunale Raumstrukturkonzept Region Bremen (INTRA) als inhaltliche Ausgangsbasis für eine kontinuierliche weitere Verbesserung der regionalen Zusammenarbeit im Verflechtungsbereich. Die räumliche Entwicklung im Verflechtungsbereich soll durch eine besondere Form der interkommunalen Abstimmung und Kooperation auf folgende Schwerpunkte ausgerichtet werden:
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Stärkung der lokalen Siedlungsschwerpunkte, der Zentren und der Ortskerne,
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Zusammenführung lokaler Siedlungsentwicklungen mit regionalen Planungen des ÖPNV,
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Ausbau der Voraussetzungen für Mobilität in der Region,
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Regionale Steuerung des großflächigen Einzelhandels,
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Bündelung regionaler Wirtschaftskompetenzen und Entwicklung gemeinsamer Gewerbestandorte,
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Sicherung und Weiterentwicklung regionaler Landschafts- und Freiräume.
(4) Um die gemeinsam angestrebte verbindliche Ausgestaltung der regionalen Zusammenarbeit im Verflechtungsbereich des Oberzentrums Bremens zu unterstützen, erklären die Länder Bremen und Niedersachsen in einem ersten Schritt ihre Bereitschaft zum Abschluss eines Raumordnerischen Vertrages mit den regionalen Akteuren zur Stärkung der Innenstädte und Ortskerne durch Steuerung des großflächigen Einzelhandels auf allen Ebenen der raumbedeutsamen Planung. Dieser raumordnerische Vertrag soll verbindliche Regelungen zu folgenden Kernelementen beinhalten:
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Standortkonzept,
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Sortimentslisten,
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Moderationsverfahren.
(5) Für den Verflechtungsbereich des Oberzentrums Bremerhaven gilt, dass der gemeinsam von niedersächsischen Kommunen und der Stadtgemeinde Bremerhaven eingerichtete Prozess des Regionalforums ausgestaltet und vertieft werden soll.
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Artikel 3 Verfahrensabstimmung über Infrastrukturmaßnahmen
Beide Länder streben an, zur Verfahrensbeschleunigung von grenzüberschreitenden Infrastrukturmaßnahmen Planungsabläufe und Verfahrenszuständigkeiten im Vorfeld einer Vorhabenplanung einvernehmlich zu regeln.
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Artikel 4 Inkrafttreten
(1) Der Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden ausgetauscht. Der Vertrag tritt am ersten Tag des auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft.
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(2) Dieser Staatsvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er tritt außer Kraft, wenn er jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres zum Ablauf des übernächsten Jahres gekündigt wird. Die Kündigung ist schriftlich gegenüber der obersten Raumordnungsbehörde der anderen Vertragspartei zu erklären.
Wilhelmshaven, den 5. Mai 2009
Für das Land Niedersachsen Der Niedersächsische Ministerpräsident gez. Christian Wulff
Für die Freie Hansestadt Bremen Der Präsident des Senats gez. Jens Böhrnsen Bürgermeister
Fußnoten
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[Entsprechend der Bekanntmachung vom 18. Januar 2010 (Brem.GBl. S. 121) tritt der Staatsvertrag gemäß seinem Artikel 4 Absatz 1 Satz 3 am 01.01.2010 in Kraft.]
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