Grundsätze für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen nach Bauordnungsrecht (Prüfgrundsätze)
Grundsätze für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen nach Bauordnungsrecht (Prüfgrundsätze)
Grundsätze für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen nach Bauordnungsrecht (Prüfgrundsätze)
Vom 26. Juli 2011
Aufgrund § 84 Absatz 6 der Bremischen Landesbauordnung vom 6. Oktober 2009 (Brem.GBl. S. 401 -2130-d-1a) i.V.m. § 2 Absatz 1 Satz 2 der Bremischen Anlagenprüfverordnung vom 16. Dezember 2010 (Brem.GBl. S. 645) gibt die oberste Bauaufsichtsbehörde bekannt:
Inhaltsverzeichnis:
1. | Allgemeines | ||
2. | Prüfgrundlagen | ||
3. | Bereitzustellende Unterlagen nach § 2 Absatz 3 BremAnlPrüfV | ||
4. | Prüfbericht nach § 2 Absatz 4 BremAnlPrüfV | ||
5. | Prüfungen nach § 2 Absatz 1 BremAnlPrüfV | ||
5.1 | Lüftungsanlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 BremAnlPrüfV | ||
5.1.1 | Allgemeine Prüfanforderungen | ||
5.1.2 | Lüftungszentrale (Raum) | ||
5.1.3 | Luftaufbereitungseinrichtung (Gerät) | ||
5.1.4 | Lüftungsleitungen | ||
5.1.5 | Absperrvorrichtungen gegen Brandübertragung (z. B. Brandschutzklappen, Rauchschutzklappen) | ||
5.1.6 | Außenluft-/Fortluftöffnungen | ||
5.1.7 | Energieversorgung | ||
5.1.8 | Mess-Steuer-Regel-Technik (MSR-Technik) | ||
5.1.9 | Wechselwirkungen und Verknüpfungen mit anderen Anlagen | ||
5.1.10 | Lüftungsanlagen für Räume mit erhöhten hygienischen Anforderungen in Krankenhäusern | ||
5.2 | CO-Warnanlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 BremAnlPrüfV | ||
5.3 | Rauchabzugsanlagen und Druckbelüftungsanlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 BremAnlPrüfV | ||
5.3.1 | Allgemeine Prüfanforderungen | ||
5.3.2 | Ventilator | ||
5.3.3 | Entrauchungsleitungen und Zuluftführung | ||
5.3.4 | Entrauchungsklappen | ||
5.3.5 | Klappen, Nachström- und Abströmöffnungen | ||
5.3.6 | Außenluft-/Ansaug- und Fortluft-/Ausblasöffnungen | ||
5.3.7 | Natürliche Rauchabzugsgeräte | ||
5.3.8 | Mess-Steuer-Regel-Technik (MSR-Technik) | ||
5.3.9 | Wechselwirkungen und Verknüpfungen mit anderen Anlagen | ||
5.3.10 | Druckbelüftungsanlagen | ||
5.4 | Feuerlöschanlagen nach § 2 Absatz 1 Nummern 4 und 5 BremAnlPrüfV | ||
5.4.1 | Allgemeine Prüfanforderungen | ||
5.4.2 | Löschmittel Wasser | ||
5.4.3 | Andere Löschmittel | ||
5.4.4 | Wechselwirkungen und Verknüpfungen mit anderen Anlagen | ||
5.4.5 | spezielle Prüfungen für Nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen | ||
5.4.5.1 | Anlagen mit nassen Steigleitungen | ||
5.4.5.2 | Nass-Trockenanlagen | ||
5.4.6 | Spezielle Prüfungen für Selbsttätige Feuerlöschanlagen – Löschmittel Wasser | ||
5.4.6.1 | Zentrale | ||
5.4.6.2 | Rohrnetz, einschließlich Düsen | ||
5.4.6.3 | Druckluft-/Wasserbehälter einschließlich Speisepumpe und Kompressor | ||
5.4.6.4 | Ventilstation | ||
5.4.7 | Spezielle Prüfungen für Selbsttätige Feuerlöschanlagen – andere Löschmittel | ||
5.4.7.1 | Zentrale | ||
5.4.7.2 | Löschmittelbehälter | ||
5.4.7.3 | Bereichsventil und Verteiler | ||
5.4.7.4 | Löschbereich | ||
5.4.7.5 | Ansteuerung und Detektion | ||
5.4.7.6 | Rohrnetz einschließlich Düsen und Druckreduziereinrichtungen | ||
5.4.7.7 | Verzögerungseinrichtung | ||
5.4.7.8 | Eigene Alarmierungseinrichtungen | ||
5.4.7.9 | Druckentlastungseinrichtungen | ||
5.4.7.10 | Überwachung | ||
5.4.7.11 | Zusätzliche Anforderungen an den Personenschutz | ||
5.5 | Brandmeldeanlagen und Alarmierungsanlagen (BMA und elektroakustische Notfall-Warnsysteme – EAN) nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 BremAnlPrüfV | ||
5.5.1 | Wechselwirkungen und Verknüpfungen mit anderen Anlagen | ||
5.5.2 | Brandmeldeanlagen | ||
5.5.3 | Alarmierungsanlagen | ||
5.6 | Sicherheitsstromversorgungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 BremAnlPrüfV | ||
5.6.1 | Allgemeine Prüfanforderungen | ||
5.6.2 | Wechselwirkungen und Verknüpfungen mit anderen Anlagen | ||
5.6.3 | Verknüpfung der allgemeinen Stromversorgung mit der Sicherheitsstromversorgung | ||
5.6.4 | Ersatzstromquellen | ||
5.6.4.1 | Ergänzende Prüfanforderungen für Ersatzstromquellen | ||
5.6.4.2 | Stromerzeugungsaggregate | ||
5.6.4.3 | Betriebsgrenzwerte des Stromerzeugungsaggregats bei Lastbetrieb | ||
5.6.4.4 | Batterie und Ladeeinrichtung | ||
5.6.5 | Hauptverteiler | ||
5.6.6 | Kabel und Leitungsanlagen | ||
5.6.7 | Unterverteiler | ||
5.6.8 | Sicherheitsbeleuchtung |
1.
Allgemeines
Die von der obersten Bauaufsichtsbehörde erlassenen Prüfgrundsätze zur Bremischen Anlagenprüfverordnung (BremAnlPrüfV) entsprechen den Muster-Prüfgrundsätzen der ARGEBAU (Beschluss der 283. Sitzung der FK Bauaufsicht am 24./25. Februar 2011, Redaktionsstand 21. April 2011).
Sie sind nach
§ 2 Absatz 1 Satz 2 BremAnlPrüfV
bei der Prüfung von sicherheitstechnischen Anlagen durch den Prüfsachverständigen zu berücksichtigen, der auf Grundlage der
§§ 20
und
21 der Bremischen Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen (BremPPV)
anerkannt ist.
Ziel der Prüfung nach
§§ 1
und
2 BremAnlPrüfV
ist es, die Wirksamkeit und Betriebssicherheit der Anlage festzustellen. Bei der Prüfung sind die einschlägigen Vorschriften und Bestimmungen zu beachten. Die allgemeinen Regeln der Technik sind zu berücksichtigen.
Der Prüfsachverständige ist dafür verantwortlich, dass die an der einzelnen Anlage von ihm durchgeführten Prüfungen nach Art und Umfang notwendig und hinreichend sind (Abschnitt 5 dieser Prüfgrundsätze).
Bei den Prüfungen sind alle Anlagenteile zu prüfen. Stichprobenprüfungen sind nur zulässig, soweit dies zu den einzelnen Prüfpunkten nach Abschnitt 5 dieser Prüfgrundsätze ausdrücklich vermerkt ist (bei Prüfungen nach Errichtung oder wesentlicher Änderung mit „(S)“, bei Wiederholungsprüfungen mit „(SW)“).
Geht aus der Dokumentation und dem Zustand der Anlage hervor, dass seit der letzten Prüfung an der Anlage oder in deren Umfeld wesentliche Änderungen vorgenommen worden sind, ist – soweit keine genehmigungsbedürftige Abweichung von dem genehmigten Brandschutzkonzept vorliegt – die wiederkehrende Prüfung als Erstprüfung durchzuführen.
Nach Abschluss der Prüfung bescheinigt der Prüfsachverständige im Rahmen seiner Aufgabenerledigung nach
§ 22 BremPPV
die Übereinstimmung der sicherheitstechnischen Anlagen mit den öffentlich-rechtlichen Anforderungen in einem Prüfbericht nach Abschnitt 4 dieser Prüfgrundsätze.
2.
Prüfgrundlagen
–
Bremische Landesbauordnung (BremLBO)
–
Muster-Verordnungen oder Muster-Richtlinien für Sonderbauten; sofern nicht in Landesrecht umgesetzt, werden diese einzelfallbezogen über
§ 51 BremLBO
angewandt
–
eingeführte Technische Baubestimmungen,
–
Verwendbarkeitsnachweise (z.B. allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen)
–
allgemein anerkannte Regeln der Technik
–
Baugenehmigung
3.
Bereitzustellende Unterlagen nach
§ 2 Absatz 3 BremAnlPrüfV
Bauherr oder Betreiber haben die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen bereitzustellen. Solche Unterlagen können insbesondere sein:
–
Baugenehmigung einschließlich der genehmigten Bauvorlagen
•
geprüfter Brandschutznachweis nach
§ 66 Absatz 4 BremLBO
•
Grundriss- und Schnittzeichnungen des Gebäudes, aus denen ersichtlich sind
o Grundfläche, Raumhöhe und Rauminhalt
o Brandabschnitte, Rauchabschnitte, Nutzungseinheiten
o Wände, Decken, Abschlüsse und andere Bauteile mit vorgeschriebenem Feuerwiderstand
o Art und Nutzung (Personenzahl, Garagenstellplätze u. ä.)
o Rettungswege
–
Verwendbarkeitsnachweise
–
Pläne und Schema der Anlage mit Angabe der wesentlichen Teile, der Installationsorte, Aufstellungsorte, Steuereinrichtungen und Energieversorgung
–
Alarmierungs- und Evakuierungspläne (soweit erstellt)
–
Bemessungen der Anlagen
–
Elektrischer Schaltplan der Anlagen sowie der Überwachungs- und Steuerungseinrichtungen
–
Anlagen- bzw. Funktionsbeschreibung
–
Angaben zur Löschmittelversorgung
–
Prüfbericht der zuletzt durchgeführten Prüfung
–
Errichtungs- und Instandhaltungsnachweis
–
Messprotokolle über die Sprachverständlichkeit für Alarmierungsanlagen
4.
Prüfbericht nach
§ 2 Absatz 4 BremAnlPrüfV
Für jede Prüfung ist ein Prüfbericht nach diesem Abschnitt der Prüfgrundsätze zu erstellen.
Inhalt:
–
Art und Standort der baulichen Anlage
–
Bauherr / Betreiber (Auftraggeber)
–
Name und Anschrift des Prüfsachverständigen
–
Zeitraum/Zeitpunkt der Prüfung
–
Art und Zweck der Anlage
–
Art und Umfang der Prüfung (vor Inbetriebnahme, nach wesentlicher Änderung, wiederkehrende Prüfung, Prüfung nach Mängelbeseitigung)
–
Kurzbeschreibung der Anlage mit Angabe der wesentlichen Teile
–
vorgelegte Unterlagen
–
Beurteilungsmaßstäbe (Rechtsvorschriften, Richtlinien, technische Regeln)
–
Auslegungsdaten
–
durchgeführte Funktionsprüfungen
–
Betriebs- und Wartungszustand
–
Sicherheitseinrichtungen
–
Messergebnisse
–
Nennung der verwendeten Mess- und Prüfgeräte
–
Bewertung der Mess- und Prüfergebnisse
–
Beschreibung der Mängel
–
Bewertung der Mängel und fachliche Einschätzung zum Weiterbetrieb
–
Fristangabe für Mängelbeseitigung
–
Bescheinigung der Wirksamkeit und Betriebssicherheit
–
Bestätigung, dass diese Prüfgrundsätze beachtet worden sind
–
Feststellung der Beseitigung von Mängeln
5.
Prüfungen nach
§ 2 Absatz 1 BremAnlPrüfV
5.1
Lüftungsanlagen nach
§ 2 Absatz 1 Nummer 1 BremAnlPrüfV
5.1.1
Allgemeine Prüfanforderungen
–
Wirksamkeit und Zustand der Zu- und Abluftöffnungen
–
Übereinstimmung der lufttechnischen Bemessung mit der Nutzung und Druckhaltung (soweit bauordnungsrechtlich gefordert)
5.1.2
Lüftungszentrale (Raum)
–
Einhaltung der Prüfgrundlagen (z.B. M-LüAR
1
)
5.1.3
Luftaufbereitungseinrichtung (Gerät)
–
Eignung für die vorgesehene Nutzung
–
Sichtprüfung des Zustands der Bauteile (z.B. Ventilatoren, Wärmeübertrager, Mischkammer, Filter, Gehäuse, Klappen, Anschlüsse der Versorgungs- und Entwässerungsleitungen)
–
Kontrolle des Reinigungszustands
–
Funktionsprüfung (z.B. der Ventilatoren, Klappensteuerung, Reparaturschalter, Antriebs-/Strömungsüberwachung, Frostschutz, Rauchauslöseeinrichtungen)
–
Messungen des für den jeweiligen Nutzbereich bauordnungsrechtlich geforderten Volumenstroms unter Berücksichtigung aller die Luftförderung beeinflussenden Bauteile (Filter und Antrieb, z.B. Drehzahl, Stromaufnahme)
5.1.4
Lüftungsleitungen
–
Einhaltung der Prüfgrundlagen (z.B. M-LüAR
2
)
–
Sichtprüfung des inneren und äußeren Zustands (S) + (SW)
5.1.5
Absperrvorrichtungen gegen Brandübertragung (z.B. Brandschutzklappen, Rauchschutzklappen)
–
Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck
–
Ausführung des Einbaus
–
Funktion an allen Absperrvorrichtungen
•
äußere Prüfung der Anforderungen entsprechend Verwendbarkeitsnachweis (z.B. Zulassungsbescheid)
•
innere Sichtprüfung über Revisionsöffnung (Klappenblatt, Auslöseeinrichtung, Dichtung)
•
Kontrolle der nach Verwendbarkeitsnachweis vorgeschriebenen Instandhaltung
Bei Klappen kann die Funktionsprüfung bei wiederkehrenden Prüfungen auf ein Drittel der Klappen reduziert werden (SW), wenn
–
die regelmäßige Instandhaltung aller Klappen entsprechend Verwendbarkeitsnachweis nachgewiesen wird,
–
keine der geprüften Klappen fehlerhaft ist,
–
nach Ablauf von drei aufeinanderfolgenden Prüfungen alle Klappen vom Prüfsachverständigen geprüft worden sind.
Bei Absperrvorrichtungen K-18017, die im freien Querschnitt keine Einbauteile haben, kann auf die Funktionsprüfung bei wiederkehrenden Prüfungen verzichtet werden, wenn die innere Sichtprüfung der Lüftungsleitungen keine unzulässigen Schmutzablagerungen erkennen lässt.
5.1.6
Außenluft-/Fortluftöffnungen
–
Einhaltung der Prüfgrundlagen (z.B. M-LüAR
3
)
–
Einhaltung baurechtlicher und technischer Anforderungen hinsichtlich Hygiene, Schadstoffausbreitung, Schallschutz
–
Sichtprüfung des technischen Zustands und des Reinigungszustands
5.1.7
Energieversorgung
–
Sicht- und Funktionsprüfung
5.1.8
Mess-Steuer-Regel-Technik (MSR-Technik)
–
funktionstechnische Eignung der Steuerung/Regelung
–
Sichtprüfung des Zustands der Bauelemente
–
Anzeige der Betriebszustände (Soll-Ist-Werte, Störmeldungen)
–
Zugang und Berechtigung zum Bedienen (durch Vorlage der Dokumentation)
–
Funktion der
•
Bedienelemente und Kontrollanzeigen
•
Schutzeinrichtungen (Frostschutz, Strömung)
•
Sicherheitsschaltung bei Störung (z.B. Garagenventilatoren)
•
Klappensteuerung
Soweit MSR-Technik in eine Gebäudeleittechnik eingebunden ist, ist zu prüfen, ob die Auslösung der Klappen und die davon abgeleiteten Steuerbefehle nicht beeinträchtigt werden.
5.1.9
Wechselwirkungen und Verknüpfungen mit anderen Anlagen
–
Funktionsfähigkeit der Lüftungsanlage im Hinblick auf die Übereinstimmung mit dem sicherheitstechnischen Steuerungskonzept der Anlagen,
–
Eignung der eingesetzten Systeme und Peripheriegeräte
5.1.10
Lüftungsanlagen für Räume mit erhöhten hygienischen Anforderungen in Krankenhäusern
–
Prüfung der lufttechnischen Anlage nach Nummer 5.1.1 bis 5.1.9
–
Funktion der Überwachungs- und Sicherheitseinrichtungen
–
Filter (Eignung, Anordnung und Einbau)
–
Luftaufbereitung
–
Dichtheit der Lüftungsleitungen
–
Luftführung im OP-Bereich sowie des Druckverhältnisses des OP-Raums zu angrenzenden Räumen
5.2
CO-Warnanlagen nach
§ 2 Absatz 1 Nummer 2 BremAnlPrüfV
–
Zustandsprüfung der CO-Warnanlage
•
Anordnung und Anzahl der Messstellen
•
Zuordnung der Messstellen zu Lüftungsabschnitten
•
Anordnung der optischen und akustischen Signalgeber
•
Zugängigkeit und Bedienung der Anlage
–
Funktionsprüfung der CO-Warnanlage
•
Einstellung der Schaltpunkte für die Ventilatoren
•
Störmeldung bei Ausfall des Gerätes
•
bei saugenden Anlagen Soll-Ist-Vergleich der Anzeige des Messumformers
•
Dichtheit aller Messgasleitungen
•
Ermittlung der Ansprechzeit der längsten Messleitung
•
bei elektrochemischen Messzellen Soll-Ist-Vergleich aller Messzellen
•
Anschluss an eine Sicherheitsstromversorgung
5.3
Rauchabzugsanlagen und Druckbelüftungsanlagen nach
§ 2 Absatz 1 Nummer 3 BremAnlPrüfV
5.3.1
Allgemeine Prüfanforderungen
–
Übereinstimmung der technischen Ausführung mit den Anforderungen des Brandschutznachweises, insbesondere Bemessung
–
Anordnung der Nachström-/Zuström- und Absaug-/Abströmöffnungen im Wirkbereich (Treppenraum, Garage, Verkaufsstätte u. ä.)
–
Einbindung in die Gebäudeleittechnik (GLT)
–
bei sicherheitstechnisch relevanter Verknüpfung mit der Gebäudeleittechnik
•
Übereinstimmung mit dem Sicherheitskonzept der baulichen Anlage und den Anforderungen
•
Umsetzung der im Sicherheitskonzept festgelegten Anforderungsklassen, Eignung der eingesetzten Systeme und Peripheriegeräte
5.3.2
Ventilator
–
Eignung für die vorgesehenen Anwendungen (Verwendbarkeitsnachweis, Temperatur-/Zeitbeständigkeit, ggf. Überbrückung des Motorschutzes)
–
Sichtprüfung des Zustands (Ventilatoren, Anschluss an das Kanalnetz)
–
Funktionsprüfung (einschließlich Reparaturschalter)
–
Messungen der Volumenströme und Druckdifferenzen an den Fluchttüren
–
Anschluss an die Sicherheitsstromversorgung
5.3.3
Entrauchungsleitungen und Zuluftführung
–
Einhaltung der Prüfgrundlagen, z.B. Brandschutznachweis hinsichtlich der Anordnung und Ausführung der Entrauchungsleitungen
–
Eignung der technischen Ausführung für die vorgesehenen Anwendungen (z.B. Zuluftführung über feuerwiderstandsfähige Lüftungsleitungen gemäß M-LüAR
4
)
5.3.4
Entrauchungsklappen
–
Übereinstimmung der Anordnung mit dem Anlagenkonzept
–
Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck
–
Ausführung des Einbaus
–
Funktionskontrolle an allen Klappen (Ansteuerung, äußere Prüfung und Kontrolle der nach Verwendbarkeitsnachweis vorgeschriebenen Instandhaltung)
5.3.5
Klappen, Nachström- und Abströmöffnungen
–
Übereinstimmung der Anordnung mit dem Anlagenkonzept
–
Funktionsprüfung
5.3.6
Außenluft-/Ansaug- und Fortluft-/Ausblasöffnungen
–
Einhaltung der Prüfgrundlagen
–
Einhaltung technischer Anforderungen hinsichtlich der Betriebssicherheit
–
Sichtprüfung des Zustands, ggf. Rauchversuch
5.3.7
Natürliche Rauchabzugsgeräte
–
Sichtprüfung
–
Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck
5.3.8
Mess-Steuer-Regel-Technik (MSR-Technik)
–
funktionstechnische Eignung der Steuerung oder Regelung
–
Sichtprüfung des Zustands der Bauelemente
–
Funktion der Betriebs- und Störmeldungen, der Bedienelemente und Klappensteuerung
5.3.9
Wechselwirkungen und Verknüpfungen mit anderen Anlagen
–
Funktionsfähigkeit der Rauch- und Wärmeabzugsanlage im Hinblick auf die Übereinstimmung mit dem sicherheitstechnischen Steuerungskonzept der Anlagen
–
Eignung der eingesetzten Systeme und Peripheriegeräte
5.3.10
Druckbelüftungsanlagen
–
Prüfung der lufttechnischen Anlage nach Nummer 5.1.1 bis 5.1.9
–
Abströmgeschwindigkeiten z.B. im Türquerschnitt
–
Türöffnungskräfte der Türen in Rettungswegen
–
Regelverhalten
–
Anschluss an eine Sicherheitsstromversorgung
–
Anordnung und Funktion der Auslöseeinrichtungen
–
Anschluss an die Brandmeldeanlage, sofern vorhanden
5.4
Feuerlöschanlagen nach
§ 2 Absatz 1 Nummern 4 und 5 BremAnlPrüfV
5.4.1
Allgemeine Prüfanforderungen
–
Übereinstimmung mit den Prüfgrundlagen (z. B. Brandschutznachweis)
–
Bemessung der Anlage
–
Sichtprüfung Gesamtanlage und der Bauteile
–
Anschluss an eine Sicherheitsstromversorgung
–
Sicherstellung der Löschmittelversorgung
–
Bemessung der Löschmittelvorratsmenge einschließlich der Einsatz- und Reservemengen
5.4.2
Löschmittel Wasser
–
Zugänglichkeit der Wasserquelle und -versorgung
–
Schutz des Trinkwassers (Wasserentnahme, Wahl der Sicherungseinrichtungen z.B. freier Auslauf),
–
Frostsicherheit,
–
ausreichende Hinweisschilder
–
Druckerhöhungsanlage/Feuerlöschpumpe
•
Zustand (Sichtprüfung)
•
Funktion
•
Ein-/Ausschaltdruck
•
Zulaufdruck (Vermeidung von Kavitation)
•
Schalthäufigkeit
•
Störmeldung
5.4.3
Andere Löschmittel
–
Zuordnung der Alarmierungs- und Löschbereiche
–
Energieversorgung (elektrisch und/oder pneumatisch)
5.4.4
Wechselwirkungen und Verknüpfungen mit anderen Anlagen
–
Funktionsfähigkeit der Feuerlöschanlage im Hinblick auf die Übereinstimmung mit dem sicherheitstechnischen Steuerungskonzept der Anlagen
–
Eignung der eingesetzten Systeme und Peripheriegeräte
5.4.5
Spezielle Prüfungen für Nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen
5.4.5.1
Anlagen mit nassen Steigleitungen
–
Rohrnetz
–
Wandhydranten
•
Ausrüstung, Schlauchlänge (SW)
•
Zugängigkeit
•
Schlauchdruckprüfung (S) + (SW)
•
Wasserdruck, Wassermenge
•
Kennzeichnung, Bedienungsanleitung
5.4.5.2
Nass-Trockenanlagen
–
Prüfung nach 5.4.5.1
–
Funktion der Füll- und Entleerstationen (Warneinrichtung)
–
Funktion der Endschalter
–
Flutung der Anlage, Füllzeit
–
Entleerung (Gefälle der Rohrleitung)
5.4.6
Spezielle Prüfungen für Selbsttätige Feuerlöschanlagen – Löschmittel Wasser
5.4.6.1
Zentrale
–
Zugängigkeit
–
Beheizung/Belüftung
–
Reserve-Sprühdüsen
5.4.6.2
Rohrnetz, einschließlich Düsen
–
Anlage vor der Ventilstation
•
Zustand (Sichtprüfung)
•
Frostsicherheit
–
Anlage hinter der Ventilstation
•
Eignung der Düsen
•
Anordnung und Anzahl der Düsen
•
Entleerung
•
Beeinträchtigung der Löschwirkung (z.B. durch nachträgliche Einbauten)
•
Funktion Strömungswächter
5.4.6.3
Druckluft-/Wasserbehälter einschließlich Speisepumpe und Kompressor
–
Eignung für die Anlage
–
Funktion (Pumpe und Kompressor)
–
Füllstand, Druck des Behälters
5.4.6.4
Ventilstation
–
Zustand (Sichtprüfung)
–
Eignung
–
Funktion der Druckschalter
–
Probebetrieb, Alarmierung
–
Aufschaltung zur Feuerwehr
5.4.7
Spezielle Prüfungen für Selbsttätige Feuerlöschanlagen – andere Löschmittel
5.4.7.1
Zentrale
–
Prüfung der technischen Ausstattung im Hinblick auf die vorgesehene Nutzung
–
Einhaltung der Temperaturgrenzen
5.4.7.2
Löschmittelbehälter
–
Eignung der Behälter
–
Kennzeichnung
–
Füllmenge / Fülldruck
5.4.7.3
Bereichsventil und Verteiler
–
Lage
–
Funktion des Bereichsventils
–
Flutungszeiten aller Löschbereiche (nur bei Niederdruck)
5.4.7.4
Löschbereich
–
Warn- und Hinweisschilder
–
Gasdichtigkeit der Raumumfassung (bei Erstprüfung und wesentlicher Änderung der baulichen Anlage)
–
Haltezeit
–
Verhinderung einer unzulässigen Zusammenwirkung mit raumlufttechnischen Anlagen
5.4.7.5
Ansteuerung und Detektion
–
Funktion der Branddetektion
–
Funktion der Ansteuerung der Löschanlage und der erforderlichen Steuerfunktion der Betriebsmittel
–
Anfluten aller Flutungsbereiche (nur bei Erstprüfung)
5.4.7.6
Rohrnetz einschließlich Düsen und Druckreduziereinrichtungen
–
Potenzialausgleich
–
Düsen und Druckreduziereinrichtungen
–
Anordnung, Anzahl und Größe der Düsen
–
Beeinträchtigung der Löschwirkung (z.B. Behinderung des Düsenstrahls)
5.4.7.7
Verzögerungseinrichtung
–
Eignung für die Anlage
–
Funktion
–
Vorwarnzeiten aller Löschbereiche
5.4.7.8
Eigene Alarmierungseinrichtungen
–
Eignung für die Anlage
–
Anordnung und Funktion der Alarmierungseinrichtungen
–
ausreichende Stärke der Alarm- und Signalgeber
5.4.7.9
Druckentlastungseinrichtungen
–
technische Ausführung
–
Zuordnung zum Löschbereich
–
Funktion und Ansteuerung
5.4.7.10
Überwachung
–
technische Ausführung und Funktion
5.4.7.11
Zusätzliche Anforderungen an den Personenschutz
–
Funktion der Blockiereinrichtung
–
Schutz gegen Überflutung, z.B. von Flucht- und Rettungswegen
–
Vorwarnzeit für die Evakuierung
–
der ausreichenden Verhinderung von Löschmittelverschleppung
5.5
Brandmeldeanlagen und Alarmierungsanlagen (BMA und elektroakustische Notfall-Warnsysteme – EAN) nach
§ 2 Absatz 1 Nummer 6 BremAnlPrüfV
5.5.1
Wechselwirkungen und Verknüpfungen mit anderen Anlagen
–
Funktionsfähigkeit der Brandmeldeanlage und Alarmierungsanlage im Hinblick auf die Übereinstimmung mit dem sicherheitstechnischen Steuerungskonzept der Anlagen
–
Auswahl der eingesetzten Systeme und Peripheriegeräte
–
sicherer Zustand der verknüpften Anlagen bei Ausfall der Gebäudeleittechnik
–
Vor-Ort-Steuerung, Leitrechner und Energieversorgung unter Berücksichtigung
•
der störspannungsarmen Installation der Übertragungswege (SW)
5
•
der sicherheitsrelevanten Teile der Gebäudeleittechnik und der Signalwege (SW)
6
•
der Fehlersimulation (S)
7
+ (SW)
8
5.5.2
Brandmeldeanlagen (BMA)
–
Übereinstimmung der technischen Ausführung mit den Anforderungen
•
an die Anordnung der vorgesehenen Meldebereiche
•
an das Zusammenwirken der weiteren notwendigen Brandschutzeinrichtungen mit der BMA und Feststellung der Rückwirkungsfreiheit der Verknüpfungen
•
an die Weiterleitung der Alarm- und Störmeldungen
•
zur Vermeidung von Falschalarm
–
Brandmeldezentrale (BMZ)
•
technische Ausstattung des Aufstellraums im Hinblick auf die vorgesehene Nutzung
•
Energieversorgung und Überspannungsschutz der BMA
•
Funktion der Betriebs- und Störmeldungen
•
Ansteuerung peripherer Einrichtungen (z.B. Schlüsseldepot, Feuerwehrbedienfeld, Kennleuchte)
•
Aufschaltung zur Feuerwehr
•
Verwendung von Primär- und Sekundärleitungen
•
Hauptmelder (z.B. Standleitung, digitale Übertragung)
•
Brandfallsteuerungen, ggf. sicherheitsrelevante Verknüpfungen mit der Gebäudeleittechnik (z.B. Ansteuerung von Rauchabzugsanlagen oder Aufzügen)
–
Übertragungswege
•
Funktionserhalt der Kabel und Leitungsanlagen (z.B. ML AR), elektromagnetische Beeinflussung und Meldetechnik (SW)
–
Brandmelder, Meldergruppen und Melderbereiche
•
Zuordnung zu Meldergruppen und Melderbereichen (SW)
9
•
Eignung und Anordnung der automatischen Melder nach Brandkenngrößen und Raumgeometrie (SW)
•
Anordnung der nichtautomatischen Melder nach Fluchtwegverlauf (SW)
•
Maßnahmen zur Vermeidung von Falschalarmen (SW)
•
Anordnung der Trennelemente (bei Ringleitungen) (SW)
•
Melderbeschriftung (SW)
•
Funktion der Melder (S)
10
+ (SW)
11
5.5.3
Alarmierungsanlagen (EAN)
–
Übereinstimmung der technischen Ausführung mit den Anforderungen
–
technische Umsetzung der Anforderungen des Alarmierungs- und Beschallungskonzeptes
–
Aktivierung der EAN durch die Brandmelderanlage bzw. Gebäudeleittechnik
–
Zentrale
•
Technische Ausstattung im Hinblick auf die vorgesehene Nutzung
•
Energieversorgung
•
Verstärkeranlage (Auslastung, Impedanz)
•
Funktion der Betriebs- und Störmeldungen
•
automatische Fehlerüberwachung
•
sicherheitsrelevante Verknüpfung zur Brandmelderanlage und/oder Gebäudeleittechnik
–
Übertragungswege
•
Funktionserhalt der Kabel- und Leitungsanlagen (z. B. MLAR
12
), elektromagnetische Beeinflussung und störungsfreie Übertragung (SW)
–
Alarm- und Signalgeber (S)
13
+ (SW)
14
•
ausreichende Beschallung und ausreichende Sprachverständlichkeit
•
Anordnung und Funktion der Alarmgeber
5.6
Sicherheitsstromversorgungen nach
§ 2 Absatz 1 Nummer 7 BremAnlPrüfV
5.6.1
Allgemeine Prüfanforderungen
–
Einhaltung der Prüfgrundlagen, z.B. Übereinstimmung mit den Anforderungen des Brandschutzkonzeptsnachweis
–
Eignung und Netzaufbau der Sicherheitsstromversorgung
–
EMV gerechte Installation
–
Technische Dokumentation der Sicherheitsstromversorgung einschließlich der angeschlossenen Sicherheitseinrichtungen
–
Übereinstimmung der Dokumentation mit der Ausführung für Unterverteiler (S) + (SW), für andere Anlagenteile nur bei Erstprüfung und nach wesentlicher Änderung
5.6.2
Wechselwirkungen und Verknüpfungen mit anderen Anlagen
–
Funktionsfähigkeit der Sicherheitsstromversorgungsanlage im Hinblick auf die Übereinstimmung mit dem sicherheitstechnischen Steuerungskonzept der Anlagen
–
Auswahl der eingesetzten Systeme und Peripheriegeräte
–
sicherer Zustand der verknüpften Anlagen bei Ausfall der Gebäudeleittechnik
–
Vor-Ort-Steuerung, Leitrechner und Energieversorgung unter Berücksichtigung
•
der störspannungsarmen Installation der Übertragungswege (SW)
15
,
•
der sicherheitsrelevanten Teile der Gebäudeleittechnik und der Signalwege (SW)
16
,
•
der Fehlersimulation (S)
17
+ (SW)
18
5.6.3
Verknüpfung der allgemeinen Stromversorgung mit der Sicherheitsstromversorgung
–
Netzkonfiguration
–
Abschaltbedingungen, Kurzschlussfestigkeit und Selektivität im Netz- und SV Betrieb
–
Synchronisation bei möglichem Parallelbetrieb
5.6.4
Ersatzstromquellen
5.6.4.1
Ergänzende Prüfanforderungen für Ersatzstromquellen
–
technische Ausführung der Ersatzstromquellen
–
technische Ausstattung des Aufstellraums im Hinblick auf die vorgesehene Nutzung und Einhaltung der Prüfgrundlagen
–
Zubehör und Ausrüstungen des Aufstellraums
–
Ausführung und Auslegung der Schaltgerätekombination für die Ersatzstromquellen
–
Ausführung, Auslegung und Funktion der Schutz-, Überwachungs- und Störmeldeeinrichtungen
–
Funktion der Anzeigegeräte
–
Stör- und Betriebsmeldungen
5.6.4.2
Stromerzeugungsaggregate
–
Ausführung der Anlage zur Abführung der Verbrennungsgase des Aggregats
–
Bemessung der Energiebevorratung und der Einrichtungen zur Überwachung des Aggregats, bei Erstprüfung und nach wesentlicher Änderung
–
Funktionsprüfungen
–
Eignung der Starteinrichtung bei Erstprüfung und nach wesentlicher Änderung der Anlage und Spannungsversorgung der Steuerung des Aggregats
–
Startbedingungen des Stromerzeugungsaggregats
–
Schaltvorgänge für Leistungsübernahme
–
Schutz- und Überwachungsfunktionen
–
Regelfunktion bei Laständerungen
–
Not-Aus-Vorrichtung
5.6.4.3
Betriebsgrenzwerte des Stromerzeugungsaggregats bei Lastbetrieb
–
Nachweis der Übernahme der Betriebslast unter Einbeziehung der angeschlossenen Sicherheitseinrichtungen und Aggregaten unter Berücksichtigung der
•
Spannung sowie der statischen und dynamischen Spannungsabweichungen einschließlich Spannungsausregelzeit bei Laständerungen
•
Frequenz sowie der statischen und dynamischen Frequenzabweichung einschließlich Frequenzpendelbreite bei Laständerungen
•
Oberschwingungen in der Spannung
•
Belastung einschließlich möglicher Schieflast
5.6.4.4
Batterie und Ladeeinrichtung
–
Funktionsprüfung
–
Kapazitätsprüfung der Batterie
–
technische Ausführung und Funktion der Ladeeinrichtung
5.6.5
Hauptverteiler
–
technische Ausstattung des Aufstellraums und Einhaltung der Prüfgrundlagen (z. B. MLAR
19
, MEltbauVO)
–
Art, Anordnung, Steuerung und Funktion der Netzumschaltung
–
Einhaltung des Schutzes gegen elektrischen Schlag, der Isolation sowie der Abschalt- und Selektivitätsbedingungen (S)
20
+ (SW)
21
–
thermische und dynamische Auslegung der Bauteile
–
Einhaltung der Grenzwerte der Oberschwingungsbelastung (S) + (SW)
22
5.6.6
Kabel- und Leitungsanlagen
–
Funktionserhalt der Kabel- und Leitungsanlagen (SW)
23
–
technische Ausführung der Überlast- und Kurzschlussschutzeinrichtungen, Schutz gegen elektrischen Schlag der Kabel und Leitungen sowie Spannungsfall unter Brandeinwirkung (SW)
24
–
Sicherheit der Kabelverbindung ab Hauptverteiler
5.6.7
Unterverteiler
–
Technische Ausführung des Brandschutzes, Zugang und Kennzeichnung des Unterverteilers
–
Absicherung der Endstromkreise und Zuordnung der Leiter (S) + (SW)
25
–
Einhaltung des Schutzes gegen elektrischen Schlag, der Isolation sowie der Abschalt- und Selektivitätsbedingungen (SW)
26
5.6.8
Sicherheitsbeleuchtungsanlage
–
Prüfung der Sicherheitsstromquelle und -verteilung nach Nr. 5.6.4
–
zentrale Anlage (Sicherheitslichtgeräte und Umschalteinrichtungen)
•
Eignung der verwendeten Schutz- und Schaltorgane auf Allstromtauglichkeit (S)
27
+ (SW)
28
•
sichere Funktion der Umschalteinrichtungen
•
technische Ausstattung des Aufstellraums im Hinblick auf die vorgesehene Nutzung und Einhaltung der Prüfgrundlagen (z. B. MLAR
29
)
•
Ausführung der Netzumschaltung
•
Anzeigen der Betriebs- und Störmeldungen
–
örtliche Installation
•
Anordnung der Leuchten und Aufteilung auf die Stromkreise (SW)
30
•
Ausreichende Beleuchtungsstärke und Gleichmäßigkeit
•
Übereinstimmung der Dokumentation mit der Beschriftung der Sicherheitsleuchten (SW)
31
Bremen, den 26. Juli 2011
Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Zeichenerklärung:
1 | = | in Bremen als technische Baubestimmung eingeführt | |
2 | = | Stichproben nach DIN VDE 0105 | |
3 | = | Bei Vorlage einer vollständigen Errichterbescheinigung genügt eine vollständige Prüfung, der nicht automatischen Melder sowie Stichprobenprüfung der automatischen Melder eines Überwachungsbereiches, mindestens 1 Melder pro Meldegruppe. Stellen sich dabei Widersprüche zur Errichterbescheinigung heraus, ist auch bei automatischen Meldern eine 100 % - Prüfung vorzunehmen. | |
4 | = | Liegen keine Messprotokolle vor, ist eine 100 % - Prüfung erforderlich. Eine 100 % - Prüfung ist auch erforderlich, wenn bei den Stichprobenprüfungen Widersprüche zu den Messprotokollen festgestellt werden. | |
5 | = | Die Kontrolle der Leuchten kann auf ein Drittel reduziert werden, wenn | |
– | keine Fehler festgestellt werden | ||
– | nach Ablauf von drei aufeinander folgenden Prüfungen alle Leuchten vom Prüfsachverständigen geprüft worden sind |
Fußnoten
1)
in Bremen als technische Baubestimmung eingeführt
2)
in Bremen als technische Baubestimmung eingeführt
3)
in Bremen als technische Baubestimmung eingeführt
4)
in Bremen als technische Baubestimmung eingeführt
5)
Stichproben nach DIN VDE 0105
6)
Stichproben nach DIN VDE 0105
7)
Stichproben nach DIN VDE 0105
8)
Stichproben nach DIN VDE 0105
9)
Bei Vorlage einer vollständigen Errichterbescheinigung genügt eine vollständige Prüfung, der nicht automatischen Melder sowie Stichprobenprüfung der automatischen Melder eines Überwachungsbereiches, mindestens 1 Melder pro Meldegruppe. Stellen sich dabei Widersprüche zur Errichterbescheinigung heraus, ist auch bei automatischen Meldern eine 100 % - Prüfung vorzunehmen.
10)
Bei Vorlage einer vollständigen Errichterbescheinigung genügt eine vollständige Prüfung, der nicht automatischen Melder sowie Stichprobenprüfung der automatischen Melder eines Überwachungsbereiches, mindestens 1 Melder pro Meldegruppe. Stellen sich dabei Widersprüche zur Errichterbescheinigung heraus, ist auch bei automatischen Meldern eine 100 % - Prüfung vorzunehmen.
11)
Bei Vorlage einer vollständigen Errichterbescheinigung genügt eine vollständige Prüfung, der nicht automatischen Melder sowie Stichprobenprüfung der automatischen Melder eines Überwachungsbereiches, mindestens 1 Melder pro Meldegruppe. Stellen sich dabei Widersprüche zur Errichterbescheinigung heraus, ist auch bei automatischen Meldern eine 100 % - Prüfung vorzunehmen.
12)
in Bremen als technische Baubestimmung eingeführt
13)
Liegen keine Messprotokolle vor, ist eine 100 % - Prüfung erforderlich. Eine 100 % - Prüfung ist auch erforderlich, wenn bei den Stichprobenprüfungen Widersprüche zu den Messprotokollen festgestellt werden.
14)
Liegen keine Messprotokolle vor, ist eine 100 % - Prüfung erforderlich. Eine 100 % - Prüfung ist auch erforderlich, wenn bei den Stichprobenprüfungen Widersprüche zu den Messprotokollen festgestellt werden.
15)
Stichproben nach DIN VDE 0105
16)
Stichproben nach DIN VDE 0105
17)
Stichproben nach DIN VDE 0105
18)
Stichproben nach DIN VDE 0105
19)
in Bremen als technische Baubestimmung eingeführt
20)
Stichproben nach DIN VDE 0105
21)
Stichproben nach DIN VDE 0105
22)
Stichproben nach DIN VDE 0105
23)
Stichproben nach DIN VDE 0105
24)
Stichproben nach DIN VDE 0105
25)
Stichproben nach DIN VDE 0105
26)
Stichproben nach DIN VDE 0105
27)
Stichproben nach DIN VDE 0105
28)
Stichproben nach DIN VDE 0105
29)
in Bremen als technische Baubestimmung eingeführt
30)
Die Kontrolle der Leuchten kann auf ein Drittel reduziert werden, wenn
-
keine Fehler festgestellt werden
-
nach Ablauf von drei aufeinander folgenden Prüfungen alle Leuchten vom Prüfsachverständigen geprüft worden sind
31)
Die Kontrolle der Leuchten kann auf ein Drittel reduziert werden, wenn
-
keine Fehler festgestellt werden
-
nach Ablauf von drei aufeinander folgenden Prüfungen alle Leuchten vom Prüfsachverständigen geprüft worden sind
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