Grundsätze für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen nach Bauordnungsrecht (Prüfgrundsätze)
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Grundsätze für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen nach Bauordnungsrecht (Prüfgrundsätze)

Grundsätze für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen nach Bauordnungsrecht (Prüfgrundsätze)

Grundsätze für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen nach Bauordnungsrecht (Prüfgrundsätze)

Vom 26. Juli 2011
Aufgrund § 84 Absatz 6 der Bremischen Landesbauordnung vom 6. Oktober 2009 (Brem.GBl. S. 401 -2130-d-1a) i.V.m. § 2 Absatz 1 Satz 2 der Bremischen Anlagenprüfverordnung vom 16. Dezember 2010 (Brem.GBl. S. 645) gibt die oberste Bauaufsichtsbehörde bekannt:

Inhaltsverzeichnis:

1.Allgemeines
2.Prüfgrundlagen
3.Bereitzustellende Unterlagen nach § 2 Absatz 3 BremAnlPrüfV
4.Prüfbericht nach § 2 Absatz 4 BremAnlPrüfV
5.Prüfungen nach § 2 Absatz 1 BremAnlPrüfV
5.1Lüftungsanlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 BremAnlPrüfV
5.1.1Allgemeine Prüfanforderungen
5.1.2Lüftungszentrale (Raum)
5.1.3Luftaufbereitungseinrichtung (Gerät)
5.1.4Lüftungsleitungen
5.1.5Absperrvorrichtungen gegen Brandübertragung (z. B. Brandschutzklappen, Rauchschutzklappen)
5.1.6Außenluft-/Fortluftöffnungen
5.1.7Energieversorgung
5.1.8Mess-Steuer-Regel-Technik (MSR-Technik)
5.1.9Wechselwirkungen und Verknüpfungen mit anderen Anlagen
5.1.10Lüftungsanlagen für Räume mit erhöhten hygienischen Anforderungen in Krankenhäusern
5.2CO-Warnanlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 BremAnlPrüfV
5.3Rauchabzugsanlagen und Druckbelüftungsanlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 BremAnlPrüfV
5.3.1Allgemeine Prüfanforderungen
5.3.2Ventilator
5.3.3Entrauchungsleitungen und Zuluftführung
5.3.4Entrauchungsklappen
5.3.5Klappen, Nachström- und Abströmöffnungen
5.3.6Außenluft-/Ansaug- und Fortluft-/Ausblasöffnungen
5.3.7Natürliche Rauchabzugsgeräte
5.3.8Mess-Steuer-Regel-Technik (MSR-Technik)
5.3.9Wechselwirkungen und Verknüpfungen mit anderen Anlagen
5.3.10Druckbelüftungsanlagen
5.4Feuerlöschanlagen nach § 2 Absatz 1 Nummern 4 und 5 BremAnlPrüfV
5.4.1Allgemeine Prüfanforderungen
5.4.2Löschmittel Wasser
5.4.3Andere Löschmittel
5.4.4Wechselwirkungen und Verknüpfungen mit anderen Anlagen
5.4.5spezielle Prüfungen für Nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen
5.4.5.1Anlagen mit nassen Steigleitungen
5.4.5.2Nass-Trockenanlagen
5.4.6Spezielle Prüfungen für Selbsttätige Feuerlöschanlagen – Löschmittel Wasser
5.4.6.1Zentrale
5.4.6.2Rohrnetz, einschließlich Düsen
5.4.6.3Druckluft-/Wasserbehälter einschließlich Speisepumpe und Kompressor
5.4.6.4Ventilstation
5.4.7Spezielle Prüfungen für Selbsttätige Feuerlöschanlagen – andere Löschmittel
5.4.7.1Zentrale
5.4.7.2Löschmittelbehälter
5.4.7.3Bereichsventil und Verteiler
5.4.7.4Löschbereich
5.4.7.5Ansteuerung und Detektion
5.4.7.6Rohrnetz einschließlich Düsen und Druckreduziereinrichtungen
5.4.7.7Verzögerungseinrichtung
5.4.7.8Eigene Alarmierungseinrichtungen
5.4.7.9Druckentlastungseinrichtungen
5.4.7.10Überwachung
5.4.7.11Zusätzliche Anforderungen an den Personenschutz
5.5Brandmeldeanlagen und Alarmierungsanlagen (BMA und elektroakustische Notfall-Warnsysteme – EAN) nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 BremAnlPrüfV
5.5.1Wechselwirkungen und Verknüpfungen mit anderen Anlagen
5.5.2Brandmeldeanlagen
5.5.3Alarmierungsanlagen
5.6Sicherheitsstromversorgungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 BremAnlPrüfV
5.6.1Allgemeine Prüfanforderungen
5.6.2Wechselwirkungen und Verknüpfungen mit anderen Anlagen
5.6.3Verknüpfung der allgemeinen Stromversorgung mit der Sicherheitsstromversorgung
5.6.4Ersatzstromquellen
5.6.4.1Ergänzende Prüfanforderungen für Ersatzstromquellen
5.6.4.2Stromerzeugungsaggregate
5.6.4.3Betriebsgrenzwerte des Stromerzeugungsaggregats bei Lastbetrieb
5.6.4.4Batterie und Ladeeinrichtung
5.6.5Hauptverteiler
5.6.6Kabel und Leitungsanlagen
5.6.7Unterverteiler
5.6.8Sicherheitsbeleuchtung

1.

Allgemeines

Die von der obersten Bauaufsichtsbehörde erlassenen Prüfgrundsätze zur Bremischen Anlagenprüfverordnung (BremAnlPrüfV) entsprechen den Muster-Prüfgrundsätzen der ARGEBAU (Beschluss der 283. Sitzung der FK Bauaufsicht am 24./25. Februar 2011, Redaktionsstand 21. April 2011).
Sie sind nach

§ 2 Absatz 1 Satz 2 BremAnlPrüfV

bei der Prüfung von sicherheitstechnischen Anlagen durch den Prüfsachverständigen zu berücksichtigen, der auf Grundlage der

§§ 20

und
21 der Bremischen Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen (BremPPV)
anerkannt ist.
Ziel der Prüfung nach

§§ 1

und
2 BremAnlPrüfV
ist es, die Wirksamkeit und Betriebssicherheit der Anlage festzustellen. Bei der Prüfung sind die einschlägigen Vorschriften und Bestimmungen zu beachten. Die allgemeinen Regeln der Technik sind zu berücksichtigen.
Der Prüfsachverständige ist dafür verantwortlich, dass die an der einzelnen Anlage von ihm durchgeführten Prüfungen nach Art und Umfang notwendig und hinreichend sind (Abschnitt 5 dieser Prüfgrundsätze).
Bei den Prüfungen sind alle Anlagenteile zu prüfen. Stichprobenprüfungen sind nur zulässig, soweit dies zu den einzelnen Prüfpunkten nach Abschnitt 5 dieser Prüfgrundsätze ausdrücklich vermerkt ist (bei Prüfungen nach Errichtung oder wesentlicher Änderung mit „(S)“, bei Wiederholungsprüfungen mit „(SW)“).
Geht aus der Dokumentation und dem Zustand der Anlage hervor, dass seit der letzten Prüfung an der Anlage oder in deren Umfeld wesentliche Änderungen vorgenommen worden sind, ist – soweit keine genehmigungsbedürftige Abweichung von dem genehmigten Brandschutzkonzept vorliegt – die wiederkehrende Prüfung als Erstprüfung durchzuführen.
Nach Abschluss der Prüfung bescheinigt der Prüfsachverständige im Rahmen seiner Aufgabenerledigung nach

§ 22 BremPPV

die Übereinstimmung der sicherheitstechnischen Anlagen mit den öffentlich-rechtlichen Anforderungen in einem Prüfbericht nach Abschnitt 4 dieser Prüfgrundsätze.

2.

Prüfgrundlagen

Bremische Landesbauordnung (BremLBO)
Muster-Verordnungen oder Muster-Richtlinien für Sonderbauten; sofern nicht in Landesrecht umgesetzt, werden diese einzelfallbezogen über

§ 51 BremLBO

angewandt
eingeführte Technische Baubestimmungen,
Verwendbarkeitsnachweise (z.B. allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen)
allgemein anerkannte Regeln der Technik
Baugenehmigung

3.

Bereitzustellende Unterlagen nach

§ 2 Absatz 3 BremAnlPrüfV

Bauherr oder Betreiber haben die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen bereitzustellen. Solche Unterlagen können insbesondere sein:
Baugenehmigung einschließlich der genehmigten Bauvorlagen
geprüfter Brandschutznachweis nach

§ 66 Absatz 4 BremLBO

Grundriss- und Schnittzeichnungen des Gebäudes, aus denen ersichtlich sind
o Grundfläche, Raumhöhe und Rauminhalt
o Brandabschnitte, Rauchabschnitte, Nutzungseinheiten
o Wände, Decken, Abschlüsse und andere Bauteile mit vorgeschriebenem Feuerwiderstand
o Art und Nutzung (Personenzahl, Garagenstellplätze u. ä.)
o Rettungswege
Verwendbarkeitsnachweise
Pläne und Schema der Anlage mit Angabe der wesentlichen Teile, der Installationsorte, Aufstellungsorte, Steuereinrichtungen und Energieversorgung
Alarmierungs- und Evakuierungspläne (soweit erstellt)
Bemessungen der Anlagen
Elektrischer Schaltplan der Anlagen sowie der Überwachungs- und Steuerungseinrichtungen
Anlagen- bzw. Funktionsbeschreibung
Angaben zur Löschmittelversorgung
Prüfbericht der zuletzt durchgeführten Prüfung
Errichtungs- und Instandhaltungsnachweis
Messprotokolle über die Sprachverständlichkeit für Alarmierungsanlagen

4.

Prüfbericht nach

§ 2 Absatz 4 BremAnlPrüfV

Für jede Prüfung ist ein Prüfbericht nach diesem Abschnitt der Prüfgrundsätze zu erstellen.
Inhalt:
Art und Standort der baulichen Anlage
Bauherr / Betreiber (Auftraggeber)
Name und Anschrift des Prüfsachverständigen
Zeitraum/Zeitpunkt der Prüfung
Art und Zweck der Anlage
Art und Umfang der Prüfung (vor Inbetriebnahme, nach wesentlicher Änderung, wiederkehrende Prüfung, Prüfung nach Mängelbeseitigung)
Kurzbeschreibung der Anlage mit Angabe der wesentlichen Teile
vorgelegte Unterlagen
Beurteilungsmaßstäbe (Rechtsvorschriften, Richtlinien, technische Regeln)
Auslegungsdaten
durchgeführte Funktionsprüfungen
Betriebs- und Wartungszustand
Sicherheitseinrichtungen
Messergebnisse
Nennung der verwendeten Mess- und Prüfgeräte
Bewertung der Mess- und Prüfergebnisse
Beschreibung der Mängel
Bewertung der Mängel und fachliche Einschätzung zum Weiterbetrieb
Fristangabe für Mängelbeseitigung
Bescheinigung der Wirksamkeit und Betriebssicherheit
Bestätigung, dass diese Prüfgrundsätze beachtet worden sind
Feststellung der Beseitigung von Mängeln

5.

Prüfungen nach

§ 2 Absatz 1 BremAnlPrüfV

5.1
Lüftungsanlagen nach

§ 2 Absatz 1 Nummer 1 BremAnlPrüfV

5.1.1
Allgemeine Prüfanforderungen
Wirksamkeit und Zustand der Zu- und Abluftöffnungen
Übereinstimmung der lufttechnischen Bemessung mit der Nutzung und Druckhaltung (soweit bauordnungsrechtlich gefordert)
5.1.2
Lüftungszentrale (Raum)
Einhaltung der Prüfgrundlagen (z.B. M-LüAR
1
)
5.1.3
Luftaufbereitungseinrichtung (Gerät)
Eignung für die vorgesehene Nutzung
Sichtprüfung des Zustands der Bauteile (z.B. Ventilatoren, Wärmeübertrager, Mischkammer, Filter, Gehäuse, Klappen, Anschlüsse der Versorgungs- und Entwässerungsleitungen)
Kontrolle des Reinigungszustands
Funktionsprüfung (z.B. der Ventilatoren, Klappensteuerung, Reparaturschalter, Antriebs-/Strömungsüberwachung, Frostschutz, Rauchauslöseeinrichtungen)
Messungen des für den jeweiligen Nutzbereich bauordnungsrechtlich geforderten Volumenstroms unter Berücksichtigung aller die Luftförderung beeinflussenden Bauteile (Filter und Antrieb, z.B. Drehzahl, Stromaufnahme)
5.1.4
Lüftungsleitungen
Einhaltung der Prüfgrundlagen (z.B. M-LüAR
2
)
Sichtprüfung des inneren und äußeren Zustands (S) + (SW)
5.1.5
Absperrvorrichtungen gegen Brandübertragung (z.B. Brandschutzklappen, Rauchschutzklappen)
Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck
Ausführung des Einbaus
Funktion an allen Absperrvorrichtungen
äußere Prüfung der Anforderungen entsprechend Verwendbarkeitsnachweis (z.B. Zulassungsbescheid)
innere Sichtprüfung über Revisionsöffnung (Klappenblatt, Auslöseeinrichtung, Dichtung)
Kontrolle der nach Verwendbarkeitsnachweis vorgeschriebenen Instandhaltung
Bei Klappen kann die Funktionsprüfung bei wiederkehrenden Prüfungen auf ein Drittel der Klappen reduziert werden (SW), wenn
die regelmäßige Instandhaltung aller Klappen entsprechend Verwendbarkeitsnachweis nachgewiesen wird,
keine der geprüften Klappen fehlerhaft ist,
nach Ablauf von drei aufeinanderfolgenden Prüfungen alle Klappen vom Prüfsachverständigen geprüft worden sind.
Bei Absperrvorrichtungen K-18017, die im freien Querschnitt keine Einbauteile haben, kann auf die Funktionsprüfung bei wiederkehrenden Prüfungen verzichtet werden, wenn die innere Sichtprüfung der Lüftungsleitungen keine unzulässigen Schmutzablagerungen erkennen lässt.
5.1.6
Außenluft-/Fortluftöffnungen
Einhaltung der Prüfgrundlagen (z.B. M-LüAR
3
)
Einhaltung baurechtlicher und technischer Anforderungen hinsichtlich Hygiene, Schadstoffausbreitung, Schallschutz
Sichtprüfung des technischen Zustands und des Reinigungszustands
5.1.7
Energieversorgung
Sicht- und Funktionsprüfung
5.1.8
Mess-Steuer-Regel-Technik (MSR-Technik)
funktionstechnische Eignung der Steuerung/Regelung
Sichtprüfung des Zustands der Bauelemente
Anzeige der Betriebszustände (Soll-Ist-Werte, Störmeldungen)
Zugang und Berechtigung zum Bedienen (durch Vorlage der Dokumentation)
Funktion der
Bedienelemente und Kontrollanzeigen
Schutzeinrichtungen (Frostschutz, Strömung)
Sicherheitsschaltung bei Störung (z.B. Garagenventilatoren)
Klappensteuerung
Soweit MSR-Technik in eine Gebäudeleittechnik eingebunden ist, ist zu prüfen, ob die Auslösung der Klappen und die davon abgeleiteten Steuerbefehle nicht beeinträchtigt werden.
5.1.9
Wechselwirkungen und Verknüpfungen mit anderen Anlagen
Funktionsfähigkeit der Lüftungsanlage im Hinblick auf die Übereinstimmung mit dem sicherheitstechnischen Steuerungskonzept der Anlagen,
Eignung der eingesetzten Systeme und Peripheriegeräte
5.1.10
Lüftungsanlagen für Räume mit erhöhten hygienischen Anforderungen in Krankenhäusern
Prüfung der lufttechnischen Anlage nach Nummer 5.1.1 bis 5.1.9
Funktion der Überwachungs- und Sicherheitseinrichtungen
Filter (Eignung, Anordnung und Einbau)
Luftaufbereitung
Dichtheit der Lüftungsleitungen
Luftführung im OP-Bereich sowie des Druckverhältnisses des OP-Raums zu angrenzenden Räumen
5.2
CO-Warnanlagen nach

§ 2 Absatz 1 Nummer 2 BremAnlPrüfV

Zustandsprüfung der CO-Warnanlage
Anordnung und Anzahl der Messstellen
Zuordnung der Messstellen zu Lüftungsabschnitten
Anordnung der optischen und akustischen Signalgeber
Zugängigkeit und Bedienung der Anlage
Funktionsprüfung der CO-Warnanlage
Einstellung der Schaltpunkte für die Ventilatoren
Störmeldung bei Ausfall des Gerätes
bei saugenden Anlagen Soll-Ist-Vergleich der Anzeige des Messumformers
Dichtheit aller Messgasleitungen
Ermittlung der Ansprechzeit der längsten Messleitung
bei elektrochemischen Messzellen Soll-Ist-Vergleich aller Messzellen
Anschluss an eine Sicherheitsstromversorgung
5.3
Rauchabzugsanlagen und Druckbelüftungsanlagen nach

§ 2 Absatz 1 Nummer 3 BremAnlPrüfV

5.3.1
Allgemeine Prüfanforderungen
Übereinstimmung der technischen Ausführung mit den Anforderungen des Brandschutznachweises, insbesondere Bemessung
Anordnung der Nachström-/Zuström- und Absaug-/Abströmöffnungen im Wirkbereich (Treppenraum, Garage, Verkaufsstätte u. ä.)
Einbindung in die Gebäudeleittechnik (GLT)
bei sicherheitstechnisch relevanter Verknüpfung mit der Gebäudeleittechnik
Übereinstimmung mit dem Sicherheitskonzept der baulichen Anlage und den Anforderungen
Umsetzung der im Sicherheitskonzept festgelegten Anforderungsklassen, Eignung der eingesetzten Systeme und Peripheriegeräte
5.3.2
Ventilator
Eignung für die vorgesehenen Anwendungen (Verwendbarkeitsnachweis, Temperatur-/Zeitbeständigkeit, ggf. Überbrückung des Motorschutzes)
Sichtprüfung des Zustands (Ventilatoren, Anschluss an das Kanalnetz)
Funktionsprüfung (einschließlich Reparaturschalter)
Messungen der Volumenströme und Druckdifferenzen an den Fluchttüren
Anschluss an die Sicherheitsstromversorgung
5.3.3
Entrauchungsleitungen und Zuluftführung
Einhaltung der Prüfgrundlagen, z.B. Brandschutznachweis hinsichtlich der Anordnung und Ausführung der Entrauchungsleitungen
Eignung der technischen Ausführung für die vorgesehenen Anwendungen (z.B. Zuluftführung über feuerwiderstandsfähige Lüftungsleitungen gemäß M-LüAR
4
)
5.3.4
Entrauchungsklappen
Übereinstimmung der Anordnung mit dem Anlagenkonzept
Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck
Ausführung des Einbaus
Funktionskontrolle an allen Klappen (Ansteuerung, äußere Prüfung und Kontrolle der nach Verwendbarkeitsnachweis vorgeschriebenen Instandhaltung)
5.3.5
Klappen, Nachström- und Abströmöffnungen
Übereinstimmung der Anordnung mit dem Anlagenkonzept
Funktionsprüfung
5.3.6
Außenluft-/Ansaug- und Fortluft-/Ausblasöffnungen
Einhaltung der Prüfgrundlagen
Einhaltung technischer Anforderungen hinsichtlich der Betriebssicherheit
Sichtprüfung des Zustands, ggf. Rauchversuch
5.3.7
Natürliche Rauchabzugsgeräte
Sichtprüfung
Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck
5.3.8
Mess-Steuer-Regel-Technik (MSR-Technik)
funktionstechnische Eignung der Steuerung oder Regelung
Sichtprüfung des Zustands der Bauelemente
Funktion der Betriebs- und Störmeldungen, der Bedienelemente und Klappensteuerung
5.3.9
Wechselwirkungen und Verknüpfungen mit anderen Anlagen
Funktionsfähigkeit der Rauch- und Wärmeabzugsanlage im Hinblick auf die Übereinstimmung mit dem sicherheitstechnischen Steuerungskonzept der Anlagen
Eignung der eingesetzten Systeme und Peripheriegeräte
5.3.10
Druckbelüftungsanlagen
Prüfung der lufttechnischen Anlage nach Nummer 5.1.1 bis 5.1.9
Abströmgeschwindigkeiten z.B. im Türquerschnitt
Türöffnungskräfte der Türen in Rettungswegen
Regelverhalten
Anschluss an eine Sicherheitsstromversorgung
Anordnung und Funktion der Auslöseeinrichtungen
Anschluss an die Brandmeldeanlage, sofern vorhanden
5.4
Feuerlöschanlagen nach

§ 2 Absatz 1 Nummern 4 und 5 BremAnlPrüfV

5.4.1
Allgemeine Prüfanforderungen
Übereinstimmung mit den Prüfgrundlagen (z. B. Brandschutznachweis)
Bemessung der Anlage
Sichtprüfung Gesamtanlage und der Bauteile
Anschluss an eine Sicherheitsstromversorgung
Sicherstellung der Löschmittelversorgung
Bemessung der Löschmittelvorratsmenge einschließlich der Einsatz- und Reservemengen
5.4.2
Löschmittel Wasser
Zugänglichkeit der Wasserquelle und -versorgung
Schutz des Trinkwassers (Wasserentnahme, Wahl der Sicherungseinrichtungen z.B. freier Auslauf),
Frostsicherheit,
ausreichende Hinweisschilder
Druckerhöhungsanlage/Feuerlöschpumpe
Zustand (Sichtprüfung)
Funktion
Ein-/Ausschaltdruck
Zulaufdruck (Vermeidung von Kavitation)
Schalthäufigkeit
Störmeldung
5.4.3
Andere Löschmittel
Zuordnung der Alarmierungs- und Löschbereiche
Energieversorgung (elektrisch und/oder pneumatisch)
5.4.4
Wechselwirkungen und Verknüpfungen mit anderen Anlagen
Funktionsfähigkeit der Feuerlöschanlage im Hinblick auf die Übereinstimmung mit dem sicherheitstechnischen Steuerungskonzept der Anlagen
Eignung der eingesetzten Systeme und Peripheriegeräte
5.4.5
Spezielle Prüfungen für Nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen
5.4.5.1
Anlagen mit nassen Steigleitungen
Rohrnetz
Wandhydranten
Ausrüstung, Schlauchlänge (SW)
Zugängigkeit
Schlauchdruckprüfung (S) + (SW)
Wasserdruck, Wassermenge
Kennzeichnung, Bedienungsanleitung
5.4.5.2
Nass-Trockenanlagen
Prüfung nach 5.4.5.1
Funktion der Füll- und Entleerstationen (Warneinrichtung)
Funktion der Endschalter
Flutung der Anlage, Füllzeit
Entleerung (Gefälle der Rohrleitung)
5.4.6
Spezielle Prüfungen für Selbsttätige Feuerlöschanlagen – Löschmittel Wasser
5.4.6.1
Zentrale
Zugängigkeit
Beheizung/Belüftung
Reserve-Sprühdüsen
5.4.6.2
Rohrnetz, einschließlich Düsen
Anlage vor der Ventilstation
Zustand (Sichtprüfung)
Frostsicherheit
Anlage hinter der Ventilstation
Eignung der Düsen
Anordnung und Anzahl der Düsen
Entleerung
Beeinträchtigung der Löschwirkung (z.B. durch nachträgliche Einbauten)
Funktion Strömungswächter
5.4.6.3
Druckluft-/Wasserbehälter einschließlich Speisepumpe und Kompressor
Eignung für die Anlage
Funktion (Pumpe und Kompressor)
Füllstand, Druck des Behälters
5.4.6.4
Ventilstation
Zustand (Sichtprüfung)
Eignung
Funktion der Druckschalter
Probebetrieb, Alarmierung
Aufschaltung zur Feuerwehr
5.4.7
Spezielle Prüfungen für Selbsttätige Feuerlöschanlagen – andere Löschmittel
5.4.7.1
Zentrale
Prüfung der technischen Ausstattung im Hinblick auf die vorgesehene Nutzung
Einhaltung der Temperaturgrenzen
5.4.7.2
Löschmittelbehälter
Eignung der Behälter
Kennzeichnung
Füllmenge / Fülldruck
5.4.7.3
Bereichsventil und Verteiler
Lage
Funktion des Bereichsventils
Flutungszeiten aller Löschbereiche (nur bei Niederdruck)
5.4.7.4
Löschbereich
Warn- und Hinweisschilder
Gasdichtigkeit der Raumumfassung (bei Erstprüfung und wesentlicher Änderung der baulichen Anlage)
Haltezeit
Verhinderung einer unzulässigen Zusammenwirkung mit raumlufttechnischen Anlagen
5.4.7.5
Ansteuerung und Detektion
Funktion der Branddetektion
Funktion der Ansteuerung der Löschanlage und der erforderlichen Steuerfunktion der Betriebsmittel
Anfluten aller Flutungsbereiche (nur bei Erstprüfung)
5.4.7.6
Rohrnetz einschließlich Düsen und Druckreduziereinrichtungen
Potenzialausgleich
Düsen und Druckreduziereinrichtungen
Anordnung, Anzahl und Größe der Düsen
Beeinträchtigung der Löschwirkung (z.B. Behinderung des Düsenstrahls)
5.4.7.7
Verzögerungseinrichtung
Eignung für die Anlage
Funktion
Vorwarnzeiten aller Löschbereiche
5.4.7.8
Eigene Alarmierungseinrichtungen
Eignung für die Anlage
Anordnung und Funktion der Alarmierungseinrichtungen
ausreichende Stärke der Alarm- und Signalgeber
5.4.7.9
Druckentlastungseinrichtungen
technische Ausführung
Zuordnung zum Löschbereich
Funktion und Ansteuerung
5.4.7.10
Überwachung
technische Ausführung und Funktion
5.4.7.11
Zusätzliche Anforderungen an den Personenschutz
Funktion der Blockiereinrichtung
Schutz gegen Überflutung, z.B. von Flucht- und Rettungswegen
Vorwarnzeit für die Evakuierung
der ausreichenden Verhinderung von Löschmittelverschleppung
5.5
Brandmeldeanlagen und Alarmierungsanlagen (BMA und elektroakustische Notfall-Warnsysteme – EAN) nach

§ 2 Absatz 1 Nummer 6 BremAnlPrüfV

5.5.1
Wechselwirkungen und Verknüpfungen mit anderen Anlagen
Funktionsfähigkeit der Brandmeldeanlage und Alarmierungsanlage im Hinblick auf die Übereinstimmung mit dem sicherheitstechnischen Steuerungskonzept der Anlagen
Auswahl der eingesetzten Systeme und Peripheriegeräte
sicherer Zustand der verknüpften Anlagen bei Ausfall der Gebäudeleittechnik
Vor-Ort-Steuerung, Leitrechner und Energieversorgung unter Berücksichtigung
der störspannungsarmen Installation der Übertragungswege (SW)
5
der sicherheitsrelevanten Teile der Gebäudeleittechnik und der Signalwege (SW)
6
der Fehlersimulation (S)
7
+ (SW)
8
5.5.2
Brandmeldeanlagen (BMA)
Übereinstimmung der technischen Ausführung mit den Anforderungen
an die Anordnung der vorgesehenen Meldebereiche
an das Zusammenwirken der weiteren notwendigen Brandschutzeinrichtungen mit der BMA und Feststellung der Rückwirkungsfreiheit der Verknüpfungen
an die Weiterleitung der Alarm- und Störmeldungen
zur Vermeidung von Falschalarm
Brandmeldezentrale (BMZ)
technische Ausstattung des Aufstellraums im Hinblick auf die vorgesehene Nutzung
Energieversorgung und Überspannungsschutz der BMA
Funktion der Betriebs- und Störmeldungen
Ansteuerung peripherer Einrichtungen (z.B. Schlüsseldepot, Feuerwehrbedienfeld, Kennleuchte)
Aufschaltung zur Feuerwehr
Verwendung von Primär- und Sekundärleitungen
Hauptmelder (z.B. Standleitung, digitale Übertragung)
Brandfallsteuerungen, ggf. sicherheitsrelevante Verknüpfungen mit der Gebäudeleittechnik (z.B. Ansteuerung von Rauchabzugsanlagen oder Aufzügen)
Übertragungswege
Funktionserhalt der Kabel und Leitungsanlagen (z.B. ML AR), elektromagnetische Beeinflussung und Meldetechnik (SW)
Brandmelder, Meldergruppen und Melderbereiche
Zuordnung zu Meldergruppen und Melderbereichen (SW)
9
Eignung und Anordnung der automatischen Melder nach Brandkenngrößen und Raumgeometrie (SW)
Anordnung der nichtautomatischen Melder nach Fluchtwegverlauf (SW)
Maßnahmen zur Vermeidung von Falschalarmen (SW)
Anordnung der Trennelemente (bei Ringleitungen) (SW)
Melderbeschriftung (SW)
Funktion der Melder (S)
10
+ (SW)
11
5.5.3
Alarmierungsanlagen (EAN)
Übereinstimmung der technischen Ausführung mit den Anforderungen
technische Umsetzung der Anforderungen des Alarmierungs- und Beschallungskonzeptes
Aktivierung der EAN durch die Brandmelderanlage bzw. Gebäudeleittechnik
Zentrale
Technische Ausstattung im Hinblick auf die vorgesehene Nutzung
Energieversorgung
Verstärkeranlage (Auslastung, Impedanz)
Funktion der Betriebs- und Störmeldungen
automatische Fehlerüberwachung
sicherheitsrelevante Verknüpfung zur Brandmelderanlage und/oder Gebäudeleittechnik
Übertragungswege
Funktionserhalt der Kabel- und Leitungsanlagen (z. B. MLAR
12
), elektromagnetische Beeinflussung und störungsfreie Übertragung (SW)
Alarm- und Signalgeber (S)
13
+ (SW)
14
ausreichende Beschallung und ausreichende Sprachverständlichkeit
Anordnung und Funktion der Alarmgeber
5.6
Sicherheitsstromversorgungen nach

§ 2 Absatz 1 Nummer 7 BremAnlPrüfV

5.6.1
Allgemeine Prüfanforderungen
Einhaltung der Prüfgrundlagen, z.B. Übereinstimmung mit den Anforderungen des Brandschutzkonzeptsnachweis
Eignung und Netzaufbau der Sicherheitsstromversorgung
EMV gerechte Installation
Technische Dokumentation der Sicherheitsstromversorgung einschließlich der angeschlossenen Sicherheitseinrichtungen
Übereinstimmung der Dokumentation mit der Ausführung für Unterverteiler (S) + (SW), für andere Anlagenteile nur bei Erstprüfung und nach wesentlicher Änderung
5.6.2
Wechselwirkungen und Verknüpfungen mit anderen Anlagen
Funktionsfähigkeit der Sicherheitsstromversorgungsanlage im Hinblick auf die Übereinstimmung mit dem sicherheitstechnischen Steuerungskonzept der Anlagen
Auswahl der eingesetzten Systeme und Peripheriegeräte
sicherer Zustand der verknüpften Anlagen bei Ausfall der Gebäudeleittechnik
Vor-Ort-Steuerung, Leitrechner und Energieversorgung unter Berücksichtigung
der störspannungsarmen Installation der Übertragungswege (SW)
15
,
der sicherheitsrelevanten Teile der Gebäudeleittechnik und der Signalwege (SW)
16
,
der Fehlersimulation (S)
17
+ (SW)
18
5.6.3
Verknüpfung der allgemeinen Stromversorgung mit der Sicherheitsstromversorgung
Netzkonfiguration
Abschaltbedingungen, Kurzschlussfestigkeit und Selektivität im Netz- und SV Betrieb
Synchronisation bei möglichem Parallelbetrieb
5.6.4
Ersatzstromquellen
5.6.4.1
Ergänzende Prüfanforderungen für Ersatzstromquellen
technische Ausführung der Ersatzstromquellen
technische Ausstattung des Aufstellraums im Hinblick auf die vorgesehene Nutzung und Einhaltung der Prüfgrundlagen
Zubehör und Ausrüstungen des Aufstellraums
Ausführung und Auslegung der Schaltgerätekombination für die Ersatzstromquellen
Ausführung, Auslegung und Funktion der Schutz-, Überwachungs- und Störmeldeeinrichtungen
Funktion der Anzeigegeräte
Stör- und Betriebsmeldungen
5.6.4.2
Stromerzeugungsaggregate
Ausführung der Anlage zur Abführung der Verbrennungsgase des Aggregats
Bemessung der Energiebevorratung und der Einrichtungen zur Überwachung des Aggregats, bei Erstprüfung und nach wesentlicher Änderung
Funktionsprüfungen
Eignung der Starteinrichtung bei Erstprüfung und nach wesentlicher Änderung der Anlage und Spannungsversorgung der Steuerung des Aggregats
Startbedingungen des Stromerzeugungsaggregats
Schaltvorgänge für Leistungsübernahme
Schutz- und Überwachungsfunktionen
Regelfunktion bei Laständerungen
Not-Aus-Vorrichtung
5.6.4.3
Betriebsgrenzwerte des Stromerzeugungsaggregats bei Lastbetrieb
Nachweis der Übernahme der Betriebslast unter Einbeziehung der angeschlossenen Sicherheitseinrichtungen und Aggregaten unter Berücksichtigung der
Spannung sowie der statischen und dynamischen Spannungsabweichungen einschließlich Spannungsausregelzeit bei Laständerungen
Frequenz sowie der statischen und dynamischen Frequenzabweichung einschließlich Frequenzpendelbreite bei Laständerungen
Oberschwingungen in der Spannung
Belastung einschließlich möglicher Schieflast
5.6.4.4
Batterie und Ladeeinrichtung
Funktionsprüfung
Kapazitätsprüfung der Batterie
technische Ausführung und Funktion der Ladeeinrichtung
5.6.5
Hauptverteiler
technische Ausstattung des Aufstellraums und Einhaltung der Prüfgrundlagen (z. B. MLAR
19
, MEltbauVO)
Art, Anordnung, Steuerung und Funktion der Netzumschaltung
Einhaltung des Schutzes gegen elektrischen Schlag, der Isolation sowie der Abschalt- und Selektivitätsbedingungen (S)
20
+ (SW)
21
thermische und dynamische Auslegung der Bauteile
Einhaltung der Grenzwerte der Oberschwingungsbelastung (S) + (SW)
22
5.6.6
Kabel- und Leitungsanlagen
Funktionserhalt der Kabel- und Leitungsanlagen (SW)
23
technische Ausführung der Überlast- und Kurzschlussschutzeinrichtungen, Schutz gegen elektrischen Schlag der Kabel und Leitungen sowie Spannungsfall unter Brandeinwirkung (SW)
24
Sicherheit der Kabelverbindung ab Hauptverteiler
5.6.7
Unterverteiler
Technische Ausführung des Brandschutzes, Zugang und Kennzeichnung des Unterverteilers
Absicherung der Endstromkreise und Zuordnung der Leiter (S) + (SW)
25
Einhaltung des Schutzes gegen elektrischen Schlag, der Isolation sowie der Abschalt- und Selektivitätsbedingungen (SW)
26
5.6.8
Sicherheitsbeleuchtungsanlage
Prüfung der Sicherheitsstromquelle und -verteilung nach Nr. 5.6.4
zentrale Anlage (Sicherheitslichtgeräte und Umschalteinrichtungen)
Eignung der verwendeten Schutz- und Schaltorgane auf Allstromtauglichkeit (S)
27
+ (SW)
28
sichere Funktion der Umschalteinrichtungen
technische Ausstattung des Aufstellraums im Hinblick auf die vorgesehene Nutzung und Einhaltung der Prüfgrundlagen (z. B. MLAR
29
)
Ausführung der Netzumschaltung
Anzeigen der Betriebs- und Störmeldungen
örtliche Installation
Anordnung der Leuchten und Aufteilung auf die Stromkreise (SW)
30
Ausreichende Beleuchtungsstärke und Gleichmäßigkeit
Übereinstimmung der Dokumentation mit der Beschriftung der Sicherheitsleuchten (SW)
31
Bremen, den 26. Juli 2011
Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Zeichenerklärung:
1=in Bremen als technische Baubestimmung eingeführt
2=Stichproben nach DIN VDE 0105
3=Bei Vorlage einer vollständigen Errichterbescheinigung genügt eine vollständige Prüfung, der nicht automatischen Melder sowie Stichprobenprüfung der automatischen Melder eines Überwachungsbereiches, mindestens 1 Melder pro Meldegruppe. Stellen sich dabei Widersprüche zur Errichterbescheinigung heraus, ist auch bei automatischen Meldern eine 100 % - Prüfung vorzunehmen.
4=Liegen keine Messprotokolle vor, ist eine 100 % - Prüfung erforderlich. Eine 100 % - Prüfung ist auch erforderlich, wenn bei den Stichprobenprüfungen Widersprüche zu den Messprotokollen festgestellt werden.
5=Die Kontrolle der Leuchten kann auf ein Drittel reduziert werden, wenn
keine Fehler festgestellt werden
nach Ablauf von drei aufeinander folgenden Prüfungen alle Leuchten vom Prüfsachverständigen geprüft worden sind
Fußnoten
1)
in Bremen als technische Baubestimmung eingeführt
2)
in Bremen als technische Baubestimmung eingeführt
3)
in Bremen als technische Baubestimmung eingeführt
4)
in Bremen als technische Baubestimmung eingeführt
5)
Stichproben nach DIN VDE 0105
6)
Stichproben nach DIN VDE 0105
7)
Stichproben nach DIN VDE 0105
8)
Stichproben nach DIN VDE 0105
9)
Bei Vorlage einer vollständigen Errichterbescheinigung genügt eine vollständige Prüfung, der nicht automatischen Melder sowie Stichprobenprüfung der automatischen Melder eines Überwachungsbereiches, mindestens 1 Melder pro Meldegruppe. Stellen sich dabei Widersprüche zur Errichterbescheinigung heraus, ist auch bei automatischen Meldern eine 100 % - Prüfung vorzunehmen.
10)
Bei Vorlage einer vollständigen Errichterbescheinigung genügt eine vollständige Prüfung, der nicht automatischen Melder sowie Stichprobenprüfung der automatischen Melder eines Überwachungsbereiches, mindestens 1 Melder pro Meldegruppe. Stellen sich dabei Widersprüche zur Errichterbescheinigung heraus, ist auch bei automatischen Meldern eine 100 % - Prüfung vorzunehmen.
11)
Bei Vorlage einer vollständigen Errichterbescheinigung genügt eine vollständige Prüfung, der nicht automatischen Melder sowie Stichprobenprüfung der automatischen Melder eines Überwachungsbereiches, mindestens 1 Melder pro Meldegruppe. Stellen sich dabei Widersprüche zur Errichterbescheinigung heraus, ist auch bei automatischen Meldern eine 100 % - Prüfung vorzunehmen.
12)
in Bremen als technische Baubestimmung eingeführt
13)
Liegen keine Messprotokolle vor, ist eine 100 % - Prüfung erforderlich. Eine 100 % - Prüfung ist auch erforderlich, wenn bei den Stichprobenprüfungen Widersprüche zu den Messprotokollen festgestellt werden.
14)
Liegen keine Messprotokolle vor, ist eine 100 % - Prüfung erforderlich. Eine 100 % - Prüfung ist auch erforderlich, wenn bei den Stichprobenprüfungen Widersprüche zu den Messprotokollen festgestellt werden.
15)
Stichproben nach DIN VDE 0105
16)
Stichproben nach DIN VDE 0105
17)
Stichproben nach DIN VDE 0105
18)
Stichproben nach DIN VDE 0105
19)
in Bremen als technische Baubestimmung eingeführt
20)
Stichproben nach DIN VDE 0105
21)
Stichproben nach DIN VDE 0105
22)
Stichproben nach DIN VDE 0105
23)
Stichproben nach DIN VDE 0105
24)
Stichproben nach DIN VDE 0105
25)
Stichproben nach DIN VDE 0105
26)
Stichproben nach DIN VDE 0105
27)
Stichproben nach DIN VDE 0105
28)
Stichproben nach DIN VDE 0105
29)
in Bremen als technische Baubestimmung eingeführt
30)
Die Kontrolle der Leuchten kann auf ein Drittel reduziert werden, wenn
-
keine Fehler festgestellt werden
-
nach Ablauf von drei aufeinander folgenden Prüfungen alle Leuchten vom Prüfsachverständigen geprüft worden sind
31)
Die Kontrolle der Leuchten kann auf ein Drittel reduziert werden, wenn
-
keine Fehler festgestellt werden
-
nach Ablauf von drei aufeinander folgenden Prüfungen alle Leuchten vom Prüfsachverständigen geprüft worden sind
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