Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 03/2013 - Neue Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Strukturausgleich
Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 03/2013 - Neue Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Strukturausgleich
Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 03/2013 - Neue Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Strukturausgleich
[Vorbemerkung]
1.
Auslegung des Merkmals „Aufstieg – ohne“ (Spalte 3 der Anlage 3 zum TVÜ-Länder) für Beschäftige mit bereits vollzogenem Bewährungsaufstieg (BAG-Urteil vom 18. Oktober 2012 – 6 AZR 261/11)
2.
Fortbestand des Anspruchs auf Strukturausgleich bei
a.
vorübergehender Übertragung höherwertiger Tätigkeiten gemäß § 14 TV-L (BAG-Urteil vom 26. Juli 2012 – 6 AZR 701/10)
b.
bei Herabgruppierung (BAG-Urteil vom 14. April 2011 – 6 AZR 726/09),
Verteiler: „Alle Dienststellen ohne Schulen“
zu 1. Auslegung des Merkmals „Aufstieg – ohne“ (Spalte 3 der Anlage 3 zum TVÜ-Länder) für Beschäftige mit bereits vollzogenem Bewährungsaufstieg (BAG-Urteil vom 18. Oktober 2012 – 6 AZR 261/11)
Zur Abmilderung von teilweisen Einbußen bei der Entgeltentwicklung im Vergleich zu der Vergütungserwartung bei Fortbestand des BAT wurden im Rahmen der Überleitung in den TV-L für die übergeleiteten Angestellten im § 12 TVÜ-Länder Regelungen zur Zahlung eines sogenannten „Strukturausgleichs“ vereinbart. Die Strukturausgleichstabelle in der Anlage 3 zum TVÜ-Länder regelte dabei die abschließenden Anspruchsvoraussetzungen (Spalten 1 – 5) sowie die sich ggf. ergebende Höhe und Dauer der Strukturausgleichszahlung (Spalte 6 und 7).
Entsprechend der seinerzeitigen Auslegung nach Sinn und Zweck der Regelung wurde arbeitgeberseitig bei der Spalte 2 (Vergütungsgruppe bei Inkrafttreten TVÜ-Länder) auf die originäre Grundeingruppierung und nicht auf die tatsächliche Vergütungsgruppe, die gegebenenfalls im Rahmen des Bewährungsaufstiegs erreicht wurde, abgestellt.
Im Ergebnis wurden alle übergeleiteten Angestellten, die zum Überleitungszeitpunkt bereits den Bewährungsaufstieg erreicht hatten, nicht in die Prüfung eines möglichen Anspruchs auf Strukturausgleich einbezogen und erhielten
keinen
Strukturausgleich.
In dem Urteil vom 18. Oktober 2012 – 6 AZR 261/11 hat das BAG nunmehr festgestellt, dass es für den Anspruch auf Strukturausgleich unerheblich ist, ob die in der zweiten Spalte genannte Vergütungsgruppe vor Inkrafttreten des TVÜ-Länder im Wege des Bewährungs- oder Fallgruppenaufstiegs erreicht wurde oder nicht.
Danach haben auch die Angestellten, die zum Überleitungszeitpunkt (01. 11. 2006) bereits den Bewährungsaufstieg erreicht hatten, einen Anspruch auf Strukturausgleich, sofern alle weiteren Anspruchsvoraussetzungen (Entgeltgruppe, „ohne Aufstieg“, Ortszuschlag sowie Lebensaltersstufe) erfüllt werden.
Beispiel:
Für einen Angestellten, der zum Überleitungszeitpunkt bereits den Bewährungsaufstieg aus der Verg.Gr. VII in die Verg.Gr. VIb erreicht hatte (und in EG 6 übergeleitet wurde), ist die nachstehende Zeile der Strukturausgleichstabelle bisher nicht angewandt worden, da nur auf die „originäre“ Verg.Gr.VII abgestellt wurde.
EG | VergGr | Aufstieg | OZ-Stufe | LASt | Höhe | Dauer |
6 | VI b | ohne | OZ 2 | 39 | 50 € | dauerhaft |
Nach dem BAG-Urteil vom 18. Oktober 2012 – 6 AZR 261/11
ist für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen nunmehr die tatsächliche „Verg.Gr. VIb“ „ohne Aufstieg“ maßgebend. Sofern auch OZ-Stufe und Lebensaltersstufe gegeben sind, würde hiernach ein Anspruch auf dauerhafte Zahlung eines Strukturausgleichs in Höhe von 50 € monatlich bestehen.
Performa Nord verfügt über die Überleitungsdaten der übergeleiteten Angestellten und hat sich bereit erklärt, die Überprüfung der gestellten Anträge zu übernehmen. Bei einem berechtigten Anspruch wird der Strukturausgleich im Rahmen der Ausschlussfrist des § 37 TV-L rückwirkend für 6 Monate ab Antragstellung gezahlt.
Die bei den Personalstellen eingegangenen Anträge oder noch eingehenden Anträge sollten daher mit Eingangsstempel versehen an Performa Nord, A 4-1, zur weiteren Bearbeitung weitergeleitet werden.
Performa Nord wird bei der Prüfung auch die gegebenenfalls zwischenzeitlich eingetretenen Wegfallgründe berücksichtigen.
So ist bei
Höhergruppierungen nach dem 1. November 2006
gemäß § 12 Absatz 5 TVÜ-Länder der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt auf den Strukturausgleich anzurechnen. Der Strukturausgleich wäre dementsprechend zu kürzen bzw. würde entfallen.
Darüber hinaus ist die
Bezugsdauer für einen Strukturausgleich teilweise befristet
(Spalte 7 der Tabelle) so dass der Anspruch unter Umständen bereits wieder entfallen sein könnte.
Die Strukturausgleichsregelungen gelten gemäß § 1 TVÜ-Länder
nur für die Dauer des ununterbrochen bestehenden Arbeitsverhältnisses
fort. Sobald es nach dem Überleitungszeitpunkt aufgrund einer rechtlichen Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses (zur unschädlichen Unterbrechung siehe auch die Protokollerklärung zu § 1 Absatz 1 Satz 1 TVÜ-Länder) zu einer Neueinstellung gekommen ist (zum Beispiel Auslaufen eines befristeten Arbeitsvertrages und Neueinstellung nach einer mehrmonatigen Unterbrechung), finden die Besitzstandsregelungen zum Strukturausgleich des § 12 TVÜ-Länder keine Anwendung mehr.
Vorstehende Ausführungen gelten auch für die übergeleiteten Angestellten der bremischen kommunalen Eigenbetrieben, die in den TVöD übergeleitet wurden.
Für Bereiche, deren Abrechnung zum Überleitungszeitpunkt noch nicht durch Performa Nord erfolgte, liegen keine entsprechenden Überleitungsdaten vor. Hier muss die Personalstelle die Prüfung der Anträge selber vornehmen.
TVöD-Beschäftigte sind ansonsten nicht betroffen, da nach der Strukturausgleichstabelle des TVÜ-VKA den Beschäftigten im Bewährungsaufstieg schon immer ein Strukturausgleich zustand, sofern auch die
zu 2a. Fortbestand des Anspruchs auf Strukturausgleich bei vorübergehender Übertragung höherwertiger Tätigkeiten gemäß § 14 TV-L (BAG-Urteil vom 26. Juli 2012 – 6 AZR 701/10)
Wie vorstehend bereits erläutert, werden Höhergruppierungen gemäß § 12 Absatz 5 TVÜ-Länder in vollem Umfang auf den Strukturausgleich angerechnet. In sinngemäßer Auslegung wurden entsprechende Entgeltsteigerungen wegen der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 14 TV-L bisher
für die Dauer der Übertragung
ebenfalls im Sinne des § 12 Absatz 5 auf den Strukturausgleich angerechnet.
Dieser Auslegung ist das BAG in seinem Urteil vom 26. Juli 2012 – 6 AZR 701/10 – nicht gefolgt. Es hat vielmehr entschieden, dass die Zulage für die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit (§ 14 TV-L) nicht auf den Strukturausgleich angerechnet werden darf, sondern in unveränderter Höhe fortzuzahlen ist.
Seitens der Personalstellen ist nichts zu veranlassen. Performa Nord wird dieses Urteil für laufende und zukünftige Zulagengewährung gemäß § 14 TV-L umsetzen.
zu 2b. Fortbestand des Anspruchs auf Strukturausgleich bei Herabgruppierung (BAG-Urteil vom 14. April 2011 – 6 AZR 726/09),
Entgegen der bisherigen Auslegung hat das BAG entschieden, dass eine Herabgruppierung nach dem Inkrafttreten des TVÜ-Bund keine Auswirkung auf den Anspruch auf Strukturausgleich nach § 12 TVÜ-Bund hat, da die Vergütungsgruppe zum Stichtag 1. Oktober 2005 maßgebend ist.
Die Mitgliederversammlung der TdL hat in ihrer 12./2011 Sitzung (TOP 12) keine Bedenken erhoben, aus dem Urteil des BAG auch allgemeine Folgerungen für den Strukturausgleich nach § 12 TVÜ-Länder zu ziehen. Dies gilt allerdings nicht für korrigierende Rückgruppierungen.
Die beiden vorstehenden Urteile gelten gleichermaßen auch für die Ansprüche auf Strukturausgleich der übergeleiteten Angestellten bei den bremischen kommunalen Eigenbetrieben.
Kontakt
Die Senatorin für Finanzen Referat 31 Rudolf-Hilferding-Platz 1 28195 Bremen E-Mail:
Tarifrecht@finanzen.bremen.de
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