Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 14/2013 - Freistellungsanspruch an islamischen Feiertagen
Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 14/2013 - Freistellungsanspruch an islamischen Feiertagen
Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 14/2013 - Freistellungsanspruch an islamischen Feiertagen
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Die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Präsidenten des Senats, und die islamischen Religionsgesellschaften, jeweils vertreten durch ihre ordnungsgemäßen Vertreter, haben am 15. 01. 2013 einen Vertrag unterzeichnet, der u.a. das Ziel hat, die gleichberechtigte Teilhabe der islamischen Religionsgemeinschaften am religiösen, kulturellen und gesellschaftspolitischen Leben in der Freien Hansestadt Bremen anzuerkennen und zu fördern. Der Vertrag ist mit der Zustimmung der Bremischen Bürgerschaft am 24. 01. 2013 in Kraft getreten.
Aufgrund dieses Vertrages ist das Gesetz über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz) vom 12. 11. 1954 (Brem.GBl. S. 115), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. 05. 2013 (Brem.GBl. S. 231) ergänzt worden. § 8 Abs. 2 des Feiertagsgesetzes benennt die folgenden islamischen Feiertage als religiöse Feiertage:
1
.Opferfest (Id-ul-Adha oder Kurban Bayrami) – die vier Tage ab dem zehnten Tag des Dhul-Hiddscha,
2
.Ramadanfest (Id-ul-Fitr oder Ramazan Bayrami) – die drei Tage ab dem ersten Tag des Schawwal,
3
.Aschura – der zehnte Tag des Muharram.
Die Freistellung für die Teilnahme am Gottesdienst an den islamischen Feiertagen ist in § 9 Feiertagsgesetz geregelt. Danach ist den Angehörigen der islamischen Religionsgemeinschaften an einem Tag des Opferfestes, an einem Tag des Ramadanfestes und am Aschura Gelegenheit zu geben, am Gottesdienst teilzunehmen, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
Die ausgefallene Arbeitszeit für die Teilnahme am Gottesdienst an den religiösen Feiertagen gemäß § 8 Feiertagsgesetz muss vor- bzw. nachgeleistet werden. Eine Freistellung unter Fortzahlung der Bezüge ist gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz) vom 26. 05. 1994 (BGBl. I S. 1014, 1065), zuletzt geändert durch Artikel 1a des Gesetzes vom 21. 07. 2012 (BGBl. I S. 1601) nur an den staatlich anerkannten Feiertagen gem. § 2 Feiertagsgesetz möglich.
Die Daten der islamischen Feiertage bestimmen sich nach dem islamischen Mondkalender. Die Senatskanzlei veröffentlicht die Daten im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen.
Die Vorschriften gelten für Beamtinnen und Beamte und Beschäftigte gleichermaßen.
Kontakt
Die Senatorin für Finanzen Referat 31 E-Mail:
Tarifrecht@finanzen.bremen.de
Referat 30 E-Mail:
Dienstrecht@finanzen.bremen.de
Rudolf-Hilferding-Platz 1 28195 Bremen
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