Satzung des Instituts für Polizei- und Sicherheitsforschung (IPoS) in der Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen
Satzung des Instituts für Polizei- und Sicherheitsforschung (IPoS) in der Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen
Satzung des Instituts für Polizei- und Sicherheitsforschung (IPoS) in der Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen
Vom 16. Mai 2013
Der Senator für Inneres und Sport hat am 16. Mai 2013 im Einvernehmen mit der Senatorin für Finanzen und der Senatorin für Bildung und Wissenschaft die nachfolgende vom Hochschulrat als Akademischer Senat der Hochschule für Öffentliche Verwaltung am 24. Januar 2013 beschlossene Satzung des Instituts für Polizei- und Sicherheitsforschung nach § 47 Absatz 2 Bremisches Gesetz über die Hochschule für Öffentliche Verwaltung (HfÖVG) i. V. mit § 92 Bremisches Hochschulgesetz (BremHG) in der Fassung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339 — 221-a-1), zuletzt geändert durch Nummer 2.1. i. V. m. Anlage 1 der Bekanntmachung über die Änderung von Zuständigkeiten vom 24. Januar 2012 (Brem.GBl. S. 24 ff.) in der nachstehenden Fassung genehmigt.
§ 1
Einrichtung
Die Hochschule für Öffentliche Verwaltung richtet durch Beschluss des Akademischen Senates vom 12. Juni 2001 das Institut für Polizei- und Sicherheitsforschung ein. Das Institut ist nach § 47 Absatz 2 HfÖVG i. V. m. § 92 BremHG dem Akademischen Senat verantwortlich.
§ 2
Aufgaben
Das Institut wird in Forschung, Entwicklung und deren Umsetzung in Lehre und Weiterbildung einen anwendungsbezogenen Beitrag zu Themen der Polizei und der Sicherheit leisten.
Zu den wesentlichen Aufgabenfeldern des Instituts gehören:
-
Anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung
-
Mitarbeit an Verbundforschungsprojekten
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Transfer von wissenschaftlichen Erkenntnissen in die Praxis und in die Lehre
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Förderung der fachlichen Kommunikation durch Mitarbeit in Fachgremien, durch Fachveranstaltungen und überregionale Publikationen
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Wissenschaftliche Weiterqualifizierung mit stärkerem Praxiskontakt von am Institut tätigen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern
-
Fach- und fachbereichsübergreifende Unterstützung bei der Themenstellung, Bearbeitung und Betreuung von Diplom- und Bachelorarbeiten sowie Masterarbeiten.
§ 3
Institutspersonal und Mitglieder des Instituts
1.
Zum Institutspersonal gehören die dort tätigen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte.
2.
Mitglieder des Instituts können Hochschullehrerinnen bzw. Hochschullehrer und wissenschaftliche Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter der Hochschule für Öffentliche Verwaltung sein. Wissenschaftlerinnen bzw. Wissenschaftler anderer Hochschulen und Praktikerinnen bzw. Praktiker aus Wirtschaft und Verwaltung können als Mitglieder ohne Stimmrecht und ohne aktives und passives Wahlrecht aufgenommen werden. Über die Mitgliedschaft im Institut entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag der Institutsleitung.
§ 4
Organe
Die Organe des Instituts für Polizei- und Sicherheitsforschung sind
-
die Institutsleitung
-
die Mitgliederversammlung.
§ 5
Institutsleitung
1.
Die Institutsleitung besteht aus der Leiterin oder dem Leiter und ggf. deren bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter, die von den professoralen Mitgliedern des Instituts aus ihrem Kreis für die Dauer von 5 Jahren gewählt werden. Die Wiederwahl ist zulässig.
2.
Die Institutsleiterin oder der Institutsleiter führt die laufenden Geschäfte und vertritt das Institut. Die Institutsleiterin oder der Institutsleiter ist gegenüber den Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern weisungsbefugt.
§ 6
Mitgliederversammlung
1.
Sämtliche Mitglieder des Instituts bilden die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung diskutiert das wissenschaftliche Arbeitsprogramm und wirkt an der finanziellen und personellen Ausstattung der einzelnen Forschungsvorhaben und Projekte durch Erarbeitung von Vorschlägen mit.
2.
Die Mitgliederversammlung tagt mindestens jährlich. Sie wird von der Institutsleitung einberufen und geleitet.
§ 7
Delegation und Verantwortung
Die Institutsleiterin oder der Institutsleiter kann Aufgaben zur selbständigen Durchführung an Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter delegieren, die dann ihr bzw. ihm gegenüber hierfür die Verantwortung tragen.
§ 8
Geschäftsordnung
Die Geschäftsordnung des Instituts regelt das Verfahren der Institutsleitung und der Mitgliederversammlung sowie deren Zusammenwirken. Die Geschäftsordnung wird von der Institutsleitung beschlossen.
§ 9
Ausstattung
Die Grundausstattung erfolgt durch die von der Hochschule getroffenen Zuweisungsentscheidungen. Die Hochschule stattet das Institut so aus, dass es seine Aufgaben wirksam erfüllen kann.
§ 10
Berichte
1.
Alle 6 Jahre – beginnend mit 2013 – legt die Institutsleitung dem Akademischen Senat einen Evaluationsbericht einschließlich eines externen Gutachtens zur Bewertung der Forschungsaktivitäten sowie der Schlussfolgerungen für Verbesserungen und strategische Planungen im Sinne eines Qualitätsmanagements gemäß § 69 i.V.m. § 92 Absatz 1, Satz 2 BremHG vor.
2.
Alle 2 Jahre legt die Institutsleitung dem Akademischen Senat einen Rechenschaftsbericht vor, der eine Kurzbeschreibung der laufenden und abgeschlossenen Projekte und deren Ergebnisse enthält.
§ 11
Schlussbestimmung
Diese Satzung tritt am Tage nach Genehmigung durch den Senator für Inneres und Sport in Kraft. Zugleich wird die Satzung Institut für Polizei- und Sicherheitsforschung (IPOS) im Fachbereich Polizeivollzugsdienst der Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen vom 18. Dezember 2001 außer Kraft gesetzt.
Bremen, den 16. Mai 2013
Der Senator für Inneres und Sport
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