Bekanntmachung über die zuständigen Behörden nach dem Pflanzenschutzrecht
DE - Landesrecht Bremen

Bekanntmachung über die zuständigen Behörden nach dem Pflanzenschutzrecht

Bekanntmachung über die zuständigen Behörden nach dem Pflanzenschutzrecht Vom 30. September 2014
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20. Oktober 2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Der Senat bestimmt:

§ 1

(1) Zuständige Behörde im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes und der aufgrund des Pflanzenschutzgesetzes erlassenen Verordnungen ist der Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen, soweit in diesen Vorschriften oder in den nachfolgenden Vorschriften dieser Bekanntmachung nichts anderes bestimmt ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist die zuständige Behörde die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz, soweit Genehmigungen nach § 13 Absatz 4 oder das Vorschlagsrecht nach § 36 Absatz 6 des Pflanzenschutzgesetzes betroffen sind.
(3) Abweichend von Absatz 1 ist die zuständige Behörde die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz im Sinne des § 14a Absatz 1, 2 und 4 der Pflanzenbeschauverordnung, im Sinne des § 4 Absatz 1, 2 und 4 der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung und im Sinne des § 8 Absatz 3 bis 5, 7 und 8 der Pflanzenschutzmittelverordnung.
(4) Abweichend von Absatz 1 sind die zuständigen Behörden im Sinne des § 2 Absatz 5 der Pflanzenschutzmittelverordnung die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz und die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau in ihren jeweiligen Geschäftsbereichen.

§ 2

(1) Diese Bekanntmachung tritt am 1. November 2014 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Oktober 2014 tritt der Erlass des Senators für Gesundheit über die Ausstellung von Sachkundenachweisen und die Anerkennung von Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen nach der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom
17. Juni 2014 (Brem.ABl. S. 584) außer Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 30. September 2014
Der Senat
Markierungen
Leseansicht