Bekanntmachung über die zuständigen Behörden nach dem Pflanzenschutzrecht
Bekanntmachung über die zuständigen Behörden nach dem Pflanzenschutzrecht
Bekanntmachung über die zuständigen Behörden nach dem Pflanzenschutzrecht
Vom 30. September 2014
Der Senat bestimmt:
§ 1
(1) Zuständige Behörde im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes und der aufgrund des Pflanzenschutzgesetzes erlassenen Verordnungen ist der Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen, soweit in diesen Vorschriften oder in den nachfolgenden Vorschriften dieser Bekanntmachung nichts anderes bestimmt ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist die zuständige Behörde der Senator für Gesundheit, soweit Genehmigungen nach § 13 Absatz 4 oder das Vorschlagsrecht nach § 36 Absatz 6 des Pflanzenschutzgesetzes betroffen sind.
(3) Abweichend von Absatz 1 ist die zuständige Behörde der Senator für Gesundheit im Sinne des § 14a Absatz 1, 2 und 4 der Pflanzenbeschauverordnung, im Sinne des § 4 Absatz 1, 2 und 4 der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung und im Sinne des § 8 Absatz 3 bis 5, 7 und 8 der Pflanzenschutzmittelverordnung.
(4) Abweichend von Absatz 1 sind die zuständigen Behörden im Sinne des § 2 Absatz 5 der Pflanzenschutzmittelverordnung der Senator für Gesundheit und der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr in ihren jeweiligen Geschäftsbereichen.
§ 2
(1) Diese Bekanntmachung tritt am 1. November 2014 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Oktober 2014 tritt der Erlass des Senators für Gesundheit über die Ausstellung von Sachkundenachweisen und die Anerkennung von Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen nach der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom
17. Juni 2014 (Brem.ABl. S. 584)
außer Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 30. September 2014
Der Senat
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