Bekanntmachung über die nach dem Einheiten- und Zeitrecht und dem Eichrecht zuständigen Behörden
                            Bekanntmachung über die nach dem Einheiten- und Zeitrecht  und dem Eichrecht zuständigen Behörden  Vom 3. Februar 2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                | Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172) | 
                            Der Senat bestimmt:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Einheitenrecht
                            Zuständige Behörde im Sinne von § 8 des Einheiten- und Zeitgesetzes ist das Eichamt des Landes Bremen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Eichrecht
                            (1) Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz ist zuständige Behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für die staatliche Anerkennung von Prüfstellen für Messgeräte nach § 40 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Sinne des § 40 Absatz 1 Satz 1 des Mess- und Eichgesetzes für die Aufsicht über die staatlichen Prüfstellen nach § 57 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für die Erteilung der Befugnis an Betriebe nach § 54 der Mess- und Eichverordnung, instandgesetzte Messgeräte durch ein Zeichen kenntlich zu machen sowie deren Überwachung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Soweit in Absatz 1 nichts anderes bestimmt ist, ist das Eichamt des Landes Bremen zuständige Behörde im Sinne des Mess- und Eichgesetzes sowie für die Durchführung der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit nicht Bundesbehörden zuständig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
                            (1) Diese Bekanntmachung tritt am 1. März 2015 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bekanntmachung über die nach dem Einheitenrecht und dem Eichrecht zuständigen Behörden vom 22. Januar 2008 (Brem.GBl. 2008 S. 12 -715-a-1) und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Bekanntmachung über die örtliche Zuständigkeit der Eichämter vom 28. Juli 1970 (Brem.ABl. S. 267 - 715-a-2).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschlossen, Bremen, den 3. Februar 2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Senat