Bekanntmachung über die Einbehaltung, Anmeldung und Abführung der Beiträge zur Arbeitnehmerkammer im Land Bremen ab 1. Januar 2015
DE - Landesrecht Bremen

Bekanntmachung über die Einbehaltung, Anmeldung und Abführung der Beiträge zur Arbeitnehmerkammer im Land Bremen ab 1. Januar 2015

Bekanntmachung über die Einbehaltung, Anmeldung und Abführung der Beiträge zur Arbeitnehmerkammer im Land Bremen ab 1. Januar 2015

Bekanntmachung über die Einbehaltung, Anmeldung und Abführung der Beiträge zur Arbeitnehmerkammer im Land Bremen ab 1. Januar 2015

Vom 8. Dezember 2014

Fundstelle: BAnz AT 2015 25. 02. 2015 B6

Alle Arbeitgeber von Arbeitnehmern mit Tätigkeit im Land Bremen (Zugehörige der Arbeitnehmerkammer Bremen) sind nach

§ 20 Absatz 3 des Gesetzes über die Arbeitnehmerkammer im Land Bremen

(ArbNKG) vom 28. März 2000 (Brem. GBl. S. 83), der Beitragsordnung der Arbeitnehmerkammer vom 15. März 2001, (Brem. ABl. S. 383) zuletzt geändert am 22. November 2001 (Brem. ABl. S. 974) und am 9. Dezember 2004 (Brem. ABl. S. 973) und der dazu ergangenen Beitragseinzugsverordnung vom 24. November 2000 (Brem. GBl. S. 452) in der Fassung vom 9. Dezember 2004 (Brem. GBl S. 599) verpflichtet,
1.
die Beiträge von den beitragspflichtigen Kammerzugehörigen für deren Rechnung bei jeder Lohnzahlung im Zeitpunkt des Lohnsteuerabzugs einzubehalten; unterbliebene Beitragsabzüge dürfen nur bei der Lohnzahlung für den nächsten Lohnzahlungszeitraum nachgeholt werden, es sei denn, dass die Beiträge ohne Verschulden des Arbeitgebers verspätet entrichtet worden sind; für danach nicht nachholbare unterbliebene Beitragsabzüge haftet der Arbeitgeber endgültig; und
2.
die einbehaltenen Beiträge und die Beiträge, für die sie haften, zusammen mit einbehaltenen Steuerabzugsbeträgen an den hierfür in § 41a des Einkommensteuergesetzes (EStG) vorgesehenen Zahlungsterminen an ihr Betriebsstättenfinanzamt (§ 41a Absatz 1 Nummer 1 EStG) in Bremen bzw. Bremerhaven anzumelden und abzuführen.
3.
Arbeitgeber, die keine lohnsteuerliche Betriebsstätte im Sinne von § 41 Absatz 2 EStG im Land Bremen unterhalten, haben die Beiträge an das Finanzamt Bremen, Rudolf-Hilferding-Platz 1 (Haus des Reichs), 28195 Bremen, (Konto: Landeszentralbank Bremen Nr. 29 001 512, BLZ 290 000 00) bis zum 10. Tag nach Ablauf eines Anmeldungszeitraums anzumelden und abzuführen.
4.
Anmeldungszeitraum für Anmeldungen nach Nummer 3 ist grundsätzlich der Kalendermonat. Abweichend hiervon sind Anmeldungszeitraum das Kalendervierteljahr, wenn die abzuführenden Beiträge für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 400 Euro, aber nicht mehr als 800 Euro, und das Kalenderjahr, wenn die abzuführenden Beiträge nicht mehr als 400 Euro betragen haben.
In der Beitragsanmeldung ist die Anzahl der Arbeitnehmer sowie der Lohnzahlungszeitraum, für den die Beiträge einbehalten worden sind, und der Gesamtbetrag der Beiträge anzugeben.
Die Beitrags-Anmeldung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Lohnsteuer-Anmeldung) auf elektronischem Weg den jeweiligen bremischen Betriebsstätten-Finanzämtern zu übermitteln. Es gelten die Regelungen des § 41a Absatz 1 Satz 2 EStG sinngemäß.
Beitragspflichtig zur Arbeitnehmerkammer Bremen sind nach § 4 Absatz 1 und § 20 ArbNKG alle im Land Bremen tätigen Arbeitnehmer sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten sowie die ihnen Gleichgestellten im Sinne des Heimarbeitsgesetzes sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Handelsvertreter gelten nur dann als Arbeitnehmer, wenn die Voraussetzungen des § 5 Absatz 3 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes vorliegen.
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Als Arbeitnehmer gelten nicht Personen, die in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglied des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind.
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Beitragspflicht besteht nicht bei den Kammerzugehörigen, die bei monatlicher Lohnzahlung oder bei Lohnzahlungen für andere Zeiträume auf monatliche Lohnzahlung umgerechnet einen Arbeitslohn von weniger als 250 Euro erhalten.
Die Vollversammlung der Arbeitnehmerkammer Bremen hat beschlossen, die Beiträge ab 1. Januar 2015 unverändert zu belassen bei
0,15 % des steuerpflichtigen Arbeitslohns
der für Zeiträume gezahlt wird, während der das Arbeitsverhältnis besteht oder bestand. Bruchteile von Cent sind bei der Beitragsabrechnung auf volle Cent-Beträge abzurunden. Für die Auslegung des Begriffs Arbeitslohn gelten die Bestimmungen der Lohnsteuerdurchführungsverordnung.
Für die Erstattung und Verjährung gilt:
Zu Unrecht gezahlte Beiträge werden von dem Finanzamt, das die Beiträge erhalten hat, auf Antrag des betroffenen Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers erstattet. Dem Antrag ist zur Glaubhaftmachung eine Bescheinigung des Arbeitgebers beizufügen über die Höhe der in den einzelnen Kalenderjahren zu Unrecht gezahlten Beiträge und über die Umstände, aus denen sich die Unrechtmäßigkeit der Beitragszahlung ergibt.
Erstattungen für das laufende Kalenderjahr kann auch der Arbeitgeber vornehmen; der Erstattungsbetrag ist von ihm dem nächsten Beitragsabführungsbetrag zu entnehmen.
Der Beitragsanspruch und der Erstattungsanspruch verjähren mit Ablauf des dritten Jahres, das auf die Entstehung dieser Ansprüche folgt.
Texte der maßgeblichen Bestimmungen sind bei der Arbeitnehmerkammer Bremen kostenlos erhältlich und im Internet unter http//
www.arbeitnehmerkammer.de
verfügbar.
Auskünfte über kammerbeitragsrechtliche Fragen erteilt die
Arbeitnehmerkammer Bremen Bürgerstraße 1 28195 Bremen Telefon: 04 21/36 30 10 Telefax: 04 21/3 63 01 89 E-Mail: info@arbeitnehmerkammer.de
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