Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 17/2015 - Anhebung der Tabellenentgelte im TV-L ab 1. März 2016
Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 17/2015 - Anhebung der Tabellenentgelte im TV-L ab 1. März 2016
Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 17/2015 vom 16.11.2015 -
Anhebung der Tabellenentgelte im TV-L ab 1. März 2016
Verteiler:
Alle Dienststellen mit Schulen
Vorbemerkung
Ab 1. März 2016 erhöhen sich die Tabellenentgelte (einschließlich der Beträge aus einer individuellen Zwischen- oder Endstufe sowie die Tabellenwerte für die Entgeltgruppen 2 Ü, 13 Ü und 15 Ü) um 2,3 von Hundert, mindestens aber um 75 Euro (vergleiche auch Nummer I. 1. Buchstabe b der Tarifeinigung vom 28. März 2015). Im Einzelnen weise ich auf Folgendes hin:
1.
Tabellenentgelte
Die im Bereich des TV-L ab 1. März 2016 maßgebenden Tabellenentgelte
in den Entgeltgruppen 1 bis 15
sind durch Anlage B des Änderungstarifvertrags Nr. 8 zum TV-L vom 28. März 2015 festgelegt worden.
Die jeweiligen Tabellenwerte dieser Entgeltgruppen einschließlich der Übergangsentgeltgruppen (15 ü, 13 ü und 2 ü) sind als
Anlage 1
beigefügt. Die ab diesen Zeitraum maßgebenden Stundenentgelte und Zeitzuschlagstabellen (auch für die Übergangsentgeltgruppen 15 ü, 13 ü und 2 ü) ergeben sich aus den
Anlagen 1a
und
1b
. Für die Stundenentgelte und die Zeitzuschlagstabelle sind jeweils Tabellen auf Basis von 38,5 (für die Ausnahmebereiche des § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b TV-L) und 39,2 Wochenstunden enthalten.
Die für das
Pflegepersonal
maßgebenden Beträge können der ab dem 1. März 2016 gültigen Entgelttabelle - Anlage C des Änderungstarifvertrags Nr. 8 zum TV-L - entnommen werden.
Die jeweiligen Tabellenwerte sind als
Anlage 2
beigefügt, die Stundenentgelte und Zeitzuschläge ergeben sich aus den
Anlagen 2a
und
2b
.
2.
Entgelt der individuellen Zwischen- bzw. Endstufen
Die Tabellenbeträge der Beschäftigten in einer individuellen Zwischen- bzw. Endstufe gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 und § 7 Abs. 2 TVÜ-Länder bzw. nach § 8 Abs. 3 TVÜ-Länder
werden in gleicher Weise wie die Tabellenentgelte nach § 15 TV-L, d. h. um 2,3 von Hundert, mindestens aber um 75 Euro, erhöht (vgl. auch Nr. I. 1. Buchstabe b der Tarifeinigung vom 28. März 2015).
Bei Teilzeitbeschäftigten bildet nicht das Teilzeitentgelt, sondern der dem Teilzeitentgelt zugrunde liegende Vollzeitbezug die Bemessungsgrundlage für die vorgenannte Anhebung.
Bei Teilzeitbeschäftigten, deren Ehegatte ebenfalls in den TV-L übergeleitet wurde und in deren Entgelt der individuellen Endstufe der hälftige Verheiratetenanteil im Ortszuschlag ungekürzt eingegangen ist, ist
vor
der Teilzeitkürzung der um 2,3 v. H. erhöhte hälftige Verheiratetenanteil herauszurechnen und
nach
der Teilzeitkürzung dem Ergebnis wieder zuzuschlagen. Damit erhöht sich der hälftige Verheiratetenanteil in den
-
unteren Entgeltgruppen (E 1 bis E 8) von 60,94 Euro auf
62,34 Euro
,
-
oberen Entgeltgruppen (E 9 bis E 15) von 63,99 Euro auf
65,46 Euro
.
3.
Bereitschaftsdienstentgelte nach § 8 Abs. 6 TV-L
Für die auf Grundlage von § 8 Abs. 6 TV-L gezahlten Bereitschaftsdienstentgelte gelten die bisherigen Beträge weiter.
4.
Wechselschicht- und Schichtzulagen nach § 8 Abs. 7 und 8 TV-L
Die Beträge der Wechselschicht- und Schichtzulagen sind
nicht dynamisch
und betragen deshalb weiterhin 105,00 Euro bzw. 40,00 Euro monatlich oder 0,63 Euro bzw. 0,24 Euro pro Stunde.
5.
Persönliche Zulage bei vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 14 Abs. 3 TV-L und § 10 TVÜ-Länder
Die allgemeine Entgeltanpassung ab 1. März 2016 wirkt sich auch auf die Höhe der persön-lichen Zulage bei vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit sowohl in den Fällen des § 14 Abs. 3 Satz 1 TV-L als auch in den Fällen des § 14 Abs. 3 Satz 2 TV-L aus.
Hinweis:
Soweit Beschäftigte aufgrund des zum 31. Oktober 2008 erfolgten Auslaufens des § 10 TVÜ-Länder eine persönliche Besitzstandszulage erhalten (siehe Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 27/2008), wird diese um 50 % des jeweiligen Erhöhungsbetrages abgebaut.
6.
Garantiebeträge nach § 17 Abs. 4 Satz 2 TV-L
Gemäß Nr. I. 3. Buchst. a der Tarifeinigung vom 28. März 2015 steigen die Garantiebeträge ab 1. März 2016 um 2,45 v. H. von 29,94 Euro auf
30,67 Euro
(EG 1 bis 8) bzw. von 59,84 Euro auf
61,31 Euro
(EG 9 bis 15) (siehe auch § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrags Nr. 8 zum TV-L).
7.
Erschwerniszuschläge nach § 19 TV-L
Nach § 19 Abs. 5 Satz 2 TV-L gelten die bisherigen tarifvertraglichen Regelungen über Erschwerniszuschläge bis zum Inkrafttreten eines entsprechenden neuen Tarifvertrags fort. Die Bemessungsgrundlage, aus der sich die Lohnzuschläge ableiten, betrug zuletzt 7,33 Euro.
Die Bemessungsgrundlage erhöht sich gemäß Nr. I 3. Satz 1 Buchst. c der Tarifeinigung ab 1. März 2016 um 2,45 v. H. auf
7,51 Euro
.
Hieraus leiten sich folgende Lohnzuschläge ab:
Die zum 1. Januar 2014 angehobenen Taucherzuschläge (vgl. Nr. 7 meines Rundschreibens Nr. 15/2013 vom 5. November 2013) bleiben am 1. März 2016 unverändert, da die hierfür maßgebende Grenze von 12 v. H. seit der letzten Erhöhung noch nicht erreicht ist (Stand mit der Entgeltanpassung am 1. März 2016: 5,15 von Hundert).
Hinweis:
Die vorstehenden Zuschläge gelten nur für frühere Arbeiter im TV-L. Für die in den TVöD übergeleiteten früheren Arbeiter gelten die Erschwerniszuschläge des Tarifvertrages vom 4. Dezember 2008 zur Anwendung des Tarifvertrages zu § 23 BMT-G (Erschwernis-zuschläge) vom 17. Februar 1995.
8.
Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung nach § 21 TV-L
Nach der Protokollerklärung Nr. 4 zu § 21 Satz 2 und 3 TV-L sind in den Fällen, in denen nach einer allgemeinen Entgeltanpassung ein Entgeltfortzahlungstatbestand (z. B. Urlaub, Krankheit) eintritt, die berücksichtigungsfähigen Entgeltbestandteile, die
vor
der Entgeltanpassung zustanden, um 90 v. H. des Vomhundertsatzes für die allgemeine Entgeltanpassung zu erhöhen. Der Erhöhungssatz beträgt mithin
2,21 von Hundert
(vgl. Nr. I. 3. Satz 2 Buchst. b der Tarifeinigung vom 28. März 2015).
9.
Vergütungsgruppenzulage nach § 9 TVÜ-Länder
Soweit eine Vergütungsgruppenzulage aufgrund des § 9 TVÜ-Länder als Besitzstandszulage zusteht, wird der Betrag der Besitzstandszulage gemäß Nr. I. 3. Satz 1 Buchst. d der Tarifeinigung am 1. März 2016 um 2,45 von Hundert erhöht.
10.
Kinderbezogene Entgeltbestandteile nach § 11 TVÜ-Länder
Die Besitzstandszulage erhöht sich ab 1. März 2016 um 2,45 von Hundert von 108,41 Euro auf
111,07 Euro
(vgl. auch Nr. I. 3. Satz 1 Buchst. d der Tarifeinigung vom 28. März 2015).
Sofern bisher auch Anspruch auf einen Kindererhöhungsbetrag bestand (Kindererhöhungs-beträge wurden unter bestimmten Voraussetzungen an die bisherigen Angestellten der Ver-gütungsgruppen X bis VIII sowie Kr. I und Kr. II BAT und die bisherigen Arbeiter-innen/Arbeiter der Lohngruppen 1 bis 4 MTArb gezahlt), wird zunächst der Kinderer-höhungsbetrag der bisherigen Besitzstandszulage zugerechnet und dann der Gesamtbetrag um 2,45 von Hundert erhöht. Die Einbeziehung auch des Kindererhöhungsbetrages in die Dynamisierung ergibt sich aus § 11 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Länder.
11.
Strukturausgleich nach § 12 TVÜ-Länder
Die Beträge der Strukturausgleiche sind
nicht dynamisch
und verändern sich deshalb am 1. März 2016 nicht.
12.
Entgeltgruppen 2 Ü, 13 Ü und 15 Ü (§ 19 Abs. 1 bis 3 TVÜ-Länder)
Die Beträge der Entgeltgruppen 2 Ü, 13 Ü und 15 Ü (§ 19 Abs. 1 bis 3 TVÜ-Länder) werden ab 1. März 2016 um 2,3 von Hundert mindestens aber um 75 Euro, erhöht. Die ab dem 1. März 2016 maßgebenden Tabellenbeträge können § 1 Nr. 2 Buchstabe a bis c des Änderungstarifvertrags Nr. 7 zum TVÜ-Länder vom 28. März 2015 entnommen werden. Die maßgeblichen Tabellenwerte sind auch aus der
Anlage 1
zu ersehen.
Der in § 19 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Länder ausgewiesene Betrag von 200,00 Euro bleibt am 1. März 2016 unverändert.
13.
Anwendung der Entgelttabelle auf Lehrkräfte (§ 20 TVÜ-Länder, hier: neunter Harmonisierungsschritt)
An die Stelle der in § 20 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder zuletzt maßgeblichen Beträge von 12,80 Euro bzw. 14,40 Euro treten ab 1. März 2016 mit dem neunten Harmonisierungsschritt die Beträge von
6,40
Euro
bzw.
7,20
Euro
(vgl. § 20 Abs. 2 und Protokollerklärung zu § 20 TVÜ-Länder). Um diese Beträge ist die ab 1. März 2016 geltende allgemeine Entgelttabelle des TV-L (Anlage B zum TV-L) zu vermindern, sofern die Lehrkraft zu dem in § 20 Abs. 1 TVÜ-Länder bezeichneten Personenkreis gehört.
Sofern sich eine Lehrkraft, die unter die Regelung des § 20 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder über die Verminderung der Tabellenentgelte fällt, in einer individuellen Endstufe befindet, ist am 1. März 2016 nicht nur die Erhöhung des Entgelts der individuellen Endstufe um 2,3 von Hundert, mindestens aber 75 Euro vorzunehmen, sondern zusätzlich auch der neunte Harmonisierungsschritt des § 20 Abs. 2 TVÜ-Länder umzusetzen. Das Entgelt dieser Lehrkraft ist deshalb nochmals um 6,40 Euro bzw. 7,20 Euro zu erhöhen.
In besonders gelagerten Einzelfällen kann es bei bestimmten Lehrkräften mit Entgelt aus einer individuellen Endstufe vorkommen, dass nach dem Harmonisierungsschritt der Betrag der für die jeweilige Entgeltgruppe maßgebenden
regulären
Endstufe unterschritten wird. In diesem Fall findet eine Zuordnung zur regulären Endstufe statt (siehe auch Niederschriftserklärung zu § 20 Abs. 2 TVÜ-Länder).
14.
Entgeltgruppenzulagen nach Teil II der Entgeltordnung zum TV-L
Die Entgeltgruppenzulagen verändern sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz; Sockelbeträge, Mindestbeträge und vergleichbare nichtlineare Steigerungen bleiben unberücksichtigt (Abschnitt I Satz 1 der Anlage F zum TV-L). Die ab 1. März 2016 geltenden Zulagenbeträge können Abschnitt I der Anlage F des Änderungstarifvertrags Nr. 8 zum TV-L entnommen werden. Die maßgeblichen Tabellenwerte sind auch aus der
Anlage 3
zu ersehen.
15.
Funktionszulagen nach Teil II Abschnitte 5 und 8 der Entgeltordnung zum TV-L
Die Funktionszulagen für Beschäftigte im Fernmeldebetriebsdienst gemäß Nr. 3 der Proto-kollerklärungen zu Abschnitt 5 Unterabschnitt 2 und für Fremdsprachenassistenten (Fremd-sprachensekretäre) gemäß Nr. 1 der Vorbemerkungen zu Abschnitt 8 Unterabschnitt 3 des Teils II der Entgeltordnung zum TV-L verändern sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz; Sockelbeträge, Mindestbeträge und vergleichbare nichtlineare Steigerungen bleiben unberücksichtigt (Abschnitt II Satz 1 der Anlage F zum TV-L). Die ab 1. März 2016 geltenden Zulagenbeträge sind in Abschnitt II der Anlage F zum TV-L ausgewiesen. Die maßgeblichen Tabellenwerte sind auch aus der
Anlage 3
zu ersehen.
16.
Heimzulage nach Teil II Abschnitt 20 der Entgeltordnung zum TV-L
Die Beträge der Heimzulage nach den Vorbemerkungen zu Abschnitt 20 Unterabschnitte 1, 4, 5 und 6 des Teils II der Entgeltordnung zum TV-L sind
nicht dynamisch
. Sie betragen weiterhin
61,36 Euro, 40,90 Euro
bzw.
30,68 Euro.
17.
Vorarbeiterzulage nach Teil III der Entgeltordnung zum TV-L
Die Beträge der Vorarbeiterzulage nach Teil III der Entgeltordnung verändern sich bei allge-meinen Entgeltanpassungen um den für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhun-dertsatz; Sockelbeträge, Mindestbeträge und vergleichbare nichtlineare Steigerungen blei-ben unberücksichtigt (Nr. 8 Abs. 1 Satz 3 der Vorbemerkungen zu Teil III der Entgelt-ordnung). Die ab 1. März 2016 geltenden Zulagenbeträge sind in Abschnitt III der Anlage F zum TV-L ausgewiesen. Die Tabellenwerte sind auch aus der
Anlage 3
zu ersehen.
18.
Entgelttabellen für Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten
Die ab 1. März 2016 geltenden Entgelte der Auszubildenden, die unter den TVA-L BBiG oder den TVA-L Pflege fallen, sind in dem jeweiligen § 2 Nr. 2 Buchstabe a der entsprechenden Änderungstarifverträge Nr. 6 zum TVA-L BBiG bzw. TVA-L Pflege vom 28. März 2015 enthalten.
Die ab 1. März 2016 maßgebenden monatlichen Entgelte für Praktikantinnen und Praktikanten sind im Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten der Länder vom 28. März 2015 ausgewiesen. Die maßgeblichen Tabellenwerte sind auch aus der
Anlage 4
zu ersehen.
19.
Pauschalentgelte der Personenkraftwagenfahrer
Die ab 1. März 2016 geltenden Pauschalentgelte der Personenwagenkraftfahrer, die unter den Pkw-Fahrer-TV-L fallen, sind in den Anlagen 1, 2 und 3 des Änderungstarifvertrags Nr. 5 zum Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder (Pkw-Fahrer-TV-L) vom 28. März 2015 festgelegt. Die maßgeblichen Tabellenwerte sind auch aus der
Anlage 5
zu ersehen.
20.
Grenzbeträge nach § 39 ATV
Die Grenzbeträge nach § 39 Abs. 1 und 2 ATV, die ich zuletzt mit Rundschreiben Nr. 9/2015 vom 4. Mai 2015 bekannt gegeben habe, leiten sich aus den Entgelttabellen des TVöD ab; eine Änderung aufgrund der Tarifeinigung 2015 erfolgt demnach nicht. Nach Abschluss der Entgeltrunde von Bund und Kommunen werden die neuen Grenzbeträge gesondert bekannt gegeben.
Kontakt
Die Senatorin für Finanzen,
Referat 31
Schillerstr. 1
28195 Bremen
E-Mail:
tarifrecht@finanzen.bremen.de
Anlagen
Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)
Weitere Informationen siehe rechte Spalte oben.
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