Bekanntmachung des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr zur Bremischen Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständigen (BremPPV)
DE - Landesrecht Bremen

Bekanntmachung des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr zur Bremischen Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständigen (BremPPV)

Bekanntmachung des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr zur Bremischen Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständigen (BremPPV)

Bekanntmachung des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr zur Bremischen Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständigen (BremPPV)

Aufgrund § 30, § 38 Absatz 1 Satz 4 und § 40 Absatz 5 Satz 5 der Bremischen Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständigen vom 7. Januar 2016 (Brem.GBl. S. 41) gibt der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr bekannt:

1.

Bestimmung der Stellen für Fachgutachten nach

§ 28 Absatz 1 Nummer 2 BremPPV

Personen, die als Prüfsachverständiger für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen im Sinne von

§ 1

Satz 1,

§ 2 Absatz 2 der Bremischen Verordnung über die Prüfung von Sicherheitstechnischen Anlagen nach Bauordnungsrecht (Bremische Anlagenprüfverordnung)

vom 7. Januar 2016 (Brem.GBl. S. 82) anerkannt werden wollen, müssen für die jeweilige Fachrichtung nach

§ 29 BremPPV

den Nachweis ihrer besonderen Sachkunde durch ein Fachgutachten nach

§ 30 BremPPV

der nachstehend bezeichneten Stellen nachweisen:
a)
Brandenburgische Ingenieurkammer, Schlaatzweg 1, 14473 Potsdam, für alle Fachrichtungen nach

§ 29 BremPPV

,
b)
Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart, Bezirkskammer Rems-Murr -Fachausschuss für „Heizungs-, Lüftungs- und Klimatechnik, Sanitärtechnik“ -, Kappelbergstraße 1, 71332 Waiblingen für die Fachrichtungen
-
Lüftungsanlagen (

§ 29 Nummer 1 BremPPV

),
-
CO-Warnanlagen (

§ 29 Nummer 2 BremPPV

),
-
Rauchabzugsanlagen (

§ 29 Nummer 3 BremPPV

),
-
Feuerlöschanlagen (

§ 29 Nummer 4 BremPPV

).
c)
Industrie- und Handelskammer des Saarlandes, Geschäftsbereich Recht, Zentrale Dienste, - Fachgremium „Elektrotechnik“ -, Franz-Josef-Röder-Str. 9, 66119 Saarbrücken für die Fachrichtung
-
Brandmelde- und Alarmierungsanlagen (

§ 29 Nummer 6 BremPPV

),
-
Sicherheitsstromversorgungen (

§ 29 Nummer 7 BremPPV

).

2.

Preisindexzahl (Rohbauwert) nach

§ 38 Absatz 1 Satz 4 BremPPV

Die Preisindexzahl mit der nach

§ 38 Absatz 1 Satz 4 BremPPV

die Rohbauwerte der Anlage 1 der BremPPV ab dem 1. März 2016 zu vervielfältigen sind, beträgt 109,57.
Fortgeschrieben ergeben sich damit die nachstehenden Rohbauwerte je Kubikmeter und Gebäudeart, die Maßgabe der BremPPV für die Berechnung der Gebühr für die bauaufsichtliche Prüfung des Standsicherheitsnachweises und des Brandschutznachweises zugrunde zu legen sind.

Tabelle der anrechenbaren Bauwerte je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt

Bezugsjahr 2010 = Preisindexzahl 100
Preisindexzahl 109,57gültig ab 1. März 2016
Gebäudeartanrechenbare Bauwerte in € / m³
1.Wohngebäude124
2.Wochenendhäuser108
3.Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen167
4.Schulen158
5.Kindertageseinrichtungen141
6.Hotels, Pensionen und Heime bis jeweils 60 Betten, Gaststätten141
7.Hotels, Heime und Sanatorien mit jeweils mehr als 60 Betten164
8.Krankenhäuser184
9.Versammlungsstätten, wie Mehrzweckhallen, soweit nicht nach den Nummern 11 und 12, Theater, Kinos141
10.Hallenbäder152
11.eingeschossige, hallenartige Gebäude, wie Verkaufsstätten, Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude in einfachen Rahmen- oder Stiel-Riegel-Konstruktionen und mit nicht mehr als 50 000 m3 Brutto-Rauminhalt sowie einfache Sporthallen und landwirtschaftliche Betriebsgebäude, soweit nicht nach Nummer 19
11.1bis 2 500 m3 Brutto-Rauminhalt60
11.2der 2 500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5 000 m350
11.3der 5 000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt42
12.konstruktiv andere eingeschossige Verkaufsstätten, Sportstätten93
13.konstruktiv andere eingeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude83
14.mehrgeschossige Verkaufsstätten und Lagergebäude mit nicht mehr als 50 000 m3 Brutto-Rauminhalt126
15.mehrgeschossige Fabrik- und Werkstattgebäude mit nicht mehr als 50 000 m3 Brutto-Rauminhalt110
16.eingeschossige Garagen, ausgenommen offene Kleingaragen91
17.mehrgeschossige Mittel- und Großgaragen110
18.Tiefgaragen169
19.Schuppen, Kaltställe, offene Feldscheunen, offene Kleingaragen und ähnliche Gebäude44
20.Gewächshäuser
20.1bis 1 500 m3 Brutto-Rauminhalt33
20.2der 1 500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt19

3.

Stundesatz nach § 40 Absatz 5 Satz 5 BremPPV

Das Monatsgrundgehalt eines Landesbeamten in der Endstufe der Besoldungsgruppe A 15 beträgt seit dem 1. Juli 2015 5 847,05 Euro. Multipliziert mit dem Faktor 1,70 ergibt sich nach § 40 Absatz 5 Satz 3 und 4 der BremPPV dadurch ein Stundensatz von

100,00 Euro.

Bremen, den 26. Februar 2016
Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
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