Satzung Bremer Landesbank Kreditanstalt Oldenburg - Girozentrale -
Satzung Bremer Landesbank Kreditanstalt Oldenburg - Girozentrale -
Satzung Bremer Landesbank Kreditanstalt Oldenburg - Girozentrale - Fassung 1. April 2016
Auf der Grundlage des Staatsvertrages zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Bremer Landesbank Kreditanstalt Oldenburg - Girozentrale - vom 18. Juni 2012 hat die Trägerversammlung der Bank am 23. Juli 2012 die nachstehende Neufassung der Satzung beschlossen.
§ 1
Firma, Rechtsform, Sitz
(1) Die Bank führt die Firma „Bremer Landesbank Kreditanstalt Oldenburg - Girozentrale –” im Folgenden „Bank“ genannt. Sie ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Die Bank ist öffentliche Kredit- und Pfandbriefanstalt. Sie ist mündelsicher.
(2) Die Bank hat ihren Sitz in Bremen. Sie unterhält Niederlassungen in Bremen und Oldenburg. Sie kann Filialen errichten und unterhalten.
(3) Die Bank ist zur Führung eines Siegels mit der Umschrift „Bremer Landesbank Kreditanstalt Oldenburg - Girozentrale –” berechtigt.
§ 2
Geschäftsgebiet der Bank in Bremen und Niedersachsen
(1) Das Geschäftsgebiet der Bank umfasst die Freie Hansestadt Bremen und im Land Niedersachsen die Landkreise Ammerland, Aurich, Cloppenburg, Cuxhaven, Diepholz, Friesland, Leer, Oldenburg (Oldenburg), Osterholz, Rotenburg (Wümme), Vechta, Verden, Wesermarsch, Wittmund sowie die kreisfreien Städte Delmenhorst, Emden, Oldenburg (Oldenburg) und Wilhelmshaven.
(2) Die Träger können das Geschäftsgebiet der Bank im Land Niedersachsen ändern.
§ 3
Träger
(1) Träger der Bank sind die Freie Hansestadt Bremen (nachfolgend: „FHB“), die Norddeutsche Landesbank - Girozentrale - (nachfolgend: „NORD/LB“), und der Niedersächsische Sparkassen- und Giroverband (nachfolgend: „SVN“).
(2) Die Träger unterstützen die Bank bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Maßgabe, dass ein Anspruch der Bank gegen die Träger oder eine sonstige Verpflichtung der Träger, der Bank Mittel zur Verfügung zu stellen, nicht besteht.
(3) Die Träger können ihre Trägerschaft an der Bank, einschließlich ihrer Beteiligung am Stammkapital der Bank, mit Zustimmung der übrigen Träger ganz oder teilweise auf eine juristische Person des Privatrechts oder eine Personengesellschaft, deren alleiniger Gesellschafter der jeweilige Träger ist oder deren alleinige Gesellschafter Mitglieder des jeweiligen Trägers oder der jeweilige Träger und Mitglieder dieses Trägers sind, durch öffentlich-rechtlichen Vertrag übertragen (Beleihung). In dem öffentlich-rechtlichen Vertrag sind insbesondere die Höhe des Wertausgleichs, der Zeitpunkt des Übergangs der Trägerschaft sowie die Höhe des zu übertragenden Anteils am Stammkapital zu regeln. Die Übertragung der Trägerschaft, einschließlich der Anteile am Stammkapital der Bank, lässt die in § 6 geregelte Haftung der in Absatz 1 genannten Träger unberührt. Die Beleihung mit der Trägerschaft darf nur erfolgen, wenn die Erfüllung der mit der Trägerschaft verbundenen Aufgaben und Pflichten durch die zu beleihende juristische Person des Privatrechts oder die Personengesellschaft gesichert ist. Der Übergang der Trägerschaft wird im Amtsblatt bzw. im Ministerialblatt desjenigen Landes, in dem der übertragende Träger seinen Sitz hat, bekannt gemacht.
(4) Die Bank gehört zum Konzernkreis des Trägers NORD/LB; diese ist gegenüber der Bank übergeordnetes Unternehmen im Sinne der §§ 10a, 25a Absatz 3 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG).
§ 4
Stammkapital
(1) Am Stammkapital der Bank i.H.v. EUR 264.903.145 sind die FHB mit EUR 109 139 980 (41,2 v. H.), die NORD/LB mit EUR 145 257 900 (54,8 v. H.) und der SVN mit EUR 10 505 265 (4 v. H.) beteiligt. Die Trägerversammlung kann das Beteiligungsverhältnis ändern. Sie wird darauf hinwirken, dass die Bank mit dem zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Kapital ausgestattet ist.
(2) Jeder Träger kann seine Beteiligung am Stammkapital der Bank oder Rechte daraus mit Zustimmung der anderen Träger ganz oder teilweise auf eine im Bereich der Träger gehaltene Beteiligungsgesellschaft übertragen oder diese dort begründen. Die Haftung der Träger gemäß § 6 Absatz 2 und 3 bleibt davon unberührt.
§ 5
Aufgaben der Bank
(1) Der Bank obliegen die Aufgaben einer Landesbank und Sparkassenzentralbank sowie einer Geschäftsbank (Girozentrale). Sie kann auch sonstige Geschäfte aller Art betreiben, die den Zwecken der Bank und ihrer Träger dienen. Die Bank ist berechtigt, Hypotheken-, öffentliche und Schiffspfandbriefe sowie sonstige Schuldverschreibungen auszugeben sowie das Bausparkassengeschäft durch selbstständige Beteiligungsunternehmen zu betreiben.
(2) Die Geschäfte der Bank sind unter Beachtung allgemein wirtschaftlicher Grundsätze nach kaufmännischen Gesichtspunkten zu führen.
§ 6
Haftung
(1) Die Bank haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen.
(2) Die Haftung der Träger ist vorbehaltlich der Regelung in den folgenden Sätzen des Absatzes 3 auf das von der Trägerversammlung festgesetzte, von ihnen jeweils aufgebrachte und aufzubringende Kapital beschränkt.
(3) Die Träger der Bank am 18. Juli 2005 haften für die Erfüllung sämtlicher zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verbindlichkeiten der Bank. Für solche Verbindlichkeiten, die bis zum 18. Juli 2001 vereinbart waren, gilt dies zeitlich unbegrenzt; für danach bis zum 18. Juli 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten nur, wenn deren Laufzeit nicht über den 31. Dezember 2015 hinausgeht. Die Träger werden ihren Verpflichtungen aus der Gewährträgerhaftung gegenüber den Gläubigern der bis zum 18. Juli 2005 vereinbarten Verbindlichkeiten umgehend nachkommen, sobald sie bei deren Fälligkeit ordnungsgemäß und schriftlich festgestellt haben, dass die Gläubiger dieser Verbindlichkeiten aus dem Vermögen der Bank nicht befriedigt werden können. Verpflichtungen der Bank aufgrund eigener Gewährträgerhaftung oder vergleichbarer Haftungszusagen oder einer durch die Mitgliedschaft in einem Sparkassenverband als Gewährträger vermittelten Haftung sind vereinbart und fällig im Sinne der Sätze 1 bis 3 in dem gleichen Zeitpunkt wie die durch eine solche Haftung gesicherte Verbindlichkeit. Die Träger haften als Gesamtschuldner, im Innenverhältnis entsprechend ihrer jeweiligen, bei Begründung der gesicherten Verbindlichkeit bestehenden Beteiligung am Stammkapital.
(4) Soweit die Träger der NORD/LB für deren Verbindlichkeiten haften, gilt diese Haftung auch für die Verbindlichkeiten der NORD/LB als Träger der Bank.
§ 7
Organe der Bank
Die Organe der Bank sind
a) der Vorstand,
b) der Aufsichtsrat,
c) die Trägerversammlung.
§ 8
Vorstand
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Bank nach Maßgabe der vom Aufsichtsrat erlassenen Geschäftsordnung in eigener Verantwortung. Über wesentliche Angelegenheiten der Bank hat er den Aufsichtsrat zu unterrichten.
(2) Der Vorstand besteht aus der erforderlichen Zahl ordentlicher und stellvertretender Mitglieder. Es soll ein Vorsitzender und ein stellvertretender Vorsitzender bestellt werden. Die Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder erfolgt durch den Aufsichtsrat. Die Vorsitzenden des Aufsichtsrates und des Risikoausschusses haben ein gemeinsames Vorschlagsrecht für die Nominierung des Vorstandsvorsitzenden. Der Aufsichtsrat ist an den Vorschlag nicht gebunden.
§ 9
Vertretungs- und Zeichnungsbefugnis
(1) Der Vorstand vertritt die Bank gerichtlich und außergerichtlich. In Angelegenheiten, die ein Vorstandsmitglied persönlich betreffen, wird die Bank vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, vertreten.
(2) Die Bank wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten mit der Maßgabe, dass zur rechtsverbindlichen Zeichnung neben der Bezeichnung der Bank die Unterschrift von zwei Mitgliedern des Vorstandes erforderlich ist. Die Mitglieder des Vorstandes sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Der Vorstand kann Gesamtprokuren erteilen und für den laufenden Geschäftsverkehr oder für bestimmte Geschäfte eine abweichende Regelung treffen, die durch ein Unterschriftenverzeichnis bekannt zu geben ist.
(3) Die von den zeichnungsberechtigten Angestellten der Bank ausgestellten und mit dem Siegel oder Stempel der Bank versehenen Urkunden sind öffentliche Urkunden.
§ 10
Zusammensetzung des Aufsichtsrates
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus
1. der Senatorin/dem Senator für Finanzen der FHB,
2. dem Niedersächsischen Finanzminister,
3. dem Verbandsvorsteher des SVN,
4. dem Vorsitzenden des Vorstandes der NORD/LB,
5. fünf weiteren Mitgliedern, die von der NORD/LB berufen werden,
6. drei weiteren Mitgliedern, die von der FHB berufen werden,
7. sechs Arbeitnehmervertretern, die nach den Vorschriften des Bremischen Personalvertretungsgesetzes von der Belegschaft der Bank unmittelbar gewählt werden.
(2) Die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder beträgt vier Jahre. Wiederberufung oder Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit führen die bisherigen Mitglieder ihr Amt bis zum Eintritt der neuen Mitglieder fort.
(3) Die Mitglieder gemäß Absatz 1 Nummer 5, 6 und 7 können jederzeit zurücktreten. Die Mitglieder gemäß Absatz 1 Nummer 5 und 6 können von dem Träger, der sie berufen hat, jederzeit vorzeitig abberufen werden. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger zu berufen.
(4) Den Vorsitz im Aufsichtsrat führt die Senatorin/der Senator für Finanzen der FHB. Den stellvertretenden Vorsitz im Aufsichtsrat führen jeweils im Wechsel von zwei Jahren die Mitglieder gemäß Absatz 1 Nummern 2 und 3. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates wirkt darauf hin, dass die Ausschüsse ihre Arbeit miteinander koordinieren und regelmäßig Informationen austauschen. Die Vorsitzenden der Ausschüsse berichten dem Aufsichtsrat regelmäßig über die wesentlichen Angelegenheiten, mit denen sich der jeweilige Ausschuss befasst hat.
(5) Im Falle einer Beleihung gemäß § 3 Absatz 3 steht das Recht zur Berufung der Aufsichtsratsmitglieder nach Absatz 1 Nummer 5 und 6 demjenigen Träger, dessen Bereich die beliehene juristische Person des Privatrechts oder die Personengesellschaft zuzuordnen ist, und dem Beliehenen entsprechend den jeweiligen Anteilen am Stammkapital der Bank zu.
§ 11
Sitzungen des Aufsichtsrates
(1) Der Aufsichtsrat soll in der Regel einmal im Kalendervierteljahr, er muss mindestens einmal im Kalenderhalbjahr zusammentreten. Der Aufsichtsrat ist von dem Vorsitzenden bei Bedarf sowie dann einzuberufen, wenn der stellvertretende Vorsitzende, mindestens drei Mitglieder des Aufsichtsrates, der Vorsitzende des Risikoausschusses oder der Vorstand die Beratung oder die Beschlussfassung über einen bestimmten Gegenstand beantragen.
(2) Die Einladung und die Tagesordnung nebst Sitzungsunterlagen sollen den Mitgliedern des Aufsichtsrates spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zugehen. In dringenden Fällen kann die Einladungsfrist von dem Vorsitzenden abgekürzt werden.
(3) Über die Sitzung des Aufsichtsrates ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist durch Beschlussfassung des Aufsichtsrates zu genehmigen.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes nehmen auf Einladung des Vorsitzenden des Aufsichtsrates mit beratender Stimme an den Sitzungen des Aufsichtsrates teil.
§ 12
Beschlussfassung des Aufsichtsrates
(1) Der Aufsichtsrat entscheidet durch Beschluss; er ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens die Hälfte der übrigen Mitglieder anwesend sind. Die Mitglieder gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 sind befugt, sich im Verhinderungsfalle vertreten zu lassen, jedoch nicht in ihrer Eigenschaft als Vorsitzender bzw. stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrates.
(2) Bei Beschlussunfähigkeit des Aufsichtsrates kann binnen zwei Wochen zur Erledigung derselben Tagesordnung eine neue Sitzung einberufen werden, in der der Aufsichtsrat ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist bei der Einladung zur zweiten Sitzung hinzuweisen.
(3) Auch wenn der Aufsichtsrat nicht beschlussfähig ist, kann über die Tagesordnung beraten werden. Beschlüsse können im Einvernehmen aller Anwesenden und unter dem Vorbehalt der schriftlichen Abstimmung aller nicht anwesenden Mitglieder und deren einstimmiger Billigung dieses Verfahrens gefasst werden.
(4) Die Beschlüsse werden, soweit im Gesetz oder in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder des Aufsichtsrates gefasst.
(5) Der Vorsitzende des Aufsichtsrates kann einen Beschluss des Aufsichtsrates auch im Wege der schriftlichen oder fernschriftlichen Umfrage herbeiführen. Besteht die technische Voraussetzung zur eindeutigen Identifizierung des Absenders, so kann die Umfrage auch auf elektronischem Wege durchgeführt werden. In diesen Fällen ist es notwendig, dass alle Mitglieder dem Umfrageverfahren ausdrücklich zustimmen.
(6) In dringenden Fällen sind die Aufsichtsratsmitglieder gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 gemeinsam berechtigt, Entscheidungen zu treffen. Der Aufsichtsrat ist in der nächsten Sitzung darüber zu unterrichten.
§ 13
Zuständigkeit des Aufsichtsrates
(1) Der Aufsichtsrat hat den Vorstand zu beraten und seine Geschäftsführung zu überwachen. Er erörtert mit dem Vorstand die Geschäfts- und Risikostrategie der Bank.
(2) Er beschließt insbesondere über
1. die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes sowie deren Anstellungsbedingungen und den Vorschlag an die Trägerversammlung für die Entlastung des Vorstandes,
2. die allgemeinen Richtlinien für die Geschäfte der Bank,
3. den vom Vorstand vorzubereitenden Vorschlag zur Unternehmensplanung an die Trägerversammlung gemäß § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 9,
4. die Verlagerung von Geschäftsbereichen zur NORD/LB,
5. die Geschäftsordnung für den Vorstand,
6. die Grundsätze für die Anstellungsverhältnisse der Angestellten,
7. die Bestimmung und Beauftragung des Abschlussprüfers,
8. die Feststellung des Jahresabschlusses,
9. den Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen im Sinne des § 271 HGB,
10. den Vorschlag an die Trägerversammlung für die Zustimmung zur Errichtung und Auflösung von Zweigniederlassungen und Filialen.
(3) Der Aufsichtsrat kann beschließen, dass weitere Geschäfte und Maßnahmen, die für die Bank von besonderer Bedeutung sind, seiner Zustimmung bedürfen.
(4) Beschlüsse zu Absatz 2 Nummer 7 bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
(5) Der Aufsichtsrat gibt sich und seinen Ausschüssen eine Geschäftsordnung.
§ 14
Ausschüsse des Aufsichtsrates
(1) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte zu seiner Unterstützung die erforderlichen Ausschüsse, insbesondere einen Risikoausschuss, einen Prüfungsausschuss, einen Vergütungskontroll- sowie Nominierungsausschuss und einen Förderausschuss.
(2) Die Ausschüsse haben die Aufgabe, den Aufsichtsrat bei der Erledigung seiner Aufgaben zu unterstützen. Soweit gesetzlich zulässig können ihnen bestimmte Angelegenheiten zur endgültigen Beschlussfassung übertragen werden. Jeder Ausschuss hat eine Geschäftsordnung, die die jeweiligen Zuständigkeiten unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben regeln.
Die Ausschüsse beschließen mit einfacher Mehrheit der Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Ausschussvorsitzenden den Ausschlag.
Mitglieder der Ausschüsse müssen Mitglieder des Aufsichtsrates sein. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat endet auch die Mitgliedschaft in den Ausschüssen.
(3) Der Vorsitzende eines Ausschusses kann einen Beschluss des Ausschusses auch im Wege der schriftlichen oder fernschriftlichen Umfrage herbeiführen. Besteht die technische Voraussetzung zur eindeutigen Identifizierung des Absenders, so kann die Umfrage auch auf elektronischem Wege durchgeführt werden. Eine gesonderte Zustimmung zum Umfrageverfahren ist nicht erforderlich.
(4) Der Risikoausschuss besteht aus zehn Mitgliedern. Den Vorsitz führt der Vorsitzende des Vorstandes der NORD/LB. Dem Ausschuss gehören ferner zwei weitere Mitglieder für die NORD/LB, die Senatorin/der Senator für Finanzen der FHB, zwei weitere Mitglieder für die FHB, der Verbandsvorsteher des SVN und drei Arbeitnehmervertreter an. Stellvertretender Vorsitzender ist ein von der FHB bestimmtes Mitglied, das der Ausschuss wählt.
(5) Der Prüfungsausschuss besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus je zwei Vertretern der NORD/LB und der FHB, dem Verbandsvorsteher des SVN sowie einem dem Aufsichtsrat angehörenden Beschäftigten der Bank, der auf Vorschlag der Vertreter der Beschäftigten im Aufsichtsrat von diesem gewählt wird. Mindestens ein Mitglied des Prüfungsausschusses muss unabhängig sein und über Sachverstand auf den Gebieten der Rechnungslegung oder Abschlussprüfung verfügen. Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende muss über Sachverstand auf den Gebieten der Rechnungslegung und der Abschlussprüfung verfügen.
(6) Der Nominierungsausschuss besteht aus sieben Mitgliedern, und zwar aus dem Vorsitzenden des Vorstandes der NORD/LB, der Senatorin/dem Senator für Finanzen, dem Verbandsvorsteher des SVN, einem von der NORD/LB benannten Aufsichtsratsmitglied, einem weiteren Mitglied des Aufsichtsrates, zu benennen von der FHB sowie zwei Arbeitnehmervertretern, die aus dem Kreis der Arbeitnehmervertreter des Aufsichtsrates benannt werden. Der Vorsitz und der stellvertretende Vorsitz entsprechen der Besetzung des Risikoausschusses.
(7) Der Vergütungskontrollausschuss besteht aus sieben Mitgliedern, und zwar aus dem Vorsitzenden des Vorstandes der NORD/LB, der Senatorin/dem Senator für Finanzen der FHB, dem Verbandsvorsteher des SVN, einem von der NORD/LB benannten Aufsichtsratsmitglied mit ausreichend Sachverstand und Berufserfahrung im Bereich Risikomanagement und Risikocontrolling, einem weiteren Mitglied des Aufsichtsrates, zu benennen von der FHB sowie zwei Arbeitnehmervertretern, die aus dem Kreis der Arbeitnehmervertreter des Aufsichtsrates benannt werden. Der Vorsitz und der stellvertretende Vorsitz entsprechen der Besetzung des Risikoausschusses.
(8) Dem Förderausschuss gehören der Vorsitzende des Aufsichtsrates, ein vom Aufsichtsrat aus seiner Mitte zu wählendes Mitglied aus dem Geschäftsgebiet der Bank sowie ein vom Vorsitzenden des Risikoausschusses zu benennendes Mitglied an. Er berät den Vorstand in dem diesem von der Trägerversammlung zugewiesenen Rahmen über die Fördertätigkeit der Bank durch Spenden und Sponsoring.
§ 15
Trägerversammlung
(1) Jeder Träger kann bis zu drei Vertreter in die Trägerversammlung entsenden. Die Mitglieder des Aufsichtsrates kraft Amtes gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 1, 3 und 4 gelten als zur Vertretung des jeweiligen Trägers berechtigt. Im Falle der vollständigen Übertragung der Trägerschaft gemäß § 3 Absatz 3 steht das Entsendungsrecht nur dem Träger gemäß § 3 Absatz 3 zu. Das Stimmrecht richtet sich nach den Kapitalanteilen der Träger. Die Vertreter jedes Trägers können ihr Stimmrecht nur einheitlich ausüben. Mitglieder des Vorstandes der Bank nehmen an den Sitzungen auf Einladung des Vorsitzenden der Trägerversammlung beratend teil.
(2) Vorsitzender der Trägerversammlung ist der Vorsitzende des Vorstandes der NORD/LB, stellvertretender Vorsitzender ist die Senatorin/der Senator für Finanzen der FHB. Die Trägerversammlung ist einzuberufen, wenn einer der Träger, mindestens fünf Mitglieder des Aufsichtsrates oder der Vorstand unter Angabe des Zwecks es beantragen. Die Trägerversammlung soll unter Angabe der Verhandlungsgegenstände mit einer Frist von zwei Wochen einberufen werden. In dringenden Fällen kann die Einberufungsfrist verkürzt werden.
(3) Die Trägerversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Träger mit jeweils mindestens einem Vertreter teilnehmen. Bei Beschlussunfähigkeit der Trägerversammlung ist zur Erledigung derselben Tagesordnung binnen zwei Wochen eine neue Sitzung einzuberufen, in der die Trägerversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vertreter beschlussfähig ist. Auf diese Folge ist bei der Einladung zur zweiten Sitzung hinzuweisen.
(4) Die Trägerversammlung entscheidet neben den sonst in der Satzung genannten Fällen über
1. die allgemeinen Grundsätze der Geschäftspolitik (Gesamtbankstrategie),
2. die Änderung der Satzung,
3. die Festsetzung und Änderung des Stammkapitals, einschließlich der Ausschüttung und Umwandlung von Rücklagen,
4. die Änderung des Beteiligungsverhältnisses,
5. die Aufnahme sowie die Festsetzung der Höhe und der Bedingungen sonstigen haftenden Eigenkapitals,
6. den Abschluss, die Änderung und die Aufhebung von Gewinnabführungs- und Beherrschungsverträgen sowie sonstigen Unternehmensverträgen,
7. die Entlastung des Vorstandes,
8. die Zustimmung zur Errichtung und Auflösung von Niederlassungen und Filialen,
9. auf Vorschlag des Aufsichtsrates die Unternehmensplanung für das jeweils folgende Geschäftsjahr und die Mehrjahresplanung,
10. die Festsetzung der Vergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrates, der Ausschüsse und Beiräte,
11. die Verfügung über die Beteiligung an der Bank oder eines Teils davon,
12. die Auflösung der Bank,
13. die Verschmelzung, die Spaltung, die Vermögensübertragung und den Rechtsformwechsel der Bank,
14. die Entlastung des Aufsichtsrates.
Beschlüsse zu der Nummer 14 können nur einstimmig und zu den Nummern 2 bis 4, 6, und 10 bis 13 nur mit Dreiviertelmehrheit des stimmberechtigten Kapitals, im Übrigen können sie mit einfacher Mehrheit des stimmberechtigten Kapitals gefasst werden. Beschlüsse zu den Nummern 1 und 9 können nicht gegen die Stimmen der FHB gefasst werden, wenn die Aufgaben der Bank gemäß § 6 Absatz 1 des Staatsvertrages zwischen der FHB und dem Land Niedersachsen in der Fassung vom 18. Juni 2012 in ihrer Substanz berührt werden.
(5) Der Vorsitzende der Trägerversammlung kann einen Beschluss der Trägerversammlung auch im Wege der schriftlichen oder fernschriftlichen Umfrage herbeiführen. Besteht die technische Voraussetzung zur eindeutigen Identifizierung des Absenders, so kann die Umfrage auch auf elektronischem Wege durchgeführt werden. In diesen Fällen ist es notwendig, dass alle Mitglieder dem Umfrageverfahren ausdrücklich zustimmen.
(6) Über die Sitzung der Trägerversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden der Trägerversammlung zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist durch Beschlussfassung der Trägerversammlung zu genehmigen.
(7) Die Trägerversammlung kann sich und den Beiräten eine Geschäftsordnung geben.
§ 16
Beiräte
(1) Zur sachverständigen Beratung der Bank bei ihren Geschäften und zur Förderung des Kontaktes mit den Kreisen der Wirtschaft und Verwaltung, Kultur und Wissenschaft können Beiräte gebildet werden. Die Mitglieder werden vom Vorstand mit Zustimmung der Trägerversammlung berufen und abberufen. Den Vorsitz führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates.
(2) Die Berufung von Beiratsmitgliedern erfolgt für die Dauer der Amtszeit des Aufsichtsrates.
§ 17
Rechte und Pflichten der Organ- und Beiratsmitglieder
(1) Die Mitglieder der Organe der Bank sowie der Beiräte haben durch ihre Amtsführung die Bank nach besten Kräften zu fördern. Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie dürfen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die sie bei der Wahrnehmung ihrer Obliegenheiten erfahren, nicht unbefugt verwerten. Die Mitglieder kraft Amtes im Aufsichtsrat und die Mitglieder der Trägerversammlung sind hinsichtlich der Berichte, die sie den von ihnen vertretenen Institutionen sowie deren Trägern erstatten, von der Verschwiegenheitspflicht befreit unter der Voraussetzung, dass der jeweilige Empfänger der Berichte seinerseits zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. Dies gilt nicht für solche vertraulichen Angaben und Geheimnisse der Bank, namentlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, deren Kenntnis für die Zwecke der Berichte nicht von Bedeutung ist.
Diese Pflichten bleiben auch nach dem Ausscheiden aus dem jeweiligen Organ bestehen.
(2) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden.
(3) Für die Sorgfaltspflicht der Mitglieder des Aufsichtsrates gilt Absatz 2 sinngemäß. Die Aufsichtsratsmitglieder sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die Vertreter von Aufsichtsratsmitgliedern gemäß § 12 Absatz 1 Satz 2.
(5) Den Mitgliedern des Aufsichtsrates, seiner Ausschüsse sowie deren jeweiligen Vertretern und der Beiräte kann eine angemessene Vergütung gewährt werden. Diese setzt die Trägerversammlung fest.
§ 18
Geschäftsjahr, Jahresabschluss
(1) Geschäftsjahr der Bank ist das Kalenderjahr.
(2) Der Aufsichtsrat stellt den Jahresabschluss fest.
§ 19
Verwendung des Bilanzgewinns
(1) Über die Verwendung des Bilanzgewinns für
a) die erforderliche Zuführung zu den Gewinnrücklagen,
b) die Ausschüttung des verbleibenden Betrages an die Träger im Verhältnis ihrer Anteile am Stammkapital
entscheidet die Trägerversammlung auf Vorschlag des Aufsichtsrates mit Dreiviertelmehrheit des stimmberechtigten Kapitals.
(2) Durch Beschluss der Trägerversammlung, der im Falle von lit. b) mit Dreiviertelmehrheit zu fassen ist, können den Rücklagen zugeführte Beträge wieder entnommen und
a) an die Träger ausgeschüttet oder
b) dem Stammkapital zugeführt werden.
Die Ausschüttung und Zuführung zum Stammkapital steht den Trägern im Verhältnis ihrer Anteile am Stammkapital zu.
§ 20
Deckung eines Verlustes
(1) Reichen die Rücklagen zur Deckung eines Verlustes nicht aus, so hat die Trägerversammlung darüber zu beschließen, welche Maßnahmen zu ergreifen sind.
(2) Solange das Stammkapital nicht wieder aufgefüllt ist, findet keine Gewinnausschüttung statt.
§ 21
Staatsaufsicht
(1) Die dem Niedersächsischen Finanzminister und der Senatorin/dem Senator für Finanzen in Bremen zustehende allgemeine Staatsaufsicht über die Bank wird durch letzteren ausgeübt. Dieser wird in Fällen von besonderer Bedeutung Entscheidungen nur im Einvernehmen mit dem Niedersächsischen Finanzminister treffen.
(2) Die Aufsicht hat sicherzustellen, dass die Bank ihre Aufgaben rechtmäßig erfüllt. Dabei hat sie die Befugnisse entsprechend § 44 des Gesetzes über das Kreditwesen. Die Satzung der Bank bedarf der Genehmigung durch die Aufsicht.
(3) Im Falle einer Beleihung gemäß § 3 Absatz 3 führt die in Absatz 1 genannte Aufsichtsbehörde zugleich die Aufsicht über den beliehenen Träger.
§ 22
Auflösung der Bank
Im Falle der Auflösung der Bank ist die Liquidation einzuleiten. Das nach Beendigung der Liquidation verbleibende Vermögen fällt den Trägern nach dem Verhältnis ihrer eingezahlten Anteile am Stammkapital zu.
§ 23
Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung tritt am 28. August 2012 in Kraft. Durch Beschluss der Trägerversammlung vom 30. März 2016 gilt die vorliegende Fassung der Satzung mit Wirkung ab 1. April 2016.
Bremen, den 30. März 2016
Die Senatorin für Finanzen
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