Bekanntmachung über den Beirat beim Medizinischen Dienst der Krankenversicherung im Lande Bremen
DE - Landesrecht Bremen

Bekanntmachung über den Beirat beim Medizinischen Dienst der Krankenversicherung im Lande Bremen

Bekanntmachung über den Beirat beim Medizinischen Dienst der Krankenversicherung im Lande Bremen

Bekanntmachung über den Beirat beim Medizinischen Dienst der Krankenversicherung im Lande Bremen

Gemäß § 279 Absatz 4a Satz 6 und 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Bekanntmachung über die Verwaltungszuständigkeiten in der Sozialversicherung und die Aufsicht über die Sozialversicherungsträger vom 25. März 2003 (Brem.ABl. S. 93) bestimmt die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz:

§ 1 Vorschlagsberechtigte Organisationen und Verbände

(1) Berechtigt, im Sinne von § 279 Absatz 4a Satz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Vertreterinnen oder Vertreter für den Beirat des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung im Land Bremen (MDK Bremen) vorzuschlagen, sind
a)
Organisationen, die die Interessen und die Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten Menschen sowie der pflegenden Angehörigen wahrnehmen und
b)
Verbände der Pflegeberufe, die von der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz zu diesem Zweck anerkannt wurden.
(2) Voraussetzung für die Anerkennung nach Absatz 1 ist, dass die Organisationen und Verbände
a)
eine auf Dauer angelegte Struktur nachweisen,
b)
nach ihrer Satzung und ihrem Mitgliederkreis die in Absatz 1 genannten Aufgaben mindestens seit dem 1. Januar 2015 wahrgenommen haben und
c)
in ihrer inneren Ordnung demokratischen Grundsätzen entsprechen.
(3) Die Organisationen nach Absatz 1 Buchstabe a haben durch Offenlegung ihrer Finanzen zudem nachzuweisen, dass sie ihre Aufgaben neutral und unabhängig von Interessen der Leistungserbringer wahrnehmen.

§ 2

Feststellung der Vorschlagsberechtigung

(1) Die in § 1 Absatz 1 genannten Organisationen und Verbände stellen ihre Anträge auf Anerkennung der Vorschlagsberechtigung bei der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz. Die für die Führung des Nachweises nach § 1 Absatz 2 geeigneten Unterlagen sind den Anträgen beizufügen. Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz kann die Vorlage ergänzender Unterlagen verlangen.
(2) Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz prüft die vollständigen Anträge nach Absatz 1 und erteilt den Organisationen und Verbänden die Anerkennung. Sie gilt bis zu einem Widerruf durch die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz.
(3) Die Anerkennung wird auch dem MDK Bremen bekannt gegeben.
(4) Anträge nach Absatz 1 sind bis spätestens zum Ablauf des fünften Monats vor dem Beginn der auf den Antrag folgenden Amtsperiode des Beirats zu stellen. Abweichend von Satz 1 sind für die erste Amtsperiode des Beirats die Anträge gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 bis spätestens zum Ablauf des zweiten Monats nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung zu stellen.

§ 3

Ausübung des Vorschlagsrechts

(1) Die nach § 2 Absatz 2 anerkannten Organisationen und Verbände legen der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz Vorschläge für die Bestellung ihrer Vertreterinnen oder Vertreter im Beirat des MDK Bremen vor. Die Vorlage gemeinsamer Vorschläge innerhalb der jeweiligen Gruppen ist möglich. Für jede Vertreterin oder jeden Vertreter kann eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter benannt werden.
(2) Den Vorschlägen nach Absatz 1 sind Einverständniserklärungen der vorgeschlagenen Personen beizufügen. Fehlende Einverständniserklärungen sind binnen einer Woche nachzureichen.
(3) Vorschläge nach Absatz 1 sind bis spätestens zum Ablauf des dritten Monats vor dem Beginn der nächsten Amtsperiode vorzulegen. Abweichend von Satz 1 sind die Vorschläge für die erste Amtsperiode bis spätestens zum Ablauf des ersten Kalendermonats nach der Feststellung der Vorschlagsberechtigung vorzulegen.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Fall, dass eine Vertreterin oder ein Vertreter, eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter aus dem Beirat ausscheidet. Beim Ausscheiden einer Vertreterin oder eines Vertreters rückt ihre Stellvertreterin oder ihr Stellvertreter, seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter bis zur Neubestellung nach.

§ 4

Bestimmung der Vertreterinnen oder Vertreter im Beirat

Schlagen die Organisationen oder Verbände innerhalb der jeweiligen Gruppe in einem gemeinsamen Vorschlag Personen in der für diese Gruppe erforderlichen Zahl von Vertreterinnen oder Vertretern und von Stellvertreterinnen oder Stellvertretern vor, gelten diese Personen als bestimmt. Anderenfalls bestimmt die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz aus den Vorschlägen nach § 3 Absatz 1 die Vertreterinnen oder Vertreter für die Organisationen und für die Verbände sowie deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.

§ 5

Amtsdauer und Amtsperiode

(1) Die Amtsperiode des Beirats beträgt sechs Jahre. Sie entspricht der Amtsdauer des Verwaltungsrats des MDK Bremen. Abweichend von Satz 1 endet die erste Amtsperiode zeitgleich mit der am 1. Januar 2016 laufenden Amtsperiode des Verwaltungsrats des MDK Bremen.
(2) Die Amtsdauer der Vertreterinnen oder Vertreter im Beirat und ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter beginnt nach ihrer Bestellung gemäß § 4 zu dem Zeitpunkt, zu dem sie gegenüber der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz erklären, dass sie das Amt annehmen, frühestens jedoch mit dem Beginn der Amtsperiode des Beirats, für die sie bestimmt wurden.
(3) Die Amtsdauer der Vertreterinnen und Vertreter im Beirat und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter endet mit dem Ablauf der Amtsperiode, für die sie bestimmt wurden. Abweichend von Satz 1 endet die Amtsdauer mit der Entbindung vom Amt durch die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz, wenn
a)
Die Vertreterin oder der Vertreter, die Stellvertreterin oder der Stellvertreter dies gegenüber der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz verlangt,
b)
die Organisation, auf deren Vorschlag oder der Verband, auf dessen Vorschlag die Vertreterin oder der Vertreter, die Stellvertreterin oder der Stellvertreter bestimmt wurde, dies verlangt und nachvollziehbar begründet,
c)
der Verwaltungsrat dies einstimmig beantragt und glaubhaft darlegt, dass die Zusammenarbeit mit der Vertreterin oder dem Vertreter, der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter nachhaltig gestört ist.
Vor einer Entscheidung nach Satz 2 Buchstabe b und c hat die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz die betroffene Person, die übrigen Vertreterinnen und Vertreter im Beirat und die vorschlagsberechtigten Organisationen oder Verbände der jeweiligen Gruppe anzuhören.
(4) Abweichend von Absatz 3 Satz 1 endet die Amtsdauer nicht mit dem Ablauf der Amtsperiode des Beirats, wenn die nach § 2 Absatz 2 als vorschlagsberechtigt anerkannten Organisationen oder Verbände bis zu dem in § 3 Absatz 3 Satz 1 genannten Zeitpunkt für die folgende Amtsperiode keinen Vorschlag gemäß § 3 Absatz 1 vorlegen.

§ 6

Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Bremen, den 24. März 2016
Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz
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