Bekanntmachung des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr zur Bremischen Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständigen (BremPPV)
DE - Landesrecht Bremen

Bekanntmachung des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr zur Bremischen Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständigen (BremPPV)

Bekanntmachung des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr zur Bremischen Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständigen (BremPPV)

Bekanntmachung des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr zur Bremischen Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständigen (BremPPV)

Aufgrund § 30, § 38 Absatz 1 Satz 4 und § 40 Absatz 5 Satz 5 der Bremischen Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen vom 7. Januar 2016 (Brem.GBl. S. 41) gibt der der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr bekannt:
1.
Preisindexzahl (Rohbauwert) nach

§ 38 Absatz 1 Satz 4 BremPPV

Die Preisindexzahl mit der nach

§ 38 Absatz 1 Satz 4 BremPPV

die Rohbauwerte der Anlage 1 der BremPPV ab dem 1. Oktober 2016 zu vervielfältigen sind, beträgt

111,33

.
Fortgeschrieben ergeben sich damit die nachstehenden Rohbauwerte je Kubikmeter und Gebäudeart, die Maßgabe der BremPPV für die Berechnung der Gebühr für die bauaufsichtliche Prüfung des Standsicherheitsnachweises und des Brandschutznachweises zugrunde zu legen sind.

Tabelle der anrechenbaren Bauwerte je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt

Bezugsjahr 2010 = Preisindexzahl 100
Preisindexzahl 111,33gültig ab 1. Oktober 2016
Gebäudeartanrechenbare Bauwerte in € / m³
1.Wohngebäude126
2.Wochenendhäuser110
3.Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen169
4.Schulen160
5.Kindertageseinrichtungen144
6.Hotels, Pensionen und Heime bis jeweils 60 Betten, Gaststätten144
7.Hotels, Heime und Sanatorien mit jeweils mehr als 60 Betten167
8.Krankenhäuser187
9.Versammlungsstätten, wie Mehrzweckhallen, soweit nicht nach den Nummern 11 und 12, Theater, Kinos144
10.Hallenbäder155
11.eingeschossige, hallenartige Gebäude, wie Verkaufsstätten, Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude in einfachen Rahmen- oder Stiel-Riegel-Konstruktionen und mit nicht mehr als 50 000 m3 Brutto-Rauminhalt sowie einfache Sporthallen und landwirtschaftliche Betriebsgebäude, soweit nicht nach Nummer 19
11.1bis 2 500 m3 Brutto-Rauminhalt61
11.2der 2 500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5 000 m351
11.3der 5 000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt42
12.konstruktiv andere eingeschossige Verkaufsstätten, Sportstätten95
13.konstruktiv andere eingeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude85
14.mehrgeschossige Verkaufsstätten und Lagergebäude mit nicht mehr als 50 000 m3 Brutto-Rauminhalt128
15.mehrgeschossige Fabrik- und Werkstattgebäude mit nicht mehr als 50 000 m3 Brutto-Rauminhalt111
16.eingeschossige Garagen, ausgenommen offene Kleingaragen92
17.mehrgeschossige Mittel- und Großgaragen111
18.Tiefgaragen171
19.Schuppen, Kaltställe, offene Feldscheunen, offene Kleingaragen und ähnliche Gebäude45
20.Gewächshäuser
20.1bis 1 500 m3 Brutto-Rauminhalt33
20.2der 1 500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt19
2.
Stundesatz nach

§ 40 Absatz 5 Satz 5 BremPPV

Das Monatsgrundgehalt eines Landesbeamten in der Endstufe der Besoldungsgruppe A 15 beträgt seit dem 1. Juli 2016 5 981,53 Euro. Multipliziert mit dem Faktor 1,70 ergibt sich nach

§ 40 Absatz 5 Satz 3 und 4 der BremPPV

dadurch ein Stundensatz von

102,00 Euro

.
Bremen, den 7. September 2016
Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
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