Förderrichtlinie für die Gewährung von Zuschüssen für Anlagen zur Nutzung von Regenwasser und Grauwasser im Land Bremen
Förderrichtlinie für die Gewährung von Zuschüssen für Anlagen zur Nutzung von Regenwasser und Grauwasser im Land Bremen
Förderrichtlinie für die Gewährung von Zuschüssen für Anlagen zur Nutzung von Regenwasser und Grauwasser im Land Bremen
Vom 10. November 2021
1.
Zweck der Förderung
Gewässerprogrammatischer Zweck der Förderung ist die Einsparung von Trinkwasser durch die Rückhaltung und Nutzung von Niederschlagswasser und die Aufbereitung von geeignetem Grauwasser zu Betriebswasser. Daneben wird bei der Ausstattung von Gebäuden mit Regenwassernutzungsanlagen ganzjährig eine gewisse Rückhaltung von Abflüssen und damit eine Entlastung der Regenkanalisation erzielt. Dieses führt zu einer Minderung von Schmutzwasserüberläufen und dient damit auch der Verbesserung bzw. dem Erhalt der Gewässergüte. Die Förderung soll zur Eigeninitiative anregen und zu einer weiteren Verbreitung der Anlagen beitragen.
Gefördert werden nur freiwillige Maßnahmen. Muss eine Regenwasser- bzw. Grauwassernutzungsanlage entsprechend einer gesetzlichen Verpflichtung eingebaut werden, z. B. durch eine Auflage in der Baugenehmigung, entfällt eine Förderung nach dieser Richtlinie.
2.
Fördergegenstand
Gefördert werden die Neuinstallation und Nachrüstung von Anlagen zur Nutzung von Regenwasser und von Grauwasser aus der Körperreinigung in Wohn- und Gewerbegebäuden für die Nutzungszwecke Toilettenspülung und/oder Gartenbewässerung. Die Anlagen müssen den aktuellen Regeln der Technik entsprechen. Die Vorgaben der gültigen Trinkwasserverordnung (§ 13) sind einzuhalten. Anlagen, die eine Zugabe von chemischen Mitteln beinhalten, werden nicht gefördert. Bauteile aus PVC werden ebenfalls nicht gefördert.
Anlagen zur Nutzung von Regenwasser werden nur gefördert, wenn die anzuschließende Dachfläche eine Größe mehr als 50 m
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hat und der angeschlossene Speicher mindestens 2 m
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nutzbares Volumen fasst.
Unbelastetes Niederschlagswasser von Überläufen aus Wasserspeichern ist der Versickerung zuzuführen, wenn die Boden- und Grundwasserverhältnisse dieses ermöglichen.
Regenwassernutzungsanlagen sind Vorrichtungen, die von Dachflächen ablaufendes Regenwasser in dezentralen Speichern sammeln und dieses für die vorgenannten Zwecke zur Verfügung stellen. In Grauwassernutzungsanlagen gemäß dieser Richtlinie werden leicht verschmutzte Abwässer aus der Körperreinigung vorbehandelt und einer erneuten Nutzung zugeführt.
Das Betriebsrisiko der Anlage trägt der Betreiber.
Gefördert werden bauliche und technische Maßnahmen, wie z. B.:
-
der Bau oder die Installation eines Speichers und der dazugehörigen Erdarbeiten,
-
die Installation eines separaten Leitungssystems zu den Verbrauchsstellen,
-
die Installation einer Anlage, um leicht verschmutzte Abwässer aus der Körperreinigung vor der Nutzung ausreichend zu reinigen,
-
die Installation der mit der Regen- oder Grauwassernutzungsanlage in Verbindung stehenden technischen Bauteile.
3.
Zuschussempfänger
Antragsberechtigt sind private Grund- und Gebäudeeigentümer oder sonst dinglich Verfügungsberechtigte.
4.
Art, Umfang und Höhe der Förderung
Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau prüft, ob die Maßnahme technisch, ökologisch und wirtschaftlich sinnvoll ist und stellt die förderfähigen Kosten (Baukosten einschließlich technischer Nebenkosten) fest.
Gefördert werden bis zu 40 Prozent der förderfähigen Kosten einer Anlage, höchstens jedoch EURO 5 000,-. Bei unvorhergesehenen Mehrkosten während der Bauphase kann eine Nachbewilligung schriftlich beantragt werden. Die Gesamtförderung von EURO 5 000,- darf nicht überschritten werden. Eigenleistungen sind bei der Installation einer Anlage nur zulässig, wenn eine entsprechende fachliche Ausbildung nachgewiesen wird. Ausgenommen hiervon sind Bodenarbeiten zum Einbau eines Regenwasserspeichers. Eigenleistungen bleiben bei der Förderung unberücksichtigt.
Wird ein Regenwasserspeicher ausschließlich für die Gartenbewässerung genutzt, so werden bis zu 20 Prozent der förderfähigen Kosten der Anlage, höchstens jedoch EURO 1 500 gefördert.
Regen- und Grauwassernutzungsanlagen werden nur dann gefördert, wenn entsprechende Mittel zur Verfügung stehen. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Bei nicht sachgerechter Verwendung der Fördermittel können diese einschließlich Zinsen anteilig zurückgefordert werden; ebenso wenn die geförderte Anlage innerhalb eines Zeitraums von weniger als zehn Jahren abgebaut bzw. entfernt wird. Die Bewilligungsbehörde oder eine von ihr beauftragte Stelle ist berechtigt entsprechende Nachprüfungen vor Ort vorzunehmen.
Die Gesamtfinanzierung der vom Antragsteller vorgesehenen Maßnahme muss sichergestellt sein.
Mit der Maßnahme darf nicht vor Bewilligung der Förderung begonnen werden. Über Ausnahmen entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Antrag.
Die Zuschüsse werden durch eine Förderzusage bewilligt.
Der Anspruch auf Förderung erlischt nach zwölf Monaten. Die Frist beginnt mit Datum der Förderzusage. In begründeten Fällen kann diese Frist auf Antrag einmalig um sechs Monate verlängert werden.
5.
Genehmigungs- und Anzeigeverfahren
Die Förderung einer Maßnahme durch die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwässerung und Wohnungsbau schließt eine eventuell erforderliche bauaufsichtliche Genehmigung nicht ein.
Ebenfalls nicht eingeschlossen ist die Anzeige des Betriebs einer Regen- oder Grauwassernutzungsanlage beim zuständigen Gesundheitsamt in Bremen bzw. Bremerhaven, soweit diese gemäß Trinkwasserverordnung erforderlich ist.
Der Betrieb einer Regen- oder Grauwassernutzungsanlage ist bei den für die Abwasserbeseitigung zuständigen Unternehmen in Bremen bzw. Bremerhaven anzuzeigen.
6.
Antragstellung
Die Antragstellung für Bremen und Bremerhaven erfolgt bei der
Bremer Umwelt Beratung e.V. Am Dobben 43a 28203 Bremen
Dem Antrag sind ein Kostenvoranschlag, ein Grundstückslageplan (z.B. M 1:1 000) sowie Grundrisszeichnungen M 1:100 beizufügen (letztere als unbeglaubigte Kopien) mit skizzenmäßiger Eintragung aller zur Anlage gehörenden Bauteile (Lage der notwendigen Anlagenteile wie Speicherbehälter, Aufbereitung, Pumpen, Zuleitungen und Abflussleitungen bzw. Versickerungsanlagen, sowie Entnahmestellen etc.).
Führt der Einbau einer Regen- oder Grauwassernutzungsanlage nach dieser Förderrichtlinie zu einer Mieterhöhung, liegt eine nicht sachgerechte Verwendung der Fördermittel vor.
7.
Datenschutz
Der Zuwendungsgeber verpflichtet sich, die Belange des Bremischen Datenschutzgesetzes zu wahren.
8.
Auszahlung der Zuschüsse
Die Auszahlung der Zuschüsse erfolgt nach Fertigstellung der Anlage, Vorlage der Kostenbelege und gemäß der in Punkt 5 aufgeführten Anzeigepflichten sowie gegebenenfalls nach Besichtigung der Anlage durch die Bewilligungsbehörde bzw. eine von ihr beauftragte Stelle.
9.
Inkrafttreten
Die Förderrichtlinie tritt am 1. Januar 2022 in Kraft und ist bis zum 31. Dezember 2023 befristet. Vorhergehende Regelungen werden hiermit aufgehoben.
Bremen, den 10. November 2021
Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau
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