Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 10/2017 - Gesetz zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenversicherungsschutz- und Weiterbildungsgesetz - AWStG)
Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 10/2017 - Gesetz zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenversicherungsschutz- und Weiterbildungsgesetz - AWStG) vom 18. Juli 2016
Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 10/2017 - Gesetz zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungs-schutzes in der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenversicherungsschutz- und Weiterbildungsgesetz – AWStG) vom 18. Juli 2016
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Das Gesetz zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungs-schutzes in der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenversicherungsschutz- und Weiterbildungsgesetz – AWStG) vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1710) enthält hauptsächlich Regelungen zu Leistungen, mit denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei beruflicher Weiterbildung gefördert werden können.
Der durch das AWStG mit Wirkung zum 1. August 2016 eingeführte § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III ermöglicht es auch Personen, die eine Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in Anspruch nehmen, ein Versicherungspflichtverhältnis in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung auf Antrag zu begründen. Die entsprechenden Beiträge sind selbst zu tragen und an die Bundesagentur zu zahlen.
Der Antrag muss spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Beginn der Elternzeit gestellt werden (§ 28a Abs. 3 Satz 1 SGB III).
Die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht bestimmen sich nach Maßgabe von § 28a Abs. 2 SGB III. Die antragstellende Person muss innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Beginn der Elternzeit mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben oder unmittelbar vor dem Beginn der Elternzeit Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung nach dem SGB III gehabt haben.
Die betreffende Person darf weder versicherungspflichtig (§ 25 SGB III – versicherungspflichtige Beschäftigte; § 26 SGB III – sonstige Versicherungspflichtige) noch versicherungsfrei (§ 27 SGB II – versicherungsfreie Beschäftigte; 28 SGB III – sonstige versicherungsfreie Personen) sein. Eine geringfügige Beschäftigung (§ 27 Abs. 2 SGB III) schließt die Versicherungspflicht nicht aus.
Die Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag ist ausgeschlossen, soweit für dasselbe Kind bereits eine andere Person nach § 26 Abs. 2a SGB III (Versicherungspflicht während Kindererziehung) versicherungspflichtig ist.
Kann ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag allein deshalb nicht begründet werden, weil dies wegen einer vorrangigen Versicherungspflicht (§§ 25, 26 SGB III) oder Versicherungsfreiheit (§§ 27, 28 SGB III) ausgeschlossen ist, muss der Antrag abweichend von § 28a Abs. 3 Satz 1 SGB III spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Wegfall des Ausschlusstatbestandes gestellt werden.
Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen:
Für Personen, die während der Elternzeit nicht arbeiten, gilt hinsichtlich der Kranken- bzw. Pflegeversicherung je nach Fallgestaltung Folgendes:
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Eine zuvor bereits bestehende private Kranken-/Pflegeversicherung wird beitragspflichtig fortgesetzt. Der Arbeitgeber zahlt keinen Zuschuss nach § 257 Abs. 2 SGB V bzw. § 61 Abs. 2 SGB XI.
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Eine zuvor bereits bestehende freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung wird beitragspflichtig fortgesetzt. Die Beiträge trägt und zahlt die betreffende Person alleine (§ 250 Abs. 2 i.V.m. § 252 Abs. 1 SGB V), wobei für die Dauer des Bezugs von Elterngeld Beitragsfreiheit besteht (§ 224 SGB V). Der Arbeitgeber zahlt keinen Zuschuss nach § 257 Abs. 2 SGB V. Die Mitgliedschaft in der sozialen Pflegeversicherung wird ebenso fortgesetzt (§ 20 Abs. 3 SGB XI, § 49 Abs. 2 SGB XI). Auch hier trägt und zahlt die Beiträge die betreffende Person alleine (§ 59 Abs. 4 i.V.m. § 60 Abs. 1 SGB XI), wobei auch hier gilt, dass für die Dauer des Bezugs von Elterngeld Beitragsfreiheit besteht (§ 56 Abs. 3 SGB XI). Der Arbeitgeber zahlt ebenfalls keinen Zuschuss nach § 61 Abs. 2 SGB XI.
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Eine zuvor bereits bestehende Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung bzw. sozialen Pflegeversicherung wird fortgesetzt, solange die jeweiligen Voraussetzungen der Familienversicherung erfüllt sind (vgl. § 10 SGB V, § 25 SGB XI).
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Bei zuvor bereits bestehender Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung wird die Mitgliedschaft fortgesetzt, solange Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen wird (§ 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Für die Dauer des Bezugs von Elterngeld besteht ebenfalls Beitragsfreiheit (§ 224 SGB V). Für das Fortbestehen der Mitgliedschaft in der sozialen Pflegeversicherung gilt § 192 SGB V entsprechend (§ 49 Abs. 2 SGB XI), wobei für die Dauer des Bezugs von Elterngeld auch hier Beitragsfreiheit gegeben ist (§ 56 Abs. 3 SGB XI).
Personen, die während der Elternzeit nicht arbeiten und somit nicht als Beschäftigte der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen, können nach § 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI als sonstige Versicherte der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen. Nach dieser Vorschrift ist Versicherungspflicht gegeben in der Zeit, für die Kindererziehungszeiten nach Maßgabe von § 56 SGB VI anzurechnen sind. Die Beiträge für Kindererziehungszeiten werden vom Bund getragen (§ 170 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI).
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