Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 07/2017 - Neuregelung der Entgelte für die Tarifbeschäftigten, Auszubildenden und Praktikanten im Bereich der TdL
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Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 07/2017 - Neuregelung der Entgelte für die Tarifbeschäftigten, Auszubildenden und Praktikanten im Bereich der TdL

Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 07/2017 - Neuregelung der Entgelte für die Tarifbeschäftigten, Auszubildenden und Praktikanten im Bereich der TdL

Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 07/2017 - Neuregelung der Entgelte für die Tarifbeschäftigten, Auszubildenden und Praktikanten im Bereich der TdL; hier: Bekanntgabe der Entgelttabellen und Tabellenbeträge (1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017) sowie Hinweise zur Zahlbarmachung weiterer Entgelte in diesem Zeitraum

Verteiler:

Alle Dienststellen ohne Schulen

Vorbemerkung

Die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes der Länder haben sich am 17. Februar 2017 auf die als

Anlage 1

beigefügte Tarifeinigung verständigt.
Diese Einigung steht noch unter dem Vorbehalt gewerkschaftlicher Zustimmungsverfahren (Erklärungsfrist bis zum 31. März 2017) und ist zudem im Rahmen der anstehenden Redaktionsabstimmungen der Tarifvertragsparteien in Änderungstarifverträge umzusetzen. Im Anschluss an die abgestimmte Redaktion werden die entsprechenden Änderungstarifverträge in einem gesonderten Rundschreiben bekannt geben.
Es bestehen keine Bedenken, nach Ablauf der Erklärungsfrist im Vorgriff auf die Änderungstarifverträge unter dem Vorbehalt der Rückforderung und unter Ausschluss der Berufung auf den Wegfall der Bereicherung die für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017 geltenden höheren Entgelte nach Maßgabe dieses Rundschreibens zu berechnen und zu zahlen. Die Umsetzung der erhöhten Entgelte durch Performa Nord wird aus abrechnungstechnischen Gründen voraussichtlich erst im Monat Mai 2017 erfolgen können.
Zu den Entgelterhöhungen im Einzelnen wird auf Folgendes hingewiesen:

1.

Tabellenentgelte, Stundenentgelte, Zeitzuschläge

Die bisherigen Tabellenentgelte der Tarifbeschäftigten in den Entgeltgruppen 1 bis 15 werden rückwirkend zum 1. Januar 2017 wie folgt erhöht:
um einen Festbetrag von 75,00 Euro, sofern das monatliche Tabellenentgelt (brutto) unter 3.200,00 Euro liegt,
um 2,0 v. H. (linear), sofern das monatliche Tabellenentgelt (brutto) 3.200,00 Euro und mehr beträgt.
Die für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2017 maßgebenden Tabellenentgelte (Anlage B zum TV-L - mit den Übergangsentgeltgruppen 15 Ü, 13 Ü und 2 Ü nach § 19 TVÜ-Länder) ergeben sich aus der

Anlage 2

. Die für diesen Zeitraum maßgebenden Stundenentgelte und Zeitzuschlagstabellen ergeben sich aus den

Anlagen 2a

und

2b

. Für die Stundenentgelte und die Zeitzuschlagstabelle sind jeweils Tabellen auf Basis von 38,5 (für die Ausnahmebereiche des § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b TV-L) und 39,2 Wochenstunden enthalten.
Für das

Pflegepersonal

, dessen Eingruppierung sich nach Teil IV der Entgeltordnung zum TV-L bestimmt, ergeben sich die für die Zeit vom vom 1. Januar bis 31. Dezember 2017 maßgebenden Beträge der Entgelttabelle für Pflegekräfte (Anlage C zum TV-L) aus der

Anlage 3

. Die entsprechenden Stundenentgelte und Zeitzuschlagstabellen ergeben sich aus den

Anlagen 3a

und

3b

. Es wird darauf hingewiesen, dass ab 1. Januar 2017 in der Entgeltgruppe KR 7a die Stufe 1 weggefallen ist (vgl. Nr. III. 4. Buchst. b der Tarifeinigung vom 17. Februar 2017).

2.

Entgelt der individuellen Zwischen- oder Endstufe

Die Tabellenbeträge der Beschäftigten in einer individuellen Zwischen- bzw. Endstufe gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 und § 7 Absatz 2 TVÜ-Länder bzw. nach § 8 Absatz 3 TVÜ-Länder werden zum 1. Januar 2017 in gleicher Weise wie die Tabellenentgelte nach § 15 TV-L erhöht (vgl. Nr. I. 1. Buchst. a der Tarifeinigung vom 17. Februar 2017).
Bei Teilzeitbeschäftigten bildet nicht das Teilzeitentgelt, sondern der dem Teilzeitentgelt zugrunde liegende Vollzeitbezug die Bemessungsgrundlage für die vorgenannte Anhebung.
Bei Teilzeitbeschäftigten, deren Ehegatte ebenfalls in den TV-L übergeleitet wurde und in deren Entgelt der individuellen Endstufe der hälftige Verheiratetenanteil im Ortszuschlag ungekürzt eingegangen ist, ist
vor
der Teilzeitkürzung der um 2,0 v. H. erhöhte hälftige Verheiratetenanteil herauszurechnen und
nach
der Teilzeitkürzung dem Ergebnis wieder zuzuschlagen. Damit erhöht sich der hälftige Verheiratetenanteil in den
-
unteren Entgeltgruppen (E 1 bis E 8) von 62,34 Euro auf

63,59 Euro

,
-
oberen Entgeltgruppen (E 9 bis E 15) von 65,46 Euro auf

66,77 Euro

.

3.

Bereitschaftsdienstentgelte nach § 8 Absatz 6 TV-L

Für die auf Grundlage von § 8 Absatz 6 TV-L gezahlten Bereitschaftsdienstentgelte gelten die bisher gezahlten Beträge weiter (vgl. § 8 Absatz 6 Satz 2 TV-L).

4.

Wechselschicht- und Schichtzulagen nach § 8 Absatz 7 und 8 TV-L

Die Beträge der Wechselschicht- und Schichtzulagen sind
nicht dynamisch
und betragen deshalb weiterhin 105 Euro bzw. 40 Euro monatlich oder 0,63 Euro bzw. 0,24 Euro pro Stunde.

5.

Persönliche Zulage bei vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 14 Absatz 3 TV-L

Die Entgeltanpassung ab 1. Januar 2017 wirkt sich auch auf die Höhe der persönlichen Zulage bei vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit sowohl in den Fällen des § 14 Absatz 3 Satz 1 als auch in den Fällen des § 14 Absatz 3 Satz 2 TV-L aus.

6.

Garantiebeträge nach § 17 Absatz 4 Satz 2 TV-L

Nach der Protokollerklärung zu § 17 Absatz 4 Satz 2 TV-L in Verbindung mit Nr. I. 3. Satz 1 Buchst. a der Tarifeinigung vom 17. Februar 2017 nehmen die Garantiebeträge an allgemeinen Entgeltanpassungen teil und erhöhen sich somit um 2,2 v. H. Sie steigen daher ab 1. Januar 2017 von 30,67 Euro auf

31,34

Euro

bzw. von 61,31 Euro auf

62,66

Euro

.

7.

Erschwerniszuschläge nach § 19 TV-L

Nach § 19 Absatz 5 Satz 2 TV-L gelten die bisherigen tarifvertraglichen Regelungen über Erschwerniszuschläge bis zum Inkrafttreten eines entsprechenden neuen Tarifvertrages fort. Die Bemessungsgrundlage, aus der sich die Lohnzuschläge ableiten, betrug zuletzt 7,51 Euro. Sie erhöht sich gemäß Nr. I. 3. Satz 1 Buchst. c der Tarifeinigung vom 17. Februar 2017 ab 1. Januar 2017 um 2,2 v. H. auf

7,68 Euro

.
Hieraus leiten sich folgende Lohnzuschläge ab:
ZuschlagsgruppeBetrag
I(5 %)0,38 €
II(6 %)0,46 €
III(8 %)0,61 €
IV(10 %)0,77 €
V(12 %)0,92 €
VI(14 %)1,08 €
VII(16 %)1,23 €
VIII(20 %)1,54 €
IX(25 %)1,92 €
X(31 %)2,38 €
Die zum 1. Januar 2014 angehobenen Taucherzuschläge (vgl. vgl. Nr. 7 meines Rundschreibens Nr. 8/2013 vom 5. November 2013) bleiben am 1. Januar 2017 unverändert, da die hierfür maßgebende Grenze von 12 v. H. seit der letzten Erhöhung noch nicht erreicht ist (Stand mit der Entgeltanpassung am 1. Januar 2017: 7,35 v. H.).

Hinweis:

Die vorstehenden Zuschläge gelten nur für frühere Arbeiter im TV-L. Für die in den TVöD übergeleiteten früheren Arbeiter gelten die Erschwerniszuschläge des Tarifvertrages vom 4. Dezember 2008 zur Anwendung des Tarifvertrages zu § 23 BMT-G (Erschwerniszuschläge) vom 17. Februar 1995.

8.

Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung nach § 21 TV-L

Nach der Protokollerklärung Nr. 4 zu § 21 Satz 2 und 3 TV-L sind in den Fällen, in denen nach einer allgemeinen Entgeltanpassung ein Entgeltfortzahlungstatbestand (z. B. Urlaub, Krankheit) eintritt, die berücksichtigungsfähigen Entgeltbestandteile, die
vor
der Entgeltanpassung zustanden, um 90 v. H. des Vomhundertsatzes für die allgemeine Entgeltanpassung zu erhöhen. Der Erhöhungssatz beträgt mithin

1,98 v. H.

(vgl.

Nr. I. 3. Satz 2 Buchst. a der Tarifeinigung vom 17. Februar 2017).

9.

Vergütungsgruppenzulage nach § 9 TVÜ-Länder

Soweit eine Vergütungsgruppenzulage aufgrund des § 9 TVÜ-Länder als Besitzstandszulage zusteht, wird der Betrag der Besitzstandszulage ab 1. Januar 2017 um 2,2 v. H. erhöht (vgl. Nr. I. 3. Satz 1 Buchst. d der Tarifeinigung vom 17. Februar 2017).

10.

Kinderbezogene Entgeltbestandteile nach § 11 TVÜ-Länder

Die Besitzstandszulage erhöht sich ab 1. Januar 2017 von 111,07 Euro um 2,2 v. H. auf

113,51 Euro

(vgl. Nr. I. 3. Satz 1 Buchst. d der Tarifeinigung vom 17. Februar 2017).
Sofern bisher auch Anspruch auf einen Kindererhöhungsbetrag bestand (Kindererhöhungsbeträge wurden unter bestimmten Voraussetzungen an die bisherigen Angestellten der Vergütungsgruppen X bis VIII sowie Kr. I und Kr. II BAT und die bisherigen Arbeiterinnen/Arbeiter der Lohngruppen 1 bis 4 MTArb gezahlt), wird zunächst der Kindererhöhungsbetrag der bisherigen Besitzstandszulage zugerechnet und dann der Gesamtbetrag um 2,2 v. H. erhöht. Die Einbeziehung auch des Kindererhöhungsbetrages in die Dynamisierung ergibt sich aus § 11 Absatz 2 Satz 2 TVÜ-Länder.

11.

Strukturausgleich nach § 12 TVÜ-Länder

Die Beträge der Strukturausgleiche sind
nicht dynamisch
und verändern sich deshalb am 1. Januar 2017 nicht.

12.

Entgeltgruppen 2 Ü, 13 Ü und 15 Ü (§ 19 Absatz 1 bis 3 TVÜ-Länder)

Die Beträge der Entgeltgruppen 2 Ü, 13 Ü und 15 Ü werden ab 1. Januar 2017 in gleicher Weise wie die Tabellenentgelte nach § 15 TV-L erhöht (vgl. Nr. I. 1. Buchst. a der Tarifeinigung vom 17. Februar 2017). Es gelten für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017 folgende Beträge in Euro:
a)
Entgeltgruppe 2 Ü
Stufe 1Stufe 2Stufe 3Stufe 4Stufe 5Stufe 6
2.017,892.215,642.291,262.384,332.448,302.500,63
b)
Entgeltgruppe 13 Ü
Stufe 2Stufe 3Stufe 4aStufe 4bStufe 5
3.982,184.194,604.564,804.941,075.517,62
c)
Entgeltgruppe 15 Ü
Stufe 1Stufe 2Stufe 3Stufe 4Stufe 5
5.408,396.003,136.567,556.937,757.028,80
Der in § 19 Absatz 2 Satz 2 TVÜ-Länder ausgewiesene Betrag von 200 Euro bleibt bis zur Einführung der Stufe 6 ab 1. Januar 2018 unverändert (vgl. Anlage 1

Nr. I. Buchst. d der Tarifeinigung vom 17. Februar 2017).

13.

Anwendung der Entgelttabelle auf Lehrkräfte (§ 20 TVÜ-Länder)

Mit dem zehnten und letzten Harmonisierungsschritt zum 1. Januar 2017 (§ 20 Absatz 2 TVÜ-Länder) ist die ab 1. Januar 2017 geltende allgemeine Entgelttabelle des TV-L (Anlage B zum TV-L) auch auf Lehrkräfte uneingeschränkt anzuwenden.

14.

Entgeltgruppenzulagen nach Teil II der Entgeltordnung zum TV-L

Die Höhe der Entgeltgruppenzulagen gemäß Teil II der Entgeltordnung zum TV-L ist in Abschnitt I der Anlage F zum TV-L ausgewiesen. Die Entgeltgruppenzulagen verändern sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz (Abschnitt I Satz 1 der Anlage F zum TV-L). Die aufgrund der Tarifeinigung vom 17. Februar 2017 vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Beträge ergeben sich aus der

Anlage 4

. Für bestimmte Entgeltgruppen im Sozial- und Erziehungsdienst (Teil II Abschnitt 20 der Entgeltordnung zum TV-L) werden ab dem 1. Januar 2017 weitere Entgeltgruppenzulagen (siehe Anlage F Abschnitt I Nr. 12 bis 14) eingefügt (vgl.

Nr. III. 2 und 3 der Tarifeinigung vom 17. Februar 2017).

15.

Funktionszulagen nach Teil II Abschnitte 5 und 8 der Entgeltordnung zum TV-L

Funktionszulagen für

-

Beschäftigte im Fernmeldebetriebsdienst gemäß Nr. 3 der Protokollerklärungen zu Abschnitt 5 Unterabschnitt 2 und

-

für Fremdsprachenassistenten (Fremdsprachensekretäre) gemäß Nr. 1 der Vorbemerkungen zu Abschnitt 8 Unterabschnitt 3 des Teils II der Entgeltordnung
sind in Abschnitt II der Anlage F zum TV-L ausgewiesen. Sie verändern sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz (Abschnitt II Satz 1 der Anlage F zum TV-L). Die aufgrund der Tarifeinigung vom 17. Februar 2017 vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Beträge ergeben sich aus der

Anlage 4

.

16.

Heimzulage nach Teil II Abschnitt 20 der Entgeltordnung zum TV-L

Die Beträge der Heimzulage nach den Vorbemerkungen zu Abschnitt 20 Unterabschnitte 1, 4, 5 und 6 des Teils II der Entgeltordnung zum TV-L sind
nicht dynamisch
. Sie betragen weiterhin

61,36 Euro

,

40,90 Euro

bzw.

30,68 Euro

.

17.

Vorarbeiterzulage nach Teil III der Entgeltordnung zum TV-L

Die Beträge der in Nr. 8 der Vorbemerkungen zu Teil III der Entgeltordnung zum TV-L geregelten Vorarbeiterzulage sind in Abschnitt III der Anlage F zum TV-L ausgewiesen. Sie verändern sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz (Nr. 8 Absatz 1 Satz 3 der Vorbemerkungen zu Teil III der EntgeltO). Die aufgrund der Tarifeinigung vom 17. Februar 2017 vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Beträge ergeben sich aus der

Anlage 4

.

18.

Entgelte für Auszubildende sowie für Praktikantinnen und Praktikanten

Die monatlichen Ausbildungsentgelte der Auszubildenden nach dem TVA-L BBiG und nach dem TVA-L Pflege sowie die Tarifentgelte der Praktikantinnen und Praktikanten nach dem TV Prakt-L werden ab 1. Januar 2017 um einen Festbetrag von 35,00 Euro erhöht (vgl. Nr. I. 2. Buchst. a der Tarifeinigung vom 17. Februar 2017).
Die entsprechende Entgelt-Übersicht für Auszubildende sowie für Praktikantinnen und Praktikanten für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2017 befindet sich in

Anlage 5

.

19.

Pauschalentgelte der Personenkraftwagenfahrer

Für Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer im Geltungsbereich des Pkw-Fahrer-TV-L ergeben sich die für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2017 maßgeblichen Pauschalentgelte aus den

Anlage 6

.

Hinweis:

Die vorstehenden Pauschalentgelte gelten nur für etwaige Pkw-Fahrer im TV-L.
Für die in den TVöD übergeleiteten Pkw-Fahrer gelten weiterhin die Pauschalentgelte nach
der Sonderregelung für Personenkraftwagenfahrer des BMT-G.

20.

Grenzbeträge nach § 39 ATV

Die Grenzbeträge nach § 39 Absatz 1 und 2 ATV leiten sich aus den Entgelttabellen des TVöD ab. Sie betragen seit 1. März 2016 bzw. ab 1. Februar 2017 (der Klammerzusatz bezieht sich jeweils auf den Monat der Jahressonderzahlung):
Grenzwerte nach § 39 ATVab 1. März 2016ab 1. Februar 2017
Zusatzbeitrag zur freiwilligen Versicherung (§ 39 Absatz 1 ATV)7.109,62 €(11.375,39 €)7.276,70 €(11.642,71 €)
Zusätzliche Umlage zur Pflichtversicherung (39 Absatz 2 ATV)7.173,70 €(11.376,77) €7.342,28 €(11.265,26 €)

21.

Ausgeschiedene Beschäftigte

Auf Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des 17. Februar 2017 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, finden die Vereinbarungen der Tarifeinigung vom 17. Februar 2017 sowie die vorstehenden Hinweise nur dann Anwendung, wenn sie dies bis zum 31. August 2017 schriftlich beantragen (vgl. Nr. VII. der Tarifeinigung vom 17. Februar 2017).

Kontakt

Die Senatorin für Finanzen
Referat 31
Schillerstraße 1
28195 Bremen
E-Mail:
tarifrecht@finanzen.bremen.de
Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)
Weitere Informationen siehe rechte Spalte oben.
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