Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 08/2017 - Änderung der Bremischen Urlaubsverordnung (BremUrlVO)
DE - Landesrecht Bremen

Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 08/2017 - Änderung der Bremischen Urlaubsverordnung (BremUrlVO)

Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 08/2017 - Änderung der Bremischen Urlaubsverordnung (BremUrlVO)

Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 08/2017 - Änderung der Bremischen Urlaubsverordnung (BremUrlVO)

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Vorbemerkung

Mit der Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften hat der Senat der Freien Hansestadt Bremen am 14. Februar 2017 u.a. die Änderung der BremUrlVO beschlossen (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen Nr. 16 vom 21. Februar 2017). Entscheidungen des EuGH und des BVerwG zum Urlaubsrecht, gesetzliche Regelungen zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf und weitere Änderungsbedarfe wurden eingearbeitet.

A.

Erholungsurlaub
1.
Wartezeit - § 4 BremUrlVO
Gem.

§ 4 BremUrlVO

besteht ein Urlaubsanspruch erst nach einer sechsmonatigen Wartezeit. Durch die Einführung des

§ 4 Absatz 2 BremUrlVO

wird nunmehr gewährleistet, dass auch für die Wartezeit bei einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst zeitanteilig ein Urlaubsanspruch erworben wird (siehe hierzu EuGH Urteil vom 26.06.2001, AZ.: C-173/99, EuGH Urteil vom 24.01.2012, AZ.: C-282/10).
2.
Urlaubsdauer - § 6 BremUrlVO
Für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst, deren regelmäßige Arbeitszeit auf fünf Tage in der Woche verteilt ist, erhöht sich der Urlaubsanspruch von 27 auf 28 Tage. Diese Regelung tritt rückwirkend ab
01.01.2017
in Kraft.
Die bisherigen unterschiedlichen Regelungen zum Urlaubsanspruch bei Beginn und Beendigung des Beamtenverhältnisses stellen eine nicht gerechtfertigte Ungleich-behandlung dar. Die Änderung des

§ 6 Abs. 2 BremUrlVO

sieht zukünftig eine Zwölftelung des Jahresurlaubs zu jedem Zeitpunkt des Eintritts und zu jedem Zeitpunkt der Beendigung des Beamtenverhältnisses vor. Diese Regelung tritt mit Wirkung vom
01.01.2018
in Kraft.
3.
Abgeltung von Urlaubsansprüchen -

§ 12 BremUrlVO

Im neu gefassten

§ 12 BremUrlVO

wird der Anspruch auf finanzielle Abgeltung des Urlaubanspruches im nationalen Recht verankert.
Ein Urlaubsabgeltungsanspruch besteht dann, wenn der Urlaub krankheitsbedingt nicht mehr genommen werden konnte
vor Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand (siehe auch BVerwG, Urteil vom 31.01.2013, AZ.: 2 C 10.12),
beim Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis auf eigenen Wunsch (BVerwG, Urteil vom 30.04.2014, AZ.: 2 A 8.13),
bei Antritt der Freistellungsphase der Altersteilzeit,
bei Beendigung des Beamtenverhältnisses durch Tod (EuGH, Urteil vom 12.06.2014, AZ.: C-118/13). In diesem besonderen Fall können Erben der oder des Verstorbenen Urlaubsgeldansprüche des zu gewährenden Mindesturlaubs verlangen. Es bedarf keines Antrags im Vorfeld.
4.
Hinweise
Das Schreiben der Senatorin für Finanzen / Referat 30 vom 22.05.2013 „Urlaubsabgeltungsanspruch für Beamtinnen und Beamte“ an die Personalreferentinnen und –referenten der Ressorts findet nun in vollem Umfang Berücksichtigung in der BremUrlVO.
Das Schreiben der Senatorin für Finanzen / Referat 30 an die Personalreferentinnen und –referenten der Ressorts vom 19.04.2016 unter
Ø
Punkt 1. „Abgeltung von Urlaubsansprüchen, Vererbbarkeit des Abgeltungs-anspruchs“ findet ebenfalls Berücksichtigung in der BremUrlVO.
Ø
Punkt 2. „Wechsel von Voll- in Teilzeit bei einer gleichzeitigen Änderung der Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage“ ist noch nicht in der BremUrlVO berücksichtigt worden. Die Empfehlung zur Vorgehensweise wird hier noch einmal dargestellt:
„Mit Beschluss vom 13.06.2013, AZ.: C-415/12, juris, hat der EuGH entschieden, dass der in einer Vollzeitbeschäftigung erworbene Anspruch auf Erholungsurlaub nach einer Verringerung des Beschäftigungsumfangs in Verbindung mit einer Reduzierung der Zahl der wöchentlichen Arbeitstage nicht vermindert werden darf, wenn es einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer tatsächlich vor einer Verminderung des Arbeitszeitumfanges und der Zahl der wöchentlichen Arbeitstage nicht möglich war, den bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen Urlaubsanspruch in Anspruch zu nehmen. Die Entscheidung ist auf den Bereich der Beamtinnen und Beamten zu übertragen.
Vorrangiges Ziel ist es daher, Urlaubsansprüche vor einer Verringerung des
Beschäftigungsumfanges und einer Verminderung der Zahl der wöchentlichen Arbeitstage abzuwickeln. Daher muss jeder Antrag auf Reduzierung der Arbeitszeit und Verminderung der Zahl der wöchentlichen Arbeitstage dahingehend geprüft werden, ob noch ein Erholungsurlaubsanspruch aus der Zeit des höheren Beschäftigungsumfanges besteht. In diesen Fällen ist den Beamtinnen und Beamten unter Hinweis auf die Rechtslage schriftlich mitzuteilen, dass der in der Zeit eines höheren Beschäftigungsumfanges erworbene Urlaubsanspruch noch vor Beginn der Teilzeit und der Verminderung der wöchentlichen Arbeitstage abgewickelt werden kann. Damit obliegt es den Beamtinnen und Beamten, ihren in Vollzeit oder größerem
Beschäftigungsumfang erworbenen Urlaubsanspruch noch in Anspruch zu nehmen.
Sofern Beamtinnen und Beamte den Urlaub vor der Arbeitszeitreduzierung und Verminderung der Zahl der wöchentlichen Arbeitstage noch nehmen können, aber aus persönlichen Gründen keinen Gebrauch davon machen wollen, sollten sie schriftlich darauf hingewiesen werden, dass der nicht verbrauchte Urlaub nur noch entsprechend dem neuen Arbeitsumfang und mit der entsprechend niedrigeren Besoldung realisiert werden kann. In diesen Fällen ist der Urlaubsanspruch
gem.

§ 6 Abs. 4 Satz 4 BremUrlVO

dem dann gültigen Beschäftigungsumfang entsprechend umzurechnen.
Die Umrechnung unterbleibt, wenn es der Beamtin oder dem Beamten tatsächlich unmöglich war, den in Vollzeit oder größerem Beschäftigungsumfang erworbenen Urlaub in Anspruch zu nehmen.
Tatsächliche Gründe im Sinne der EuGH- Entscheidung sind:
a)
Ablehnung oder Widerruf des Erholungsurlaubs,
b)
Dienstunfähigkeit infolge von Krankheit,
c)
Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes i.V.m. § 1 der Bremischen Mutterschutz- und Elternzeitverordnung,
d)
begrenzte Dienstfähigkeit nach § 27 Beamtenstatusgesetz.
Dies betrifft den gesamten bis dahin erworbenen Urlaubsanspruch; eine Reduzierung auf den unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaub ist in diesen Fällen nicht vorzunehmen.“
Bis zu einer entsprechenden Umsetzung in der BremUrlVO wird gebeten, weiterhin nach diesen Hinweisen zu verfahren.

B.

Urlaub aus besonderen Anlässen

Die Änderung des

§ 19 Absatz 1 BremUrlVO

setzt die kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach § 2 des Pflegezeitgesetzes vom 28.05.2008 (BGBI.I S. 896) für die Anwendung auf bremische Beamtinnen und Beamte um. Somit wird den Beamtinnen und Beamten auf Antrag der Anspruch eingeräumt, bis zu 10 Arbeitstage dem Dienst fernzubleiben, um die pflegerische Akutversorgung der nahen Angehörigen sicherzustellen oder die Pflege zu organisieren. Nahe Angehörige sind Angehörige im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes. Der Anspruch bezieht sich dabei jeweils einzeln auf jeden nahen Angehörigen unabhängig vom Urlaubsjahr. Im konkreten Fall muss die Notwendigkeit durch ein ärztliches Attest bestätigt werden. Kein Anspruch besteht bei Veränderungen in der Pflegestufe, Veränderungen des Gesundheitszustandes oder beispielsweise die Inanspruchnahme durch einen Notruf mittels Notrufgerät.
Für Beamtinnen und Beamte, die die kurzzeitige Freistellung in Anspruch nehmen, werden die Bezüge fortgezahlt. Ebenso besteht der Anspruch auf Beihilfe weiter fort.
Regelungen zu längerfristigen Freistellungen nach dem Pflegezeitgesetz und dem Familienpflegezeitgesetz werden in Kürze im Bremischen Beamtengesetz geregelt.

Kontakt

Die Senatorin für Finanzen Referat 30 Rudolf-Hilferding-Platz 1 28195 Bremen E-Mail:
dienstrecht@finanzen.bremen.de
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