Bekanntmachung über die Zuständigkeiten nach der Fahrerlaubnis-Verordnung
                            Bekanntmachung über die Zuständigkeiten nach der Fahrerlaubnis-Verordnung  Vom 6. Juni 2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                | Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172) | 
                            Der Senat bestimmt:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            (1) Zuständige oberste Landesbehörde und höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 73 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung ist die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Untere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 73 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (Fahrerlaubnisbehörde) ist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für die Stadtgemeinde Bremen das Bürgeramt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für die Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Für Aufgaben, die die Fahrerlaubnis-Verordnung der nach Landesrecht zuständigen Behörde zuweist, ist die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau zuständig, sofern die
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Absatz 2,
                        
                        
                    
                    
                    
                §§ 3
                            und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nichts anderes bestimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Die Fahrerlaubnisbehörden gemäß
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Absatz 2 sind auch zuständig für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Entgegennahme eines Antrages auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung nach § 20 Absatz 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Entgegennahme eines Antrages auf Erteilung einer Fahrerlaubnis nach § 21 Absatz 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Entgegennahme einer Bescheinigung nach § 22 Absatz 2b Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Entgegennahme eines Antrages auf Verlängerung einer Fahrerlaubnis nach § 24 Absatz 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die nachträgliche Befristung der Gültigkeit eines Führerscheines nach § 24a Absatz 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Entwertung eines Führerscheines nach § 25 Absatz 5 Satz 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar bei Inhabern einer Dienstfahrerlaubnis nach § 39 Satz 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Maßnahmen nach § 41 der Fahrerlaubnis-Verordnung und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Entgegennahme einer Teilnahmebescheinigung nach § 44 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            Der Landesinnung der Augenoptiker und Optometristen in Niedersachsen und Bremen wird die Aufsicht über die Inhaber der amtlich anerkannten Sehteststellen nach § 67 Absatz 3 Satz 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung und die Aufsicht über die Betriebe von Augenoptikern als amtlich anerkannte Sehteststellen nach § 67 Absatz 4 Satz 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            (1) Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung über die Zuständigkeiten nach der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 24. November 1998 (Brem.ABl. S. 747 - 9233-c-2), die durch Artikel 1 der Bekanntmachung vom 10. Januar 2017 (Brem.ABl. S. 37) geändert worden ist, außer Kraft.