Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 11/2017 - Pflegezeit und Familienpflegezeit für Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter
Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 11/2017 - Pflegezeit und Familienpflegezeit für Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter
Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 11/2017 - Pflegezeit und Familienpflegezeit für Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter
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Vorbemerkung
Mit Wirkung vom 1. Januar 2015 ist das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I 2014 Seite 2462) in Kraft getreten. Mit dem Gesetz wurden u.a. das Pflegezeitgesetz vom 28. Mai 2008 (PflegeZG) und das Familienpflegezeitgesetz vom 6. Dezember 2011 (FPfZG) geändert. Die Gesetze gelten unmittelbar für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Mit dem Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen Nr. 54 vom 18. Mai 2017) wurden in das
Bremische Beamtengesetz (
§§ 62a
und
62b BremBG
), in das Bremische Besoldungsgesetz (§ 9a BremBesG) und in das Bremische Richtergesetz (§ 3f BremRiG)
entsprechende
Regelungen
für Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter übernommen, die die
Freistellung und eine finanzielle Förderung für die Pflege naher Angehöriger in Anspruch nehmen wollen.
1.
Allgemeines
1.1
Pflegezeit (
§ 62a BremBG
)
Wird die Pflegezeit zur häuslichen Pflege einer oder eines nahen Angehörigen in Anspruch genommen, so besteht die Möglichkeit der Freistellung vom Dienst in Form einer Teilzeitbeschäftigung oder der vollständigen Beurlaubung ohne Dienstbezüge von bis zu 6 Monaten. Im Interesse einer erfolgreichen Ausbildung wurden für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst Einschränkungen hinsichtlich der Teilzeitbewilligung festgelegt. Gem.
§ 62 Abs. 1 Satz 2 BremBG
ist in diesen Fällen auf Antrag aus den in
§ 62 Abs. 1 Satz 1 BremBG
genannten Gründen Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu bewilligen, soweit dies nach Struktur der Ausbildung möglich ist und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
1.2
Familienpflegezeit (
§ 62b BremBG
)
Wird für die Sicherstellung der häuslichen Pflege einer oder eines nahen Angehörigen eine länger andauernde Reduzierung der Arbeitszeit benötigt, besteht die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Familienpflegezeit für die Dauer von längstens 24 Monaten. Die wöchentliche Arbeitszeit muss im Durchschnitt mindestens 15 Stunden betragen. Eine vollständige Freistellung vom Dienst ist nicht möglich. Auch hier findet für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst
§ 62 Abs. 1 Satz 2 BremBG
entsprechend Anwendung.
1.3
Freistellung zur Betreuung minderjähriger pflegebedürftiger naher Angehöriger (auch außerhäuslich)
Um die Betreuung pflegebedürftiger Kinder in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung (z.B. bei stationärer Unterbringung) zu ermöglichen, bestehen Möglichkeiten der Freistellung entsprechend den Regelungen der Pflegezeit (
§ 62a BremBG
) und der Familienpflegezeit (
§ 62b BremBG
).
1.4
Freistellung zur Begleitung in der letzten Lebensphase
Für die Begleitung einer oder eines nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase kann entsprechend der Pflegezeit (
§ 62a BremBG
) eine vollständige oder teilweise Freistellung vom Dienst für längstens 3 Monate erfolgen. Eine Pflege in häuslicher Umgebung ist nicht Voraussetzung.
2.
Einzelheiten zur Inanspruchnahme der Freistellungen
2.1
Der Begriff der „nahen Angehörigen“
Nahe Angehörige im Sinne des § 7 Absatz 3 Pflegezeitgesetz sind:
-
Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern,
-
Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner,
-
Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten der Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder.
2.2
Antragserfordernis und Fristen
Der jeweilige Anspruch muss schriftlich im Voraus geltend gemacht werden. Ein mündlicher Antrag reicht nicht aus. Mitzuteilen sind:
-
die vorgesehene Dauer
-
der gewünschte Umfang der Freistellung von den Dienstbezügen
-
bei teilweiser Freistellung muss die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit zwingend angegeben werden. Erfolgt keine Angabe, so kann der Dienstherr im Falle der Pflegezeit vom gesetzlichen Regelfall der vollständigen Freistellung ausgehen.
Die Pflegebedürftigkeit der oder des nahen Angehörigen und die Erforderlichkeit der Maßnahme nach
§ 62a
und
§ 62b BremBG
sind durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse, der privaten Pflegeversicherung, des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen.
Ein Antrag nach
§ 62a BremBG
(Pflegezeit) muss dem Dienstherrn gegenüber 10 Arbeitstage vor Beginn der Inanspruchnahme schriftlich angekündigt werden.
Im Falle des
§ 62b BremBG
(Familienpflegezeit) beträgt die Ankündigungsfrist 8 Wochen im Voraus.
Wird zuerst die Familienpflegezeit und im unmittelbaren Anschluss daran die Pflegezeit in Anspruch genommen, so muss die Pflegezeit in diesem Fall 8 Wochen vor dem geplanten Beginn schriftlich angekündigt werden.
2.3
Kombination und Gesamtdauer der Freistellungsansprüche
Pflegezeit und Familienpflegezeit sind zusammen auf insgesamt 24 Monate je (minderjähriger) pflegebedürftiger naher Angehöriger oder (minderjährigem) pflegebedürftigem nahen Angehörigen begrenzt.
Die Maximaldauer von 24 Monaten berechnet sich gem. §§ 187, 188 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) taggenau und nicht nach Kalendermonaten.
Wurde beispielsweise die Pflegezeit nach
§ 62a BremBG
für 6 Monate in Anspruch genommen, kann eine anschließende Teilzeitbeschäftigung im Rahmen der Familienpflegezeit zur Pflege oder Betreuung derselben oder desselben pflegebedürftigen (minderjährigen) Angehörigen nur noch für 18 Monate in Anspruch genommen werden.
Die Familienpflegezeit muss sich unmittelbar an die Pflegezeit anschließen. Eine zeitliche Unterbrechung zwischen den Freistellungen ist nicht möglich.
Eine Ausnahme besteht in der Freistellung zur Begleitung naher Angehöriger in der letzten Lebensphase. Diese Freistellung kann auch später, zeitlich versetzt in Anspruch genommen werden.
Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach der Bremischen Urlaubsverordnung wird auf die 24-monatige Gesamtdauer nicht angerechnet.
2.4
Vorzeitige Beendigung der Freistellung
Eine vorzeitige Beendigung der bewilligten Pflegezeit bzw. Familienpflegezeit ist möglich, wenn die Pflege oder Betreuung der oder des nahen Angehörigen nicht mehr notwendig, unmöglich oder unzumutbar wird.
Im Falle der Pflegezeit endet die Bewilligung dann mit Ablauf von 4 Wochen nach Eintritt oder Kenntnis der veränderten Umstände. Im Falle der Familienpflegezeit ist die Bewilligung mit Ablauf des Kalendermonats, der auf den Wegfall der Voraussetzung folgt, zu widerrufen. Die oder der Dienstvorgesetzte ist über die veränderten Umstände unverzüglich zu unterrichten. Eine vorzeitige Beendigung aus anderen Gründen ist nur mit Zustimmung der oder des Dienstvorgesetzten möglich.
2.5
Besoldung bei Pflegezeit und Familienpflegezeit (§ 9a BremBesG)
Bei der Inanspruchnahme der Pflegezeit oder der Familienpflegezeit kann antragsbedingt ein Vorschuss zur besseren Bewältigung des Lebensunterhalts während der teilweisen oder vollen Freistellung, die mit einer Gehaltsreduzierung (§ 9 Abs. 1 BremBesG) verbunden ist, zusätzlich zu den Dienstbezügen gewährt werden. Nach Beendigung der Pflegezeit bzw. Familienpflegezeit ist der Vorschuss in einer Summe zurückzuzahlen oder mit den laufenden Dienstbezügen zu verrechnen. Es wird kein weiterer Vorschuss gewährt, wenn für eine vorangegangene Pflegezeit oder Familienpflegezeit die Höchstdauer von 24 Monaten ausgeschöpft ist und der gezahlte Vorschuss noch nicht vollständig zurückgezahlt wurde. Die Einzelheiten zur Gewährung, Verrechnung und Rückzahlung des Vorschusses regelt der Senat durch Rechtsverordnung.
2.6
Anmerkung
Urlaub ohne Dienstbezüge oder Teilzeitbeschäftigung zur Pflege naher Angehöriger oder zur Betreuung minderjähriger Kinder ist Beamtinnen und Beamten auch bisher schon nach
§ 62 BremBG
zu gewähren.
Da das Pflegezeitgesetz und das Familienpflegezeitgesetz für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer besondere finanzielle Förderungsmöglichkeiten vorsehen, soll Beamtinnen und Beamten ebenfalls eine entsprechende Förderung ermöglicht werden. Des Weiteren besteht während der Pflegezeit / Familienpflegezeit ein Beihilfeanspruch.
Die gegenüber
§ 62 BremBG
engeren Voraussetzungen, unter denen die finanzielle Förderung durch Vorschüsse zur Sicherung des Lebensunterhaltes ermöglicht wird, sind daher besonders in den
§§ 62a
und
62b BremBG
definiert. Die §§ 62a und 62b sind folglich gegenüber
§ 62 BremBG
die spezielleren Vorschriften.
Nach Ablauf von 24 Monaten ist eine weitere Freistellung nur noch nach
§ 62 BremBG
möglich, wenn der Grund der Freistellung die Pflege derselben oder desselben Angehörigen ist. Insofern stehen § 62a, § 62b, und § 62 bei der Anwendung im Zeitablauf hintereinander.
Es steht allerdings den Beamtinnen und Beamten frei, Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub ohne Dienstbezüge von vornherein unter den erleichterten Voraussetzungen des § 62 zu beantragen, dann allerdings ohne die besonderen Förderungsmöglichkeiten.
Kontakt
Die Senatorin für Finanzen
Referat 30
Rudolf-Hilferding-Platz 1
28195 Bremen
E-Mail:
dienstrecht@finanzen.bremen.de
Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)
Weitere Informationen siehe rechte Spalte oben.
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