Richtlinien zur Ausstattung von Lehrkräften mit schulgebundenen mobilen Endgeräten
DE - Landesrecht Bremen

Richtlinien zur Ausstattung von Lehrkräften mit schulgebundenen mobilen Endgeräten

Richtlinien zur Ausstattung von Lehrkräften mit schulgebundenen mobilen Endgeräten

Richtlinien zur Ausstattung von Lehrkräften mit schulgebundenen mobilen Endgeräten

Vom 17. Dezember 2021
1.

Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1.
Der Zuwendungszweck ist die Gewährung von Zuwendungen zur weiteren Verbesserung der digitalen Infrastruktur und in diesem Zusammenhang den Einsatz schulgebundener digitaler Endgeräte für Lehrkräfte.
Die Schulen sollen in die Lage versetzt werden, Lehrkräften mobile digitale Endgeräte für Unterricht in der Schule oder als Distanzlernen sowie zur allgemeinen Unterrichtsvor- und -nachbereitung zur Verfügung zu stellen.
1.2.
Die Freie Hansestadt Bremen, die Senatorin für Kinder und Bildung, gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, nach Maßgabe der Zusatz-Verwaltungsvereinbarung „Leihgeräte für Lehrkräfte“ zum DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 vom 27. Januar 2021 (im Folgenden: Verwaltungsvereinbarung) und der

§§ 23

und
44 der Landeshaushaltsordnung
der Freien Hansestadt Bremen aus Mitteln des Bundes, Zuwendungen zur Förderung der Digitalisierung der Schulen.
1.3.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendungen besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2.

Gegenstand der Förderung

2.1.
Förderfähig ist die Anschaffung von schulgebundenen mobilen Endgeräten (Laptops, Notebooks und Tablets mit Ausnahme von Smartphones) für Lehrkräfte, einschließlich der Inbetriebnahme sowie des für den Einsatz erforderlichen Zubehörs.
2.2.
Nicht förderfähig sind die Wartung und Betrieb der schulgebundenen mobilen Endgeräte.

3.

Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger für Maßnahmen gemäß Nummer 2.1 können in ihrer Eigenschaft als Schulträger die Stadtgemeinde Bremen, die Stadtgemeinde Bremerhaven und die Träger von staatlich genehmigten Ersatzschulen im Land Bremen, die nach

§ 20 Absatz 1 des Gesetzes über das Privatschulwesen und den Privatunterricht (Privatschulgesetz)

einen Zuschuss erhalten, sowie von Pflegeschulen im Sinne des Pflegeberufegesetzes sein.

4.

Zuwendungsvoraussetzungen

4.1.
Die Zuwendung setzt einen entsprechenden Antrag des Zuwendungsempfängers voraus.
4.2.
Die Anträge beinhalten die folgenden Informationen:
a)
Investitionsplanung (Kosten- und Zeitplanung inklusive Beginn des Investitionsvorhabens) kumuliert für alle in den Antrag einbezogenen Schulen,
b)
Erklärung, dass es sich um einen selbstständigen noch nicht begonnenen Abschnitt einer Maßnahme handelt, sofern das Investitionsvorhaben bereits begonnen wurde,
c)
ein auf die Ziele des Investitionsvorhabens abgestimmtes Konzept des Schulträgers zur Sicherstellung von Betrieb, Wartung und IT-Support und
d)
Erklärung zu Mitteln aus anderen Fördermaßnahmen zum Ausschluss von Doppelförderungen.

5.

Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

5.1.
Zuwendungs- und Finanzierungsart, Finanzierungsform
Die Zuwendung wird im Rahmen der Projektförderung als Festbetragsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Der Festbetrag verringert sich, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben unter die bewilligte Zuwendung absinken.
5.2.
Mittelabfluss-Controlling
Der Zuwendungsempfänger hat rechtzeitig vor Ende eines Haushaltsjahres bekannt zu geben, wie die Zuwendungen für fällige Rechnungen ausgegeben werden.
5.3.
Bemessungsgrundlage
Die maximale Höhe der Zuwendung je Schulträger für Leihgeräte für Lehrkräfte ergibt sich für die den Antrag umfassenden Schulen aus der Summe der schulbezogenen Ergebnisse der Formel:
Anzahl der Lehrkräfte im Schuljahr 2020/2021 x 450 EUR
5.4.
Finanzierung
Grundsätzlich sind vom Zuwendungsempfänger mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben als Eigenmittel aufzubringen.

6.

Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1.
Es gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk), Anlage 3 zu Nummer 5.1
zu § 44 LHO
.
6.2.
Die von dem Zuwendungsempfänger beschafften und geförderten schulgebundenen mobilen Endgeräten verbleiben in deren Eigentum.
6.3.
Der Zuwendungsempfänger stellt die schulgebundenen mobilen Endgeräte den Lehrkräften im Wege der Ausleihe zur Verfügung. Der Zuwendungsempfänger stellt sicher, dass die schulgebundenen mobilen Endgeräte zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der kommunalen Bildungsinfrastruktur und nicht für Zwecke der allgemeinen Landesverwaltung genutzt werden. Die geförderten mobilen Endgeräte sind in die durch DigitalPakt Schule förderfähige Infrastruktur zu integrieren.
6.4.
Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind bei der Beschaffung zu beachten.
6.5.
Doppelförderungen sind unzulässig. Nicht förderfähig sind Investitionen, die gleichzeitig durch Programme der Europäischen Union gefördert werden.

7.

Antragsverfahren

7.1.
Anträge auf Gewährung der Zuwendung aus dem DigitalPakt des Bundes sind vor Beginn der Maßnahme bei der zuständigen Stelle:
Senatorin für Kinder und Bildung Referat 15 / Koordinierungsstelle DigitalPakt Rembertiring 8-12 28195 Bremen Telefonnummer: 0421 361-50501 E-Mail-Adresse: DigitalPakt@Bildung.Bremen.de
einzureichen. Die Antragsunterlagen sind bei der Bewilligungsbehörde erhältlich.
7.2.
Antragsteller dürfen während der Laufzeit des Förderprogramms mehrfach Anträge stellen.
7.3.
Folgende Unterlagen sind für die Antragsstellung erforderlich:
ausgefülltes Antragsformular einschließlich der datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärung, in schriftlicher Form.
7.4.
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung erfolgt für die nachgewiesenen und förderfähigen Investitionen unter Abzug eines Eigenanteils von mindestens 10 %.
7.5.
Der Förderzeitraum läuft vom 3. Juni 2020 bis zum 31. März 2022. Anträge sind zulässig für ein Kalenderjahr oder für die Laufzeit des Förderprogramms. Die Bewilligung erfolgt in diesem Fall pro Kalenderjahr.
7.6.
Nicht abgerufene Mittel können auf Anträge der anderen Zuwendungsempfänger verteilt und gewährt werden.
7.7.
Verwendungsnachweisverfahren
7.7.1.
Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
7.7.2.
Die Bewilligungsbehörde kann im Zuwendungsbescheid ein Verfahren zum unterjährigen Controlling festlegen.
7.7.3.
Der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen ist berechtigt, bei allen Zuwendungsempfängern zu prüfen (

§ 91 LHO

).
7.8.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die
Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 LHO
, soweit nicht in den Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

8.

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 28. Januar 2021 in Kraft und mit Ablauf des 16. Mai 2024 außer Kraft.
Bremen, den 17. Dezember 2021
Die Senatorin für Kinder und Bildung
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