Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 15/2017 - Tarifrunde 2017; Anhebung der Tabellenentgelte im TV-L ab 1. Januar 2018
    DE - Landesrecht Bremen

    Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 15/2017 - Tarifrunde 2017; Anhebung der Tabellenentgelte im TV-L ab 1. Januar 2018

    Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 15/2017 - Tarifrunde 2017; Anhebung der Tabellenentgelte im TV-L ab 1. Januar 2018

    Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 15/2017 - Tarifrunde 2017; Anhebung der Tabellenentgelte im TV-L ab 1. Januar 2018

    Verteiler:

    Alle Dienststellen mit Schulen

    Vorbemerkung

    In der Tarifrunde 2017 wurden für das Kalenderjahr 2018 folgende tabellenwirksamen Regelungen vereinbart:
    Erhöhung der Tabellenentgelte (einschl. der Beträge aus einer individuellen Zwischen- oder Endstufe sowie die Tabellenwerte für die Entgeltgruppen 2 Ü, 13 Ü und 15 Ü) um 2,35 v. H. ab 1. Januar 2018,
    Einführung der Stufe 6 in den allgemeinen Entgeltgruppen 9 bis 15 bzw. in den entsprechenden KR-Entgeltgruppen ab 1. Januar 2018 sowie deren Anhebung zum 1. Oktober 2018.
    Hinweise zur

    Einführung der Stufe 6

    für die Entgeltgruppen 9 bis 15 und den damit zusammenhängenden tarifvertraglichen Regelungen werden mit gesondertem
    Rundschreiben Nr. 16/2017
    bekannt gegeben.

    1.

    Tabellenentgelte, Stundenentgelte, Zeitzuschläge

    Die im Bereich des TV-L maßgebenden Tabellenentgelte

    in den Entgeltgruppen 1 bis 15

    in Anlage B zum TV-L sind durch Anlage 1 des Änderungstarifvertrags Nr. 9 zum TV‑L vom 17. Februar 2017 festgelegt worden. Die Anlage B enthält aufgrund der Anhebung der Stufe 6 am 1. Oktober 2018 eine vom 1. Januar 2018 bis 30. September 2018 gültige Tabelle und eine weitere Tabelle mit den ab 1. Oktober 2018 gelten Beträgen.
    Die für die Zeit vom 1. Januar bis 30. September 2017 und ab 1. Oktober 2017 maßgebenden Tabellenentgelte (Anlage B zum TV-L - mit den Übergangsentgeltgruppen 15 Ü, 13 Ü und 2 Ü nach § 19 TVÜ-Länder) ergeben sich aus den

    Anlagen 1

    und

    2

    .
    Die für diesen Zeitraum maßgebenden Stundenentgelte und Zeitzuschlagstabellen ergeben sich aus den

    Anlagen 1a

    und

    1b

    bzw.

    2a

    und

    2b

    . Für die Stundenentgelte und die Zeitzuschlagstabelle sind jeweils Tabellen auf Basis von 38,5 (für die Ausnahmebereiche des § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b TV-L) und 39,2 Wochenstunden enthalten.
    Die für das

    Pflegepersonal

    maßgebenden Beträge (Anlage C zum TV-L) können den für die gleichen Zeiträume geltenden Tabellen der Anlage 2 des Änderungstarifvertrags Nr. 9 zum TV-L entnommen werden. Die jeweiligen Tabellenwerte sind als

    Anlagen 3

    und

    4

    beigefügt, d
    ie entsprechenden Stundenentgelte und Zeitzuschlagstabellen ergeben sich aus den

    Anlagen 3a

    und

    3b

    bzw.

    4a

    und

    4b

    .

    2.

    Entgelt der individuellen Zwischen- bzw. Endstufen

    Die Tabellenbeträge der Beschäftigten in einer individuellen Zwischen- bzw. Endstufe gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 und § 7 Abs. 2 TVÜ-Länder bzw. nach § 8 Abs. 3 TVÜ-Länder
    werden in gleicher Weise wie die Tabellenentgelte nach § 15 TV-L, d. h. um 2,35 v. H. erhöht
    Bei Teilzeitbeschäftigten bildet nicht das Teilzeitentgelt, sondern der dem Teilzeitentgelt zugrunde liegende Vollzeitbezug die Bemessungsgrundlage für die vorgenannte Anhebung.
    Bei Teilzeitbeschäftigten, deren Ehegatte ebenfalls in den TV-L übergeleitet wurde und in deren Entgelt der individuellen Endstufe der hälftige Verheiratetenanteil im Ortszuschlag ungekürzt eingegangen ist, ist
    vor
    der Teilzeitkürzung der um 2,35 v. H. erhöhte hälftige Verheiratetenanteil herauszurechnen und
    nach
    der Teilzeitkürzung dem Ergebnis wieder zuzuschlagen. Damit erhöht sich der hälftige Verheiratetenanteil in den
    -
    unteren Entgeltgruppen (E 1 bis E 8) von 63,59 Euro auf

    65,08 Euro

    ,
    -
    oberen Entgeltgruppen (E 9 bis E 15) von 66,77 Euro auf

    68,34 Euro

    .

    3.

    Bereitschaftsdienstentgelte nach § 8 Abs. 6 TV-L

    Für die auf Grundlage von § 8 Abs. 6 TV-L zu zahlenden Bereitschaftsdienstentgelte gelten die bisherigen Beträge weiter (vgl. § 8 Abs. 6 Satz 2 TV-L).

    4.

    Wechselschicht- und Schichtzulagen nach § 8 Abs. 7 und 8 TV-L

    Die Beträge der Wechselschicht- und Schichtzulagen sind
    nicht dynamisch
    und betragen deshalb weiterhin 105,00 Euro bzw. 40,00 Euro monatlich oder 0,63 Euro bzw. 0,24 Euro pro Stunde.

    5.

    Persönliche Zulage bei vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 14 Abs. 3 TV-L

    Die allgemeine Entgeltanpassung ab 1. Januar 2018 sowie die Einführung der Stufe 6 wirken sich auch auf die Höhe der persönlichen Zulage bei vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit aus, da sich die Berechnungsgrundlage aufgrund des erhöhten Tabellenentgelts zur Ermittlung der jeweiligen Zulagenhöhe ändert.

    Hinweis:

    Soweit Beschäftigte aufgrund des zum 31. Oktober 2008 erfolgten Auslaufens des § 10 TVÜ-Länder eine persönliche Besitzstandszulage erhalten (siehe Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 27/2008), wird diese um 50 % des jeweiligen Erhöhungsbetrages abgebaut.

    6.

    Garantiebeträge nach § 17 Abs. 4 Satz 2 TV-L

    Die Garantiebeträge nehmen an allgemeinen Entgeltsteigerungen teil und steigen ab 1.Januar 2018 um 2,35 v. H. von 31,34 Euro auf

    32,08 Euro

    bzw. von 62,66 Euro auf

    64,13 Euro

    (siehe auch § 1 Nr. 5 Buchst. b des Änderungstarifvertrags Nr. 9 zum TV-L).

    7.

    Erschwerniszuschläge nach § 19 TV-L

    Nach § 19 Abs. 5 Satz 2 TV-L gelten die bisherigen tarifvertraglichen Regelungen über Erschwerniszuschläge bis zum Inkrafttreten eines entsprechenden neuen Tarifvertrags fort. Die Bemessungsgrundlage, aus der sich die Lohnzuschläge ableiten, betrug zuletzt 7,68 Euro. Sie erhöht sich mit jeder allgemeinen Entgeltanpassung und somit ab 1. Januar 2018 um 2,35 v. H. auf

    7,86 Euro

    .
    Hieraus leiten sich folgende Lohnzuschläge ab:
    ZuschlagsgruppeBetrag
    I(5 %)0,39 €
    II(6 %)0,47 €
    III(8 %)0,63 €
    IV(10 %)0,79 €
    V(12 %)0,94 €
    VI(14 %)1,10 €
    VII(16 %)1,26 €
    VIII(20 %)1,57 €
    IX(25 %)1,97 €
    X(31 %)2,44 €
    Die zum 1. Januar 2014 angehobenen Taucherzuschläge (vgl. Nr. 7 meines
    Rundschreibens Nr. 15/2013 vom 5. November 2013
    ) bleiben am 1. Januar 2018 unverändert, da die hierfür maßgebende Grenze von 12 v. H. seit der letzten Erhöhung noch nicht erreicht ist (Stand mit der Entgeltanpassung am 1. Januar 2018: 9,7 v. H.).

    Hinweis:

    Die vorstehenden Zuschläge gelten nur für frühere Arbeiter im TV-L. Für die in den TVöD übergeleiteten früheren Arbeiter gelten die Erschwerniszuschläge des Tarifvertrages vom 4. Dezember 2008 zur Anwendung des Tarifvertrages zu § 23 BMT-G (Erschwerniszuschläge) vom 17. Februar 1995.

    8.

    Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung nach § 21 TV-L

    Nach der Protokollerklärung Nr. 4 zu § 21 Satz 2 und 3 TV-L sind in den Fällen, in denen nach einer allgemeinen Entgeltanpassung ein Entgeltfortzahlungstatbestand (z. B. Urlaub, Krankheit) eintritt, die berücksichtigungsfähigen Entgeltbestandteile, die
    vor
    der Entgeltanpassung zustanden, um 90 v. H. des Vomhundertsatzes für die allgemeine Entgeltanpassung zu erhöhen. Der Erhöhungssatz für vor dem 1. Januar 2018 zustehende Entgeltbestandteile beträgt daher

    2,12 v. H

    . (90 v. H. von 2,35) - vgl. auch § 1 Nr.7 des Änderungstarifvertrages Nr. 9 zum TV-L.

    9.

    Vergütungsgruppenzulage nach § 9 TVÜ-Länder

    Soweit eine Vergütungsgruppenzulage aufgrund des § 9 TVÜ-Länder als Besitzstandszulage zusteht, wird der Betrag der Besitzstandszulage am 1. Januar 2018 um 2,35 v. H. erhöht (vgl. auch § 1 Nr. 1 des Änderungstarifvertrags Nr. 8 zum TVÜ-Länder).

    10.

    Kinderbezogene Entgeltbestandteile nach § 11 TVÜ-Länder

    Die Besitzstandszulage gemäß § 11 TVÜ-Länder erhöht sich ab 1. Januar 2018 um 2,35 v. H. von 113,51 Euro auf

    116,18 Euro

    .
    Sofern bisher auch Anspruch auf einen Kindererhöhungsbetrag bestand (Kindererhöhungsbeträge wurden unter bestimmten Voraussetzungen an die bisherigen Angestellten der Vergütungsgruppen X bis VIII sowie Kr. I und Kr. II BAT und die bisherigen Arbeiterinnen/ Arbeiter der Lohngruppen 1 bis 4 MTArb gezahlt), wird zunächst der Kindererhöhungsbetrag der bisherigen Besitzstandszulage zugerechnet und dann der Gesamtbetrag um 2,35 v. H. erhöht. Die Einbeziehung auch des Kindererhöhungsbetrages in die Dynamisierung ergibt sich aus § 11 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Länder.

    11.

    Strukturausgleich nach § 12 TVÜ-Länder

    Die Beträge der Strukturausgleiche sind
    nicht dynamisch
    und verändern sich deshalb am 1. Januar 2018 nicht. Zur Anrechnung des Unterschiedsbetrages bei Erreichen und Erhöhung der Stufe 6 siehe die Ziffer 9 der Hinweise zur Einführung der Stufe 6 für die Entgeltgruppen 9 bis 15 im gesonderten Rundschreiben Nr. TV-L-6/2017.

    12.

    Entgeltgruppen 2 Ü, 13 Ü und 15 Ü (§ 19 Abs. 1 bis 3 TVÜ-Länder)

    Die Beträge der Entgeltgruppen 2 Ü, 13 Ü und 15 Ü (§ 19 Abs. 1 bis 3 TVÜ-Länder) werden ab 1. Januar 2018 um 2,35 v. H. erhöht. Die ab dem 1. Januar 2018 maßgebenden Tabellenbeträge können § 1 Nr. 3 Buchst. a, b und d des Änderungstarifvertrags Nr. 8 zum TVÜ-Länder vom 17. Februar 2017 entnommen werden.
    Die Einführung der Stufe 6 wirkt sich nur bei der Entgeltgruppe 13 Ü aus, da es bei der Entgeltgruppe 2 Ü bereits 6 Stufen gibt und für die Entgeltgruppe 15 Ü keine Stufe 6 vereinbart wurde. Zu den Auswirkungen auf die Erhöhung der Tabellenwerte der Stufe 5 der Entgeltgruppe 13 Ü bzw. 13 um ursprünglich 200 Euro für
    Beschäftigten im Sinne des § 53 Hochschulrahmengesetz (

    § 19 Absatz 2 Satz 2 und 3 TVÜ-Länder)

    wird auf
    Ziffer 10 meines
    Rundschreibens Nr. 16/2017
    verwiesen.
    Die ab dem 1. Januar 2018 bzw. dem 1. Oktober 2018 maßgeblichen Tabellenwerte, Stundenentgelte und Zeitzuschläge der Ü-Gruppen sind in den

    Anlagen 1

    bis

    2b

    enthalten.

    13.

    Entgeltgruppenzulagen nach Teil II der Entgeltordnung zum TV-L

    Die Entgeltgruppenzulagen gemäß Teil II der Entgeltordnung zum TV-L verändern sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz (Abschnitt I Satz 1 der Anlage F zum TV-L). Die ab 1. Januar 2018 geltenden Zulagenbeträge können Abschnitt I der Anlage F zum TV-L sowie der beigefügten

    Anlage 5

    entnommen werden.

    14.

    Funktionszulagen nach Teil II Abschnitte 5 und 8 der Entgeltordnung zum TV-L

    Die Funktionszulagen für
    -
    Beschäftigte im Fernmeldebetriebsdienst gemäß Nr. 3 der Protokollerklärungen zu Abschnitt 5 Unterabschnitt 2 und
    -
    für Fremdsprachenassistenten (Fremdsprachensekretäre) gemäß Nr. 1 der Vorbemerkungen zu Abschnitt 8 Unterabschnitt 3
    des Teils II der Entgeltordnung zum TV-L verändern sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz (Abschnitt II Satz 1 der Anlage F zum TV-L). Die ab 1. Januar 2018 geltenden Zulagenbeträge können Abschnitt II der Anlage F zum TV-L sowie der beigefügten

    Anlage 5

    entnommen werden.

    15.

    Heimzulage nach Teil II Abschnitt 20 der Entgeltordnung zum TV-L

    Die Beträge der Heimzulage nach den Vorbemerkungen zu Abschnitt 20 Unterabschnitte 1, 4, 5 und 6 des Teils II der Entgeltordnung zum TV-L sind
    nicht dynamisch
    . Sie betragen weiterhin

    61,36 Euro, 40,90 Euro

    bzw.

    30,68 Euro

    .

    16.

    Vorarbeiterzulage nach Teil III der Entgeltordnung zum TV-L

    Die ab 1. Januar 2018 geltenden Beträge der Vorarbeiterzulage sind in Abschnitt III der Anlage F des zum TV-L ausgewiesen. Sie verändern sich gemäß Nr. 8 Abs. 1 Satz 3 der Vorbemerkungen zu Teil III der Entgeltordnung bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz. Die Zulagenbeträge können der beigefügten

    Anlage 5

    entnommen werden.

    17.

    Entgelte für Auszubildende sowie für Praktikantinnen und Praktikanten

    Die monatlichen Ausbildungsentgelte der Auszubildenden nach dem TVA-L BBiG und nach dem TVA-L Pflege sowie die Tarifentgelte der Praktikantinnen und Praktikanten nach dem TV Prakt-L werden ab 1. Januar 2018 um einen weiteren Festbetrag von 35,00 Euro erhöht.
    Die entsprechende Entgelt-Übersicht für Auszubildende sowie für Praktikantinnen und Praktikanten für die Zeit ab 1. Januar 2018 befindet sich in

    Anlage 6

    .

    18.

    Pauschalentgelte der Personenkraftwagenfahrer

    Für Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer im Geltungsbereich des Pkw-Fahrer-TV-L ergeben sich die für die Zeit ab 1. Januar 2018 maßgeblichen Pauschalentgelte aus den

    Anlage 7

    .

    19.

    Grenzbeträge nach § 39 ATV

    Die Grenzbeträge nach § 39 Abs. 1 und 2 ATV, die mit Rundschreiben Nr. TV-L-2/2017 bekannt gegeben wurden, leiten sich aus den Entgelttabellen des TVöD ab; eine Änderung aufgrund der Tarifeinigung 2017 erfolgt demnach nicht. Nach Abschluss der Entgeltrunde von Bund und Kommunen werden die neuen Grenzbeträge gesondert bekannt gegeben.

    Kontakt

    Die Senatorin für Finanzen
    Referat 31
    Schillerstraße 1
    28195 Bremen
    E-Mail:
    tarifrecht@finanzen.bremen.de
    Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)
    Weitere Informationen siehe rechte Spalte oben.
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