Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 15/2017 - Tarifrunde 2017; Anhebung der Tabellenentgelte im TV-L ab 1. Januar 2018
DE - Landesrecht Bremen

Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 15/2017 - Tarifrunde 2017; Anhebung der Tabellenentgelte im TV-L ab 1. Januar 2018

Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 15/2017 - Tarifrunde 2017; Anhebung der Tabellenentgelte im TV-L ab 1. Januar 2018

Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 15/2017 - Tarifrunde 2017; Anhebung der Tabellenentgelte im TV-L ab 1. Januar 2018

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Alle Dienststellen mit Schulen

Vorbemerkung

In der Tarifrunde 2017 wurden für das Kalenderjahr 2018 folgende tabellenwirksamen Regelungen vereinbart:
Erhöhung der Tabellenentgelte (einschl. der Beträge aus einer individuellen Zwischen- oder Endstufe sowie die Tabellenwerte für die Entgeltgruppen 2 Ü, 13 Ü und 15 Ü) um 2,35 v. H. ab 1. Januar 2018,
Einführung der Stufe 6 in den allgemeinen Entgeltgruppen 9 bis 15 bzw. in den entsprechenden KR-Entgeltgruppen ab 1. Januar 2018 sowie deren Anhebung zum 1. Oktober 2018.
Hinweise zur

Einführung der Stufe 6

für die Entgeltgruppen 9 bis 15 und den damit zusammenhängenden tarifvertraglichen Regelungen werden mit gesondertem
Rundschreiben Nr. 16/2017
bekannt gegeben.

1.

Tabellenentgelte, Stundenentgelte, Zeitzuschläge

Die im Bereich des TV-L maßgebenden Tabellenentgelte

in den Entgeltgruppen 1 bis 15

in Anlage B zum TV-L sind durch Anlage 1 des Änderungstarifvertrags Nr. 9 zum TV‑L vom 17. Februar 2017 festgelegt worden. Die Anlage B enthält aufgrund der Anhebung der Stufe 6 am 1. Oktober 2018 eine vom 1. Januar 2018 bis 30. September 2018 gültige Tabelle und eine weitere Tabelle mit den ab 1. Oktober 2018 gelten Beträgen.
Die für die Zeit vom 1. Januar bis 30. September 2017 und ab 1. Oktober 2017 maßgebenden Tabellenentgelte (Anlage B zum TV-L - mit den Übergangsentgeltgruppen 15 Ü, 13 Ü und 2 Ü nach § 19 TVÜ-Länder) ergeben sich aus den

Anlagen 1

und

2

.
Die für diesen Zeitraum maßgebenden Stundenentgelte und Zeitzuschlagstabellen ergeben sich aus den

Anlagen 1a

und

1b

bzw.

2a

und

2b

. Für die Stundenentgelte und die Zeitzuschlagstabelle sind jeweils Tabellen auf Basis von 38,5 (für die Ausnahmebereiche des § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b TV-L) und 39,2 Wochenstunden enthalten.
Die für das

Pflegepersonal

maßgebenden Beträge (Anlage C zum TV-L) können den für die gleichen Zeiträume geltenden Tabellen der Anlage 2 des Änderungstarifvertrags Nr. 9 zum TV-L entnommen werden. Die jeweiligen Tabellenwerte sind als

Anlagen 3

und

4

beigefügt, d
ie entsprechenden Stundenentgelte und Zeitzuschlagstabellen ergeben sich aus den

Anlagen 3a

und

3b

bzw.

4a

und

4b

.

2.

Entgelt der individuellen Zwischen- bzw. Endstufen

Die Tabellenbeträge der Beschäftigten in einer individuellen Zwischen- bzw. Endstufe gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 und § 7 Abs. 2 TVÜ-Länder bzw. nach § 8 Abs. 3 TVÜ-Länder
werden in gleicher Weise wie die Tabellenentgelte nach § 15 TV-L, d. h. um 2,35 v. H. erhöht
Bei Teilzeitbeschäftigten bildet nicht das Teilzeitentgelt, sondern der dem Teilzeitentgelt zugrunde liegende Vollzeitbezug die Bemessungsgrundlage für die vorgenannte Anhebung.
Bei Teilzeitbeschäftigten, deren Ehegatte ebenfalls in den TV-L übergeleitet wurde und in deren Entgelt der individuellen Endstufe der hälftige Verheiratetenanteil im Ortszuschlag ungekürzt eingegangen ist, ist
vor
der Teilzeitkürzung der um 2,35 v. H. erhöhte hälftige Verheiratetenanteil herauszurechnen und
nach
der Teilzeitkürzung dem Ergebnis wieder zuzuschlagen. Damit erhöht sich der hälftige Verheiratetenanteil in den
-
unteren Entgeltgruppen (E 1 bis E 8) von 63,59 Euro auf

65,08 Euro

,
-
oberen Entgeltgruppen (E 9 bis E 15) von 66,77 Euro auf

68,34 Euro

.

3.

Bereitschaftsdienstentgelte nach § 8 Abs. 6 TV-L

Für die auf Grundlage von § 8 Abs. 6 TV-L zu zahlenden Bereitschaftsdienstentgelte gelten die bisherigen Beträge weiter (vgl. § 8 Abs. 6 Satz 2 TV-L).

4.

Wechselschicht- und Schichtzulagen nach § 8 Abs. 7 und 8 TV-L

Die Beträge der Wechselschicht- und Schichtzulagen sind
nicht dynamisch
und betragen deshalb weiterhin 105,00 Euro bzw. 40,00 Euro monatlich oder 0,63 Euro bzw. 0,24 Euro pro Stunde.

5.

Persönliche Zulage bei vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 14 Abs. 3 TV-L

Die allgemeine Entgeltanpassung ab 1. Januar 2018 sowie die Einführung der Stufe 6 wirken sich auch auf die Höhe der persönlichen Zulage bei vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit aus, da sich die Berechnungsgrundlage aufgrund des erhöhten Tabellenentgelts zur Ermittlung der jeweiligen Zulagenhöhe ändert.

Hinweis:

Soweit Beschäftigte aufgrund des zum 31. Oktober 2008 erfolgten Auslaufens des § 10 TVÜ-Länder eine persönliche Besitzstandszulage erhalten (siehe Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 27/2008), wird diese um 50 % des jeweiligen Erhöhungsbetrages abgebaut.

6.

Garantiebeträge nach § 17 Abs. 4 Satz 2 TV-L

Die Garantiebeträge nehmen an allgemeinen Entgeltsteigerungen teil und steigen ab 1.Januar 2018 um 2,35 v. H. von 31,34 Euro auf

32,08 Euro

bzw. von 62,66 Euro auf

64,13 Euro

(siehe auch § 1 Nr. 5 Buchst. b des Änderungstarifvertrags Nr. 9 zum TV-L).

7.

Erschwerniszuschläge nach § 19 TV-L

Nach § 19 Abs. 5 Satz 2 TV-L gelten die bisherigen tarifvertraglichen Regelungen über Erschwerniszuschläge bis zum Inkrafttreten eines entsprechenden neuen Tarifvertrags fort. Die Bemessungsgrundlage, aus der sich die Lohnzuschläge ableiten, betrug zuletzt 7,68 Euro. Sie erhöht sich mit jeder allgemeinen Entgeltanpassung und somit ab 1. Januar 2018 um 2,35 v. H. auf

7,86 Euro

.
Hieraus leiten sich folgende Lohnzuschläge ab:
ZuschlagsgruppeBetrag
I(5 %)0,39 €
II(6 %)0,47 €
III(8 %)0,63 €
IV(10 %)0,79 €
V(12 %)0,94 €
VI(14 %)1,10 €
VII(16 %)1,26 €
VIII(20 %)1,57 €
IX(25 %)1,97 €
X(31 %)2,44 €
Die zum 1. Januar 2014 angehobenen Taucherzuschläge (vgl. Nr. 7 meines
Rundschreibens Nr. 15/2013 vom 5. November 2013
) bleiben am 1. Januar 2018 unverändert, da die hierfür maßgebende Grenze von 12 v. H. seit der letzten Erhöhung noch nicht erreicht ist (Stand mit der Entgeltanpassung am 1. Januar 2018: 9,7 v. H.).

Hinweis:

Die vorstehenden Zuschläge gelten nur für frühere Arbeiter im TV-L. Für die in den TVöD übergeleiteten früheren Arbeiter gelten die Erschwerniszuschläge des Tarifvertrages vom 4. Dezember 2008 zur Anwendung des Tarifvertrages zu § 23 BMT-G (Erschwerniszuschläge) vom 17. Februar 1995.

8.

Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung nach § 21 TV-L

Nach der Protokollerklärung Nr. 4 zu § 21 Satz 2 und 3 TV-L sind in den Fällen, in denen nach einer allgemeinen Entgeltanpassung ein Entgeltfortzahlungstatbestand (z. B. Urlaub, Krankheit) eintritt, die berücksichtigungsfähigen Entgeltbestandteile, die
vor
der Entgeltanpassung zustanden, um 90 v. H. des Vomhundertsatzes für die allgemeine Entgeltanpassung zu erhöhen. Der Erhöhungssatz für vor dem 1. Januar 2018 zustehende Entgeltbestandteile beträgt daher

2,12 v. H

. (90 v. H. von 2,35) - vgl. auch § 1 Nr.7 des Änderungstarifvertrages Nr. 9 zum TV-L.

9.

Vergütungsgruppenzulage nach § 9 TVÜ-Länder

Soweit eine Vergütungsgruppenzulage aufgrund des § 9 TVÜ-Länder als Besitzstandszulage zusteht, wird der Betrag der Besitzstandszulage am 1. Januar 2018 um 2,35 v. H. erhöht (vgl. auch § 1 Nr. 1 des Änderungstarifvertrags Nr. 8 zum TVÜ-Länder).

10.

Kinderbezogene Entgeltbestandteile nach § 11 TVÜ-Länder

Die Besitzstandszulage gemäß § 11 TVÜ-Länder erhöht sich ab 1. Januar 2018 um 2,35 v. H. von 113,51 Euro auf

116,18 Euro

.
Sofern bisher auch Anspruch auf einen Kindererhöhungsbetrag bestand (Kindererhöhungsbeträge wurden unter bestimmten Voraussetzungen an die bisherigen Angestellten der Vergütungsgruppen X bis VIII sowie Kr. I und Kr. II BAT und die bisherigen Arbeiterinnen/ Arbeiter der Lohngruppen 1 bis 4 MTArb gezahlt), wird zunächst der Kindererhöhungsbetrag der bisherigen Besitzstandszulage zugerechnet und dann der Gesamtbetrag um 2,35 v. H. erhöht. Die Einbeziehung auch des Kindererhöhungsbetrages in die Dynamisierung ergibt sich aus § 11 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Länder.

11.

Strukturausgleich nach § 12 TVÜ-Länder

Die Beträge der Strukturausgleiche sind
nicht dynamisch
und verändern sich deshalb am 1. Januar 2018 nicht. Zur Anrechnung des Unterschiedsbetrages bei Erreichen und Erhöhung der Stufe 6 siehe die Ziffer 9 der Hinweise zur Einführung der Stufe 6 für die Entgeltgruppen 9 bis 15 im gesonderten Rundschreiben Nr. TV-L-6/2017.

12.

Entgeltgruppen 2 Ü, 13 Ü und 15 Ü (§ 19 Abs. 1 bis 3 TVÜ-Länder)

Die Beträge der Entgeltgruppen 2 Ü, 13 Ü und 15 Ü (§ 19 Abs. 1 bis 3 TVÜ-Länder) werden ab 1. Januar 2018 um 2,35 v. H. erhöht. Die ab dem 1. Januar 2018 maßgebenden Tabellenbeträge können § 1 Nr. 3 Buchst. a, b und d des Änderungstarifvertrags Nr. 8 zum TVÜ-Länder vom 17. Februar 2017 entnommen werden.
Die Einführung der Stufe 6 wirkt sich nur bei der Entgeltgruppe 13 Ü aus, da es bei der Entgeltgruppe 2 Ü bereits 6 Stufen gibt und für die Entgeltgruppe 15 Ü keine Stufe 6 vereinbart wurde. Zu den Auswirkungen auf die Erhöhung der Tabellenwerte der Stufe 5 der Entgeltgruppe 13 Ü bzw. 13 um ursprünglich 200 Euro für
Beschäftigten im Sinne des § 53 Hochschulrahmengesetz (

§ 19 Absatz 2 Satz 2 und 3 TVÜ-Länder)

wird auf
Ziffer 10 meines
Rundschreibens Nr. 16/2017
verwiesen.
Die ab dem 1. Januar 2018 bzw. dem 1. Oktober 2018 maßgeblichen Tabellenwerte, Stundenentgelte und Zeitzuschläge der Ü-Gruppen sind in den

Anlagen 1

bis

2b

enthalten.

13.

Entgeltgruppenzulagen nach Teil II der Entgeltordnung zum TV-L

Die Entgeltgruppenzulagen gemäß Teil II der Entgeltordnung zum TV-L verändern sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz (Abschnitt I Satz 1 der Anlage F zum TV-L). Die ab 1. Januar 2018 geltenden Zulagenbeträge können Abschnitt I der Anlage F zum TV-L sowie der beigefügten

Anlage 5

entnommen werden.

14.

Funktionszulagen nach Teil II Abschnitte 5 und 8 der Entgeltordnung zum TV-L

Die Funktionszulagen für
-
Beschäftigte im Fernmeldebetriebsdienst gemäß Nr. 3 der Protokollerklärungen zu Abschnitt 5 Unterabschnitt 2 und
-
für Fremdsprachenassistenten (Fremdsprachensekretäre) gemäß Nr. 1 der Vorbemerkungen zu Abschnitt 8 Unterabschnitt 3
des Teils II der Entgeltordnung zum TV-L verändern sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz (Abschnitt II Satz 1 der Anlage F zum TV-L). Die ab 1. Januar 2018 geltenden Zulagenbeträge können Abschnitt II der Anlage F zum TV-L sowie der beigefügten

Anlage 5

entnommen werden.

15.

Heimzulage nach Teil II Abschnitt 20 der Entgeltordnung zum TV-L

Die Beträge der Heimzulage nach den Vorbemerkungen zu Abschnitt 20 Unterabschnitte 1, 4, 5 und 6 des Teils II der Entgeltordnung zum TV-L sind
nicht dynamisch
. Sie betragen weiterhin

61,36 Euro, 40,90 Euro

bzw.

30,68 Euro

.

16.

Vorarbeiterzulage nach Teil III der Entgeltordnung zum TV-L

Die ab 1. Januar 2018 geltenden Beträge der Vorarbeiterzulage sind in Abschnitt III der Anlage F des zum TV-L ausgewiesen. Sie verändern sich gemäß Nr. 8 Abs. 1 Satz 3 der Vorbemerkungen zu Teil III der Entgeltordnung bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz. Die Zulagenbeträge können der beigefügten

Anlage 5

entnommen werden.

17.

Entgelte für Auszubildende sowie für Praktikantinnen und Praktikanten

Die monatlichen Ausbildungsentgelte der Auszubildenden nach dem TVA-L BBiG und nach dem TVA-L Pflege sowie die Tarifentgelte der Praktikantinnen und Praktikanten nach dem TV Prakt-L werden ab 1. Januar 2018 um einen weiteren Festbetrag von 35,00 Euro erhöht.
Die entsprechende Entgelt-Übersicht für Auszubildende sowie für Praktikantinnen und Praktikanten für die Zeit ab 1. Januar 2018 befindet sich in

Anlage 6

.

18.

Pauschalentgelte der Personenkraftwagenfahrer

Für Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer im Geltungsbereich des Pkw-Fahrer-TV-L ergeben sich die für die Zeit ab 1. Januar 2018 maßgeblichen Pauschalentgelte aus den

Anlage 7

.

19.

Grenzbeträge nach § 39 ATV

Die Grenzbeträge nach § 39 Abs. 1 und 2 ATV, die mit Rundschreiben Nr. TV-L-2/2017 bekannt gegeben wurden, leiten sich aus den Entgelttabellen des TVöD ab; eine Änderung aufgrund der Tarifeinigung 2017 erfolgt demnach nicht. Nach Abschluss der Entgeltrunde von Bund und Kommunen werden die neuen Grenzbeträge gesondert bekannt gegeben.

Kontakt

Die Senatorin für Finanzen
Referat 31
Schillerstraße 1
28195 Bremen
E-Mail:
tarifrecht@finanzen.bremen.de
Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)
Weitere Informationen siehe rechte Spalte oben.
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