Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen des Vertragsnaturschutzes im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" im Land Bremen (Ri...
DE - Landesrecht Bremen

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen des Vertragsnaturschutzes im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" im Land Bremen (Richtlinie Grünlandsäume)

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen des Vertragsnaturschutzes im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" im Land Bremen (Richtlinie Grünlandsäume)

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen des Vertragsnaturschutzes im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ im Land Bremen (Richtlinie Grünlandsäume)

Förderprogramm „Bremer Grünlandsäume“

Allgemeine Bestimmungen für die Fördermaßnahmen

(1) Die Allgemeinen Bestimmungen für die Förderung werden durch die Besonderen Bestimmungen im
Anhang 1
für die einzelnen Fördermaßnahmen ergänzt.
(2) Die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten für Antragsteller, deren Flächen im Gebiet der Freien Hansestadt Bremen liegen.
(3) Die Zuständigkeit für die Förderinhalte liegt bei dem Senator für Umwelt, Bau und Verkehr – Oberste Naturschutzbehörde.

§ 1

Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

(1) Das Land Bremen schließt unter finanzieller Beteiligung des Bundes nach Maßgabe dieser Richtlinie und der
Verwaltungsvorschrift zu § 44 LHO
Verträge mit landwirtschaftlichen Unternehmen mit Flächen im Land Bremen, deren Nutzung überwiegend landwirtschaftlichen Zwecken dient, auf Basis der Grundsätze des Bundes für die Förderung einer markt- und standortangepassten sowie umweltgerechten Landbewirtschaftung einschließlich Vertragsnaturschutz und Landschaftspflege (Förderbereich 4) des jeweils geltenden Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ des Bundes („GAK-Rahmenplan“) in Verbindung mit dem Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“.
(2) Dieser Vertragsnaturschutz dient der Etablierung von blüten- und/oder strukturreichen Grünlandsäumen, dem Erhalt von gefährdeten Niedermoorarten und dem Schutz von Insekten, Amphibien, Niederwild und Vögeln sowie der Förderung der Biodiversität.
(3) Ein Anspruch auf Abschluss eines Vertrages besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Reichen die zur Verfügung stehenden Mittel nicht für die Bewilligung aller neuen Anträge aus, wird die Bewilligungsreihenfolge anhand folgender Prioritäten festgelegt:
1.
Priorität 1: Lage in einem Natura2000-Gebiet
2.
Priorität 2: Lage in einem sonstigen Landschaftsschutzgebiet
3.
Priorität 3: alle übrigen Gebiete

§ 2

Gegenstand der Förderung

1.
Das Förderprogramm „Bremer Grünlandsäume“ besteht aus den in der
Anlage 1
definierten Vertragsvarianten
-
I: Niedermoorsäume
-
II: Blühsäume
-
III: Strukturstreifen
-
IV: Amphibiensäume
2.
Kulisse
Die vorstehend genannten Vertragsvarianten können grundsätzlich im gesamten Bereich des landwirtschaftlich genutzten bzw. nutzbaren Grünlandes im Land Bremen abgeschlossen werden.
Abhängig vom jeweiligen Zweck können in den besonderen Bestimmungen Einschränkungen der Förderkulisse getroffen werden.
3.
Von der Förderung ausgenommen sind Maßnahmen
a)
die bereits durch Rechtsvorschrift oder aufgrund einer Rechtsvorschrift einzuhalten sind, wie z.B. Auflagen aus einer Schutzgebietsverordnung oder Auflagen die im Zusammenhang mit Entscheidungen stehen, die der Durchführung der Eingriffsregelung des BNatSchG i. V. m. dem Bremischen Naturschutzgesetz (BremNatSchG) dienen (Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen),
b)
die von Gebietskörperschaften erbracht werden
c)
für die Zahlungen oder Vergünstigungen von Gebietskörperschaften oder anderen öffentlichen oder privaten Stellen für vergleichbare Leistungen oder Bedingungen auf derselben Fläche gewährt werden.

§ 3

Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind grundsätzlich Betriebsinhaber im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf Flächen, deren Nutzung überwiegend landwirtschaftlichen Zwecken dient, ausüben und den Betrieb selbst bewirtschaften sowie andere Landbewirtschafter.

§ 4

Bewilligungsvoraussetzungen

1.
Ein Vertrag kann nur geschlossen werden, wenn sich die landwirtschaftliche Nutzfläche bzw. die landwirtschaftlich nutzbare Fläche im Land Bremen befindet.
2.
Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich
a)
die einschlägigen obligatorischen Grundanforderungen gemäß Titel VI Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013,
b)
die einschlägigen Kriterien und Mindesttätigkeiten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013,
c)
die einschlägigen Mindestanforderungen für den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln nach Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und
d)
sonstige einschlägige verpflichtende Anforderungen des nationalen Rechts
im gesamten Betrieb einzuhalten, auch wenn die Verträge lediglich für die Bewirtschaftung von Einzelflächen oder für Teile des Betriebes geschlossen werden.
3.
Die jährliche Ausgleichszahlung eines neuen Vertrages nach dieser Richtlinie muss über 250 EUR/Jahr liegen (Bagatellgrenze).

§ 5

Art, Höhe und Umfang der Zuwendungen

1.
Das Land gewährt für die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen Ausgleichszahlungen. Auf die Gewährung der Ausgleichszahlung besteht kein Rechtsanspruch, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Mittel.
2.
Die Ausgleichszahlungen werden als De-minimis Beihilfe gewährt. Die EU-beihilferechtlichen Vorgaben zur Gewährung von De-minimis-Beihilfen gemäß Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 sind entsprechend zu berücksichtigen.
3.
Die Höhe der Ausgleichszahlung bemisst sich nach der ermittelten Flächengröße.
4.
Die Ausgleichszahlung erfolgt in jährlichen Teilbeträgen.
5.
Der Vertrag und die Ausgleichszahlungen können angepasst werden, falls die relevanten verbindlichen Standards, Anforderungen oder Auflagen, über die die Verpflichtungen gemäß den besonderen Bestimmungen dieser Richtlinie hinausgehen müssen, geändert werden. Dies umfasst auch Anpassungen, die erforderlich sind, um eine Doppelförderung zu vermeiden. Wird die Anpassung vom Zuwendungsempfänger im Einzelfall nicht akzeptiert, endet der Vertrag, ohne dass für den bereits erfüllten Vertragszeitraum eine Rückzahlung gefordert wird. Einer gesonderten Kündigung durch das Land bedarf es im Falle der vom Zuwendungsempfänger nicht akzeptierten Vertragsanpassung nicht.

§ 6

Fälle höherer Gewalt

1.
Konnte ein Zuwendungsempfänger aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände seine Verpflichtungen nicht erfüllen, so werden die entsprechenden Ausgleichszahlungen für den Zeitraum in dem höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände auftraten, nicht gewährt. Es wird keine Verwaltungssanktion verhängt.
2.
Unbeschadet besonderer Umstände, die im Einzelfall zu berücksichtigen sind, können insbesondere folgende Fälle als höhere Gewalt anerkannt werden:
a)
Tod des Begünstigten
b)
Länger andauernde Berufsunfähigkeit des Begünstigten,
c)
Enteignung eines wesentlichen Teil des Betriebs, soweit sie am Tag der Unterzeichnung der Verpflichtung nicht vorherzusehen war,
d)
schwere Naturkatastrophe, die die landwirtschaftlich genutzte Fläche des Betriebes erheblich in Mitleidenschaft zieht.
3.
Fälle höherer Gewalt und außergewöhnliche Umstände sind der Bewilligungsstelle umgehend schriftlich mitzuteilen.

§ 7

Sonstige Zuwendungs-/ Vertragsbestimmungen

1.
Der Vertrag wird für die Dauer von 5 Kalenderjahren geschlossen (Verpflichtungszeitraum gemäß GAK- Rahmenplan in der jeweils geltenden Fassung), beginnend mit dem Tage der Unterzeichnung.
2.
Der Zuwendungsempfänger kann die Umwandlung einer eingegangenen Verpflichtung in eine neue Verpflichtung beantragen, sofern
a)
die Umwandlung erhebliche Vorteile für die Umwelt mit sich bringt, oder
b)
die bereits eingegangene Verpflichtung wesentlich erweitert wird.
3.
Gehen während des Verpflichtungszeitraums der ganze Betrieb oder einzelne Flächen, für die Zuwendung gewährt wird, auf andere Personen über oder an den Verpächter zurück, können die eingegangenen Verpflichtungen vom Übernehmer übernommen werden.
4.
Verbot der Doppelförderung
Verträge können nicht für Flächen abgeschlossen werden, für die bereits flächenbezogene Fördermaßnahmen wie z.B. NiB-AUM oder flächenhafte Auflagen aus Kompensationsverpflichtungen bestehen. Um einen Doppelförderungstatbestand in ökologisch wirtschaftenden Betrieben zu vermeiden, ist bei der Berechnung der Ausgleichzahlungen ein Abzug für bereits nach der VO (EG) Nr. 834/2007 bestehende Einschränkungen vorzusehen.
5.
Eine Inanspruchnahme anderer öffentlicher Mittel oder Vergünstigungen für vergleichbare Leistungen oder Bedingungen ist nicht zulässig (inkl. Prämien aus dem Gelege- und Kükenschutzprojekt des BUND LV Bremen e.V.).
6.
Kombinationsmöglichkeiten
Die Vertragsvarianten können auf einem Schlag kombiniert werden, nicht aber auf derselben Fläche (Schichtung).
7.
Mindestlohn
Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich, seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Inland für die Dauer des Verpflichtungszeitraums mindestens ein Entgelt gemäß

§ 9 Landesmindestlohngesetz

zu zahlen.
8.
Betreten der Flächen
Vom Land beauftragte Personen haben das Recht, die vom Vertrag erfassten Flächen jederzeit unangemeldet zu betreten um die Einhaltung der Vertragsauflagen zu kontrollieren. Des Weiteren dürfen vom Land oder der unteren Naturschutzbehörde beauftragte Personen die Flächen nach vorheriger Anmeldung auch zur Durchführung von Kartierungs- bzw. Monitoringaufgaben betreten.
9.
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet,
-
der Bewilligungsbehörde unverzüglich die Tatsachen mitzuteilen, die der Bewilligung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder dem Belassen der Zahlung entgegenstehen oder für die Rückforderung der Zahlung erheblich sind.
-
Sämtliche Belege mindestens bis zum sechsten Jahr nach Ablauf des gesamten Verpflichtungszeitraumes auf dem Betrieb aufzuheben
-
Eine Überprüfung der beantragten Maßnahmen durch die Bewilligungsbehörde und den Landesrechnungshof zuzulassen und deren Beauftragten sowie Beauftragte des Landes und des Bundes auf Verlangen Einblick in die entsprechenden Unterlagen zu gewähren.
10.
Datenübermittlung
a)
Die sich aus dem Vertrag ergebenden Daten können an die zuständige untere Naturschutzbehörde weitergegeben werden, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
b)
Die Daten aus dem Vertrag werden gespeichert und zu Prüfzwecken (Ausschluss von Doppelförderung) an die EU-Zahlstelle des Landes Niedersachsen weitergegeben.

§ 8

Verfahren

1.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die
VV zu § 44 LHO
, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind oder in dem unmittelbar geltendem Europarecht abweichende Regelungen getroffen sind.
2.
Anträge
Antragsfrist ist der 1. November für das Folgejahr. Abweichend hiervon kann in 2018 Variante II bis zum 30. August 2018 beantragt werden.
3.
Bewilligung
Bewilligungsbehörde ist der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr – Oberste Naturschutzbehörde
4.
Auszahlung
Die Auszahlung der Ausgleichszahlung erfolgt jährlich nach dem 15. November für bis dahin durchgeführte Maßnahmen auf das von dem Antragsteller bestimmte Konto, sofern er zuvor gegenüber der Bewilligungsstelle
a)
schriftlich die Auszahlung beantragt und
b)
versichert hat, dass die Maßnahmen, für die die Auszahlung beantragt wird, durchgeführt wurden und
c)
die Bewilligungsvoraussetzungen nach Nummer 4 eingehalten sind und weiter vorliegen.

§ 9

Kontrolle

1.
Die Erfüllung der Vertragsbedingungen, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen wird durch Vor-Ort-Kontrollen überprüft.
2.
Darüber hinaus ist der Begünstigte verpflichtet, ein Bewirtschaftungsprotokoll gemäß amtlichem Vordruck zu führen. Dieses ist bei den Kontrollen auf Verlangen vorzulegen und dem Auszahlungsantrag beizufügen.

§ 10

Ahndung von Verstößen/ Sanktionen

1.
Stellt der Zuwendungsempfänger während des Verpflichtungszeitraumes in einem Jahr keinen Zahlungsantrag und legt kein Bewirtschaftungsprotokoll für die Maßnahmen vor, so wird für das betreffende Jahr keine Ausgleichszahlung gewährt. Im Wiederholungsfall können der Vertrag, auch mit Wirkung für die Vergangenheit, aufgehoben und die bereits gewährten Ausgleichzahlungen zurückgefordert werden.
2.
Die beantragte Ausgleichszahlung wird ganz abgelehnt oder zurückgenommen, wenn Förderkriterien nicht erfüllt sind, soweit nicht Ziffer 6 Abweichungen hiervon zulässt
3.
Bei der Entscheidung darüber, in welchem Umfang die Förderung bei Nichteinhaltung von Verpflichtungen oder sonstigen Auflagen abgelehnt oder zurückgenommen wird, werden Schwere und Ausmaß des festgestellten Verstoßes berücksichtigt.
4.
Die Schwere eines Verstoßes hängt insbesondere davon ab, wie groß die Auswirkungen des Verstoßes unter der Berücksichtigung der Ziele der nicht eingehaltenen Verpflichtungen oder Auflagen sind.
5.
Das Ausmaß eines Verstoßes wird insbesondere anhand der Auswirkungen des Verstoßes auf das Vorhaben insgesamt beurteilt.
6.
Können die Vertragsbedingungen, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen aus Gründen, die der Zuwendungsempfänger zu vertreten hat, nicht überprüft bzw. kontrolliert werden, wird keine Zuwendung gewährt.
7.
Flächenbezogene Abweichungen
Liegt die tatsächliche Flächengröße unterhalb der beantragten Flächengröße, kann der Auszahlungsbetrag entsprechend gekürzt werden.

§ 11

Kündigung

Das Land ist berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn der Begünstigte wiederholt oder so schwerwiegend gegen die Verpflichtungen aus dem Vertag verstößt, dass dem Land die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Das Kündigungsrecht besteht auch bei Verweigerung der Vor-Ort-Kontrollen.

§ 12

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Bremen, den 14. Juni 2018
Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr

Anlage:

Anlage 1:
Besondere Bestimmungen (Tabelle der Maßnahmen)
Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)
Weitere Informationen siehe rechte Spalte oben.
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