Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 06/2019 - Neuregelung der Entgelte für die Tarifbeschäftigten, Auszubildenden und Praktikanten im Bereich der TdL
Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 06/2019 - Neuregelung der Entgelte für die Tarifbeschäftigten, Auszubildenden und Praktikanten im Bereich der TdL
Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nummer 06/2019 vom 13.05.2019 Neuregelung der Entgelte für die Tarifbeschäftigten, Auszubildenden und Praktikanten im Bereich der TdL; hier: Bekanntgabe der Entgelttabellen und Tabellenbeträge (1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019) sowie Hinweise zur Zahlbarmachung weiterer Entgelte in diesem Zeitraum
Verteiler:
Alle Dienststellen ohne Schulen
Vorbemerkung
Die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes der Länder haben sich am 2. März 2019 auf die als
Anlage 1
beigefügte Tarifeinigung verständigt.
Nach Ablauf der
einvernehmlich vom 15. auf den 30. April 2019 verlängerten Erklärungsfrist läuft zurzeit das Redaktionsverfahren der
Tarifvertragsparteien
zur Umsetzung der Tarifei
nigung in entsprechende Änderungstarifverträge.
Da bereits vorab einige Detailfragen insbesondere zu den Entgelttabellen mit den Gewerkschaften abgestimmt werden konnten, bestehen
keine Bedenken, im Vorgriff auf die Änderungstarifverträge unter dem Vorbehalt der Rückforderung und unter Ausschluss der Berufung auf den Wegfall der Bereicherung die für die Zeit vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 geltenden höheren Entgelte nach Maßgabe dieses Rundschreibens zu berechnen und zu zahlen.
Zu einigen Neuregelungen der Tarifeinigung können jedoch derzeit lediglich erste Hinweise übersandt werden. Eine umfassende und abschließende Umsetzung hierzu wird erst nach Abstimmung in der Mitgliederversammlung der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) bzw. mit den Gewerkschaften möglich sein. Dies betrifft insbesondere die Neuregelungen zur Erhöhung der Garantiebeträge nach § 17 Abs. 4 Satz 2 TV-L, zum Einfrieren der Jahressonderzahlung nach § 20 TV-L, zur Einführung der neuen Entgeltgruppe 9a und zur Überleitung der Tarifbeschäftigten im Pflegedienst sowie im Sozial- und Erziehungsdienst. Weitergehende Hinweise zur Umsetzung und Zahlbarmachung in diesen Themenbereichen werden daher in gesonderten Rundschreiben nachgereicht.
Die Umsetzung der erhöhten Entgelte durch Performa Nord wird voraussichtlich im Monat Juli 2019 erfolgen. Besondere Punkte der Tarifeinigung, wie z.B. neue Entgeltgruppen 9a und 9b, neue KR-Entgeltgruppen oder Garantiebeträge, können erst später umgesetzt werden.
Im Einzelnen weisen wir auf Folgendes hin:
1.
Tabellenentgelte
Die Tabellenentgelte der Tarifbeschäftigten in den
Entgeltgruppen 1 bis 15
mit Stand vom 1. Oktober 2018 werden rückwirkend zum 1. Januar 2019 wie folgt erhöht (vgl. Nr. I. 1. Satz 1 Buchst. a der Tarifeinigung vom 2. März 2019):
•
in der Stufe 1
(EG 2 bis EG 15) um einen Festbetrag von 100 €, sofern die Erhöhung der monatlichen Tabellenentgelte um 4,5 % hinter diesem Mindestbetrag zurückbleibt (nach o. a. Abstimmung zu den Entgelttabellen wird der Mindestbetrag auch für die Stufe 1 übernommen),
•
in den Stufen 2 bis 6
(EG 1 bis EG 15) um einen Festbetrag von 100 €, sofern die Erhöhung der monatlichen Tabellenentgelte um 3,01 % hinter diesem Mindestbetrag zurückbleibt.
Die für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2019 maßgebenden Tabellenentgelte (Anlage B zum TV-L) ergeben sich aus der
Anlage 2
.
Die für diesen Zeitraum maßgebenden Stundenentgelte und Zeitzuschlagstabellen ergeben sich aus den
Anlagen 2a
und
2b
. Für die Stundenentgelte und die Zeitzuschlagstabelle sind jeweils Tabellen auf Basis von 38,5 (für die Ausnahmebereiche des § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b TV-L) und 39,2 Wochenstunden enthalten.
Für das
Pflegepersonal
wurden in Anhang 4 der Tarifeinigung vom 2. März 2019 neue Tabellenentgelte auf Basis der bei der VKA am 31. Dezember 2018 geltenden Beträge vereinbart, die zum 1. Januar 2019 um 3,01 % erhöht werden (vgl. Nr. I. 2. Buchst. a und Nr. II. 3. Satz 2 der Tarifeinigung vom 2. März 2019). Die für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2019 maßgebenden Beträge der Entgelttabelle für Pflegekräfte (Anlage C zum TV‑L) ergeben sich aus der
Anlage 3
.
Die entsprechenden Stundenentgelte und Zeitzuschlagstabellen ergeben sich aus den
Anlagen 3a
und
3b
.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Bemessungssätze der Zeitzuschläge für Überstunden vorbehaltlich des noch zu vereinbarenden Änderungstarifvertrages Nr. 11 zum TV-L wie folgt zugeordnet wurden:
Entgeltgruppen | Bemessungssatz |
1 bis 9b | 30% |
KR 5 bis KR 12 | |
10 bis 15 | 15% |
KR 13 bis KR 17 |
Die Überleitung der Beschäftigten in die neue KR-Tabelle erfolgt stufengleich unter Anrechnung der bisher verbrachten Stufenlaufzeit nach folgender Zuordnungstabelle:
Von der Entgeltgruppe | In die Entgeltgruppe |
KR 3a | KR 5 |
KR 4a | KR 6 |
KR 7a | KR 7 |
KR 8a | KR 8 |
KR 9a | KR 9 |
KR 9b | KR 10 |
KR 9c | KR 11 |
KR 9d | KR 12 |
KR 10a | KR 13 |
KR 11a | KR 14 |
KR 11b | KR 15 |
KR 12a | KR 16 |
Für
Ärztinnen und Ärzte
an Universitätskliniken (§ 41 TV-L) werden die Tabellenentgelte zum 1. Januar 2019 um 3,01 % erhöht; die prozentuale Anhebung liegt hier stets oberhalb des Mindestbetrags von 100 € (vgl. Nr. I. 4. Satz 1 Buchst. a der Tarifeinigung vom 2. März 2019). Die für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2019 maßgebenden Entgelttabellen für Ärztinnen und Ärzte (Anlage D zum TV-L) ergeben sich aus der
Anlage 4
.
Für die Beschäftigten im
Sozial- und Erziehungsdienst
wurde in der Tarifrunde 2019 mit der Anlage G zum TV-L eine eigenständige Entgelttabelle auf Basis der bei der VKA am 31. Dezember 2018 geltenden Beträge vereinbart (vgl. Nr. II. 3. Satz 1 und Anhang 3 zur Tarifeinigung vom 2. März 2019). Diese neue sog. S-Tabelle tritt zum 1. Januar 2020 mit den linearen Erhöhungen aus 2019 und für 2020 in Kraft. Für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2019 ist daher keine Tabelle vorgesehen. Die ab 1. Januar 2020 geltenden Tabellen und weitergehende Hinweise, insbesondere zur Überleitung der Tarifbeschäftigten in die S-Tabelle, zur Eingruppierung in die Entgeltgruppen S 2 bis S 18 sowie zur Stufenfestsetzung erfolgen in einem gesonderten Rundschreiben.
2.
Entgelt der individuellen Zwischen- oder Endstufe
Die Tabellenentgelte der Beschäftigten in einer individuellen Zwischen- bzw. Endstufe gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 und § 7 Abs. 2 TVÜ-Länder bzw. nach § 8 Abs. 3 TVÜ-Länder werden zum 1. Januar 2019 um einen Festbetrag von 100 € erhöht, sofern die Erhöhung der monatlichen Tabellenentgelte um 3,01 % hinter diesem Mindestbetrag zurückbleibt (vgl. Nr. I. 4. Satz 2 Buchst. a der Tarifeinigung vom 2. März 2019).
Bei Teilzeitbeschäftigten bildet nicht das Teilzeitentgelt, sondern der dem Teilzeitentgelt zugrundeliegende Vollzeitbezug die Bemessungsgrundlage für die vorgenannte Anhebung.
Bei Teilzeitbeschäftigten, deren Ehegatte ebenfalls in den TV-L übergeleitet wurde und in deren Entgelt der individuellen Endstufe der hälftige Verheiratetenanteil im Ortszuschlag ungekürzt eingegangen ist, ist
vor
der Teilzeitkürzung der um 3,01 % erhöhte hälftige Verheiratetenanteil herauszurechnen und
nach
der Teilzeitkürzung dem Ergebnis wieder zuzuschlagen. Damit erhöht sich der hälftige Verheiratetenanteil in den
•
unteren Entgeltgruppen (EG 1 bis EG 8) von 65,08 € auf
67,04 €
,
•
oberen Entgeltgruppen (EG 9 bis EG 15) von 68,34 € auf
70,40 €
.
3.
Bereitschaftsdienstentgelte nach § 8 Abs. 6 TV-L
Für die auf Grundlage von § 8 Absatz 6 TV-L gezahlten Bereitschaftsdienstentgelte gelten die bisher gezahlten Beträge weiter (vgl. § 8 Absatz 6 Satz 2 TV-L).
4.
Wechselschicht- und Schichtzulagen nach § 8 Abs. 7 und 8 TV-L
Die Beträge der Wechselschicht- und Schichtzulagen sind
nicht dynamisch
und betragen deshalb weiterhin 105 € bzw. 40 € monatlich oder 0,63 € bzw. 0,24 € pro Stunde.
5.
Persönliche Zulage bei vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 14 Abs. 3 TV-L
Die allgemeine Entgeltanpassung und die Erhöhung der Garantiebeträge ab 1. Januar 2019 wirkt sich auch auf die Höhe der persönlichen Zulage bei vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit aus, da sich die Berechnungsgrundlage aufgrund des erhöhten Tabellenentgelts zur Ermittlung der jeweiligen Zulagenhöhe ändert.
6.
Garantiebeträge nach § 17 Abs. 4 Satz 2 TV-L
Nach der Protokollerklärung zu § 17 Abs. 4 Satz 2 nehmen die Garantiebeträge an den allgemeinen Entgeltanpassungen teil. Abweichend von diesem Grundsatz wurden in Nr. IV. 1. Satz 1 der Tarifeinigung vom 2. März 2019 neue Garantiebeträge festgelegt. Die Anhebung erfolgt in einem einzigen Schritt, sodass die Garantiebeträge nach § 17 Abs. 4 Satz 2 TV-L ab 1. Januar 2019
100 €
bzw.
180 €
betragen. Bis zum 30. September 2021 (Laufzeitende der Tarifeinigung) findet keine weitere Erhöhung der Garantiebeträge statt. Die Höhe des jeweiligen Garantiebetrages ist darüber hinaus auf den Unterschiedsbetrag bei einer stufengleichen Zuordnung begrenzt (vgl. Nr. IV 1. Satz 2 der Tarifeinigung vom 2. März 2019).
Beispiel: | ||
Ein Tarifbeschäftigter wird am 1. Mai 2019 aus Entgeltgruppe 5 Stufe 5 in Entgeltgruppe 6 höhergruppiert. Da der Unterschiedsbetrag zwischen dem bisherigen und neuen Tabellenentgelt lediglich 23,82 € beträgt, besteht nach § 17 Abs. 4 Satz 2 TV-L Anspruch auf den Garantiebetrag. | ||
Tabellenentgelt April 2019 (EG 5 Stufe 5) | 2.939,19 € | |
Höhergruppierung im Mai 2019 nach EG 6 Stufe 4 | 2.963,01 € | |
Differenz (EG 5 Stufe 5 zu EG 6 Stufe 4) | 23,82 € | |
Garantiebetrag | 100,00 € | |
Neues Entgelt ab 1. Mai 2019 | 3.039,19 € | |
Begrenzung durch stufengleiche Zuordnung (EG 6 Stufe 5) | 3.040,38 € | |
Ergebnis: Der Tarifbeschäftigte erhält ab 1. Mai 2019 ein Entgelt in Höhe von 3.039,19 €. Der Höhergruppierungsgewinn bei stufengleicher Höhergruppierung wird nicht erreicht. |
Wegen der noch ausstehenden Abstimmung der Verfahrensweise bei Höhergruppierungen, die bis zum 31. Dezember 2018 erfolgt sind, sollten die ab 1. Januar 2019 geltenden Garantiebeträge vorerst nur bei Höhergruppierungen ab dem 1. Januar 2019 zur Anwendung kommen.
7.
Aufspaltung der Entgeltgruppe 9 in die Entgeltgruppen 9a und 9b
Nach Nr. IV. 2. der Tarifeinigung vom 2. März 2019 entfällt ab 1. Januar 2019 die bisherige Unterteilung der Entgeltgruppe 9 in die sog. „kleine“ Entgeltgruppe 9 mit besonderen Stufenlaufzeiten sowie einem erhöhten Tabellenentgelt (nach fünf Jahren in Stufe 4) und sog. „große“ Entgeltgruppe 9 mit regulären Stufenlaufzeiten. Stattdessen wird die bisherige „kleine“ Entgeltgruppe 9 zur Entgeltgruppe 9a mit ebenfalls 6 Stufen und regulären Stufenlaufzeiten. Die Entgeltgruppe 9b ist mit der bisherigen „großen“ Entgeltgruppe 9 betragsmäßig identisch.
Für die neue Entgeltgruppe 9a wurden in der Tarifeinigung folgende Ausgangsbeträge (Stand 31. Dezember 2018 in €) vereinbart:
Stufe 1 | Stufe 2 | Stufe 3 | Stufe 4 | Stufe 5 | Stufe 6 |
2.749,89 | 3.029,67 | 3.077,31 | 3.172,55 | 3.560,20 | 3.667,01 |
Diese Ausgangswerte werden zum 1. Januar 2019 entsprechend der allgemeinen Entgelterhöhung (vgl. Ziffer 1) angehoben und in die Anlage B zum TV-L eingefügt. Zur Zuordnung und Überleitung der Tarifbeschäftigten in die neuen Entgeltgruppen 9a und 9b erfolgen gesonderte Hinweise.
Bis zum Vorliegen der Überleitungsregelungen bestehen keine Bedenken, wenn vorläufig die bisherigen Beträge der „kleinen“ Entgeltgruppen 9 entsprechend der Tarifeinigung vom 2. März 2019 dynamisiert werden. Damit ergeben sich folgende, vorläufige Entgeltbeträge für Beschäftigte in der „kleinen EG 9“ (monatlich in Euro):
Stufe 1 | Stufe 2 | Stufe 3 | Stufe 4 | Stufe 4+ Zulage |
2.873,64 | 3.129,67 | 3.272,55 | 3.667,36 | 3.777,39 |
8.
Erschwerniszuschläge nach § 19 TV-L
Nach § 19 Abs. 5 Satz 2 TV-L gelten die bisherigen tarifvertraglichen Regelungen über Erschwerniszuschläge bis zum Inkrafttreten eines entsprechenden neuen Tarifvertrages fort. Die Bemessungsgrundlage, aus der sich die Lohnzuschläge ableiten, betrug zuletzt 7,86 €. Sie erhöht sich gemäß Nr. I. 6. Satz 1 Buchst. a der Tarifeinigung vom 2. März 2019 ab 1. Januar 2019 um 3,2 %. auf
8,11 €
.
Hieraus leiten sich folgende Lohnzuschläge ab:
Zuschlagsgruppe | Betrag | |
I | (5 %) | 0,41 € |
II | (6 %) | 0,49 € |
III | (8 %) | 0,65 € |
IV | (10 %) | 0,81 € |
V | (12 %) | 0,97 € |
VI | (14 %) | 1,14 € |
VII | (16 %) | 1,30 € |
VIII | (20 %) | 1,62 € |
IX | (25 %) | 2,03 € |
X | (31 %) | 2,51 € |
Hinsichtlich der Taucherzuschläge führt die Anhebung um 3,2 % zur Überschreitung der hierfür maßgeblichen Grenze von 12 % (Stand seit der letzten Erhöhung: 9,7 %) um 0,9 Prozentpunkte. Die zuletzt am 1. Januar 2014 angehobenen Taucherzuschläge (vgl. Nr. 7 unseres Rundschreibens Nr. 8/2013 vom 5. November 2013) werden somit um 12 % erhöht und betragen folglich ab 1. Januar 2019:
Bei einer Tauchtiefe | Betrag |
bis zu 5 m | 20,46 € |
von über 5 bis 10 m | 24,90 € |
von über 10 bis 15 m | 31,11 € |
von über 15 bis 20 m | 40,02 € |
über 20 m je 5 m um | 8,88 € |
für Arbeiten im Wasser im Taucheranzug | 4,72 € |
Hinweis:
Die vorstehenden Zuschläge gelten nur für frühere Arbeiter im TV-L. Für die in den TVöD übergeleiteten früheren Arbeiter gelten die Erschwerniszuschläge des Tarifvertrages vom 4. Dezember 2008 zur Anwendung des Tarifvertrages zu § 23 BMT-G (Erschwerniszuschläge) vom 17. Februar 1995 in der jeweils geltenden Fassung.
9.
Jahressonderzahlung nach § 20 TV-L
Entsprechend Nr. IV. 5. Satz 1 der Tarifeinigung vom 2. März 2019 wird die Jahressonderzahlung für die Jahre 2019, 2020, 2021 und 2022 auf dem materiellen Niveau des Jahres 2018 eingefroren. Zur tariftechnischen Umsetzung dieser Vereinbarung in § 20 TV-L ist vorgesehen, die entsprechend reduzierten Prozentwerte in der bisherigen Unterteilung getrennt nach Entgeltgruppen und Kalenderjahren fortzuschreiben. Da die Höhe einer etwaigen Entgeltsteigerung im Jahr 2022 noch nicht absehbar und somit noch nicht in die Berechnungen miteinbezogen werden konnte, soll die Berechnungsformel zusätzlich in § 20 TV-L mitaufgenommen werden.
10.
Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung nach § 21 TV-L
Nach der Protokollerklärung Nr. 4 zu § 21 Satz 2 und 3 TV-L sind in den Fällen, in denen nach einer allgemeinen Entgeltanpassung ein Entgeltfortzahlungstatbestand (z. B. Urlaub, Krankheit) eintritt, die berücksichtigungsfähigen Entgeltbestandteile, die
vor
der Entgeltanpassung zustanden, um 90 v. H. des Vomhundertsatzes für die allgemeine Entgeltanpassung zu erhöhen. Der Erhöhungssatz beträgt mithin
2,88 %
(vgl.
Nr. I. 6. Satz 3 Buchst. a der Tarifeinigung vom 2. März 2019).
11.
Vergütungsgruppenzulage nach § 9 TVÜ-Länder
Soweit eine Vergütungsgruppenzulage aufgrund des § 9 TVÜ-Länder als Besitzstandszulage zusteht, wird der Betrag der Besitzstandszulage ab 1. Januar 2019 um 3,2 % erhöht (vgl. Nr. I. 6. Satz 1 Buchst. a der Tarifeinigung vom 2. März 2019).
12.
Kinderbezogene Entgeltbestandteile nach § 11 TVÜ-Länder
Die Besitzstandszulage gemäß § 11 TVÜ-Länder erhöht sich ab 1. Januar 2019 um 3,2 % von 116,18 € auf
119,90 €
(vgl. auch Nr. I. 6. Satz 1 Buchst. a der Tarifeinigung vom 2. März 2019).
Sofern bisher auch Anspruch auf einen Kindererhöhungsbetrag bestand (Kindererhöhungsbeträge wurden unter bestimmten Voraussetzungen an die bisherigen Angestellten der Vergütungsgruppen X bis VIII sowie Kr. I und Kr. II BAT und die bisherigen Arbeiterinnen/Arbeiter der Lohngruppen 1 bis 4 MTArb gezahlt), wird zunächst der Kindererhöhungsbetrag der bisherigen Besitzstandszulage zugerechnet und dann der Gesamtbetrag um 3,2 % erhöht. Die Einbeziehung auch des Kindererhöhungsbetrages in die Dynamisierung ergibt sich aus § 11 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Länder.
13.
Strukturausgleich nach § 12 TVÜ-Länder
Die Beträge der Strukturausgleiche sind
nicht dynamisch
und verändern sich deshalb am 1. Januar 2019 nicht.
14.
Entgeltgruppen 2 Ü, 13 Ü und 15 Ü (§ 19 Abs. 1 bis 3 TVÜ-Länder)
Die Beträge der Entgeltgruppen 2 Ü, 13 Ü und 15 Ü werden ab 1. Januar 2019 in gleicher Weise erhöht wie die Tabellenentgelte nach § 15 TV-L (vgl. Nr. I. 4. Satz 2 Buchst. a der Tarifeinigung vom 2. März 2019). Für die Zeit vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 gelten folgende Beträge in €:
a)
Entgeltgruppe 2 Ü
Stufe 1 | Stufe 2 | Stufe 3 | Stufe 4 | Stufe 5 | Stufe 6 |
2.165,31 | 2.367,71 | 2.445,10 | 2.540,36 | 2.605,84 | 2.659,39 |
b)
Entgeltgruppe 13 Ü
Stufe 2 | Stufe 3 | Stufe 4a | Stufe 4b | Stufe 5 | Stufe 6 |
4.198,44 | 4.422,39 | 4.812,70 | 5.209,41 | 5.817,26 | 5.991,78 |
c)
Entgeltgruppe 15 Ü
Stufe 1 | Stufe 2 | Stufe 3 | Stufe 4 | Stufe 5 |
5.702,11 | 6.329,14 | 6.924,22 | 7.314,52 | 7.410,52 |
15.
Angleichungszulage für Lehrkräfte (Anhang 1 zur Entgeltordnung Lehrkräfte)
Für die in der Entgeltordnung Lehrkräfte ausgewiesenen Entgeltgruppen 7 bis 11, die den landesrechtlichen Besoldungsgruppen A 9 bis A 12, A 12a zugeordnet sind, wurde in der Tarifeinigung für Lehrkräfte vom 28. März 2015 vereinbart, schrittweise eine um jeweils eine Entgeltgruppe verbesserte Zuordnung (sog. Parallel-Tabelle) anzustreben.
Der erste Schritt erfolgte ab 1. August 2016 mit einer monatlichen Zulage (sog. Angleichungszulage) in Höhe von 30 €. Diese Angleichungszulage wird nun gemäß Nr. III der Tarifeinigung vom 2. März 2019 ab 1. Januar 2019 auf 105,00 € erhöht, jedoch höchstens auf den Betrag, der bei entsprechender Anwendung des § 29a Abs. 3 Satz 2 und 3 TVÜLänder i. d. F. von § 11 TV EntgO-L zustehen würde. Damit wird sichergestellt, dass Lehrkräfte während der Angleichungsphase insgesamt kein höheres Entgelt erhalten, als sie beim (sofortigen) Erreichen der Paralleltabelle erhalten würden.
Beispiel: | ||
Ein Fachlehrer ist in Entgeltgruppe 7 der Stufe 2 zugeordnet und erhält ab 1. Januar 2019 ein Tabellenentgelt von 2.772,50 €. Da er zusätzlich Anspruch auf die Angleichungszulage hat, ist zu prüfen, ob der Höchstbetrag von 105 € zusteht. | ||
Tabellenentgelt Januar 2019 (EG 7 Stufe 2) | 2.772,50 € | |
Höhergruppierung nach EG 8 Stufe 2 | 2.945,15 € | |
Unterschiedsbetrag (EG 7 Stufe 2 zu EG 8 Stufe 2) | 172,65 € | |
Angleichungszulage | 105,00 € | |
Neues Entgelt ab 1. Januar 2019 | 2.877,50 € | |
Ergebnis: Im Falle der (sofortigen) vollständigen Angleichung wäre er nach Entgeltgruppe 8 höhergruppiert und würde (entsprechend § 29 a Abs. 3 Satz 2 und 3 TVÜ-Länder i. d. F. von § 11 TV EntgO-L) der Stufe 2 zugeordnet. Dort erhielte er ein Tabellenentgelt in Höhe von 2.945,15 €. Der (fiktive) Höhergruppierungsgewinn von 172,65 € wäre der Maximalbetrag. Er liegt höher als der Betrag der Angleichungszulage von 105,00 €, so dass diese in voller Höhe zusteht. |
16.
Entgeltgruppenzulagen nach Teil II der Entgeltordnung zum TV-L
Die Entgeltgruppenzulagen gemäß Teil II der Entgeltordnung zum TV-L verändern sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz; Sockelbeträge, Mindestbeträge und vergleichbare nichtlineare Steigerungen bleiben unberücksichtigt (Abschnitt I Satz 1 der Anlage F zum TV-L). Die aufgrund Nr. I. 6. Satz 2 Buchst. a der Tarifeinigung vom 2. März 2019 erhöhten und für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Beträge ergeben sich aus der
Anlage 5
.
17.
Funktionszulagen nach Teil II Abschnitte 5 und 8 der Entgeltordnung zum TV-L
Funktionszulagen für
•
Beschäftigte im Fernmeldebetriebsdienst gemäß Nr. 3 der Protokollerklärungen zu Abschnitt 5 Unterabschnitt 2 und
•
für Fremdsprachenassistenten (Fremdsprachensekretäre) gemäß Nr. 1 der Vorbemerkungen zu Abschnitt 8 Unterabschnitt 3
des Teils II der Entgeltordnung zum TV-L verändern sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz; Sockelbeträge, Mindestbeträge und vergleichbare nichtlineare Steigerungen bleiben unberücksichtigt (Abschnitt II Satz 1 der Anlage F zum TV-L). Die aufgrund Nr. I. 6. Satz 2 Buchst. a der Tarifeinigung vom 2. März 2019 erhöhten und für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Beträge ergeben sich aus der
Anlage 5
.
18.
Heimzulage nach Teil II Abschnitt 20 der Entgeltordnung zum TV-L
Die Beträge der Heimzulage nach den Vorbemerkungen zu Abschnitt 20 Unterabschnitte 1, 4, 5 und 6 des Teils II der Entgeltordnung zum TV-L sind
nicht dynamisch
. Sie betragen weiterhin
61,36 €
,
40,90 €
bzw.
30,68 €
.
19.
Vorarbeiterzulage nach Teil III der Entgeltordnung zum TV-L
Die Beträge der in Nr. 8 der Vorbemerkungen zu Teil III der Entgeltordnung zum TV-L geregelten Vorarbeiterzulage sind in Abschnitt III der Anlage F zum TV-L ausgewiesen. Sie verändern sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz; Sockelbeträge, Mindestbeträge und vergleichbare nichtlineare Steigerungen bleiben unberücksichtigt (Nr. 8 Abs. 1 Satz 3 der Vorbemerkungen zu Teil III der Entgeltordnung zum TV-L). Die aufgrund Nr. I. 6. Satz 2 Buchst. a der Tarifeinigung vom 2. März 2019 erhöhten und für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Beträge ergeben sich aus der
Anlage 5
.
20.
Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten
20.1
Entgelttabellen
Die monatlichen Ausbildungsentgelte der Auszubildenden nach dem TVA-L BBiG und nach dem TVA-L Pflege sowie die Tarifentgelte der Praktikantinnen und Praktikanten nach dem TV Prakt-L werden ab 1. Januar 2019 um einen Festbetrag von 50 € erhöht (vgl. Nr. I. 5. Satz 1 Buchst. a der Tarifeinigung vom 2. März 2019).
Die monatlichen Ausbildungsentgelte der Auszubildenden nach dem TVA-L Gesundheit werden ab 1. Januar 2019 um einen Festbetrag von 45,50 € erhöht (vgl. Nr. I. 5. Satz 2 Buchst. a der Tarifeinigung vom 2. März 2019). Damit ist sichergestellt, dass die Beträge beim Inkrafttreten der Tarifregelung – wie von den Tarifvertragsparteien vereinbart – ein Niveau von 91 % der im TVA-L Pflege zum 1. Januar 2019 geltenden Beträge erreichen.
Eine Übersicht der vorgenannten Ausbildungs- und Tarifentgelte für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2019 ist als
Anlage 6
beigefügt.
20.2
Erholungsurlaub
Die Dauer des Erholungsurlaubs für Auszubildende sowie Praktikantinnen und Praktikanten erhöht sich nach Nr. V. 2. Satz 1 der Tarifeinigung vom 2. März 2019 um einen weiteren Urlaubstag auf einheitlich 30 Ausbildungs- bzw. Arbeitstage im Kalenderjahr. Es handelt sich dabei um den jeweiligen Gesamturlaubsanspruch bei Verteilung der wöchentlichen Ausbildungs-/Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche. Damit entspricht die Dauer des Grundanspruchs ab dem Urlaubsjahr 2019 dem für TV-L Beschäftigte des Ausbildenden maßgebenden Jahresurlaubsanspruch.
Der Anspruch auf Zusatzurlaub nach § 9 Abs. 3 Satz 1 TVA-L Pflege bzw. nach § 9 Abs. 3 Satz 1 TVA-L Gesundheit wird dadurch nicht berührt.
21.
Pauschalentgelte der Personenkraftwagenfahrer
Für Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer im Geltungsbereich des Pkw-Fahrer-TV-L ergeben sich die für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2019 maßgeblichen Pauschalentgelte aus der
Anlage 7
(berechnet gemäß Nr. I. 4. Satz 1 Buchst. a der Tarifeinigung vom 2. März 2019).
22.
Weitere Neuregelungen
Neben den zuvor beschriebenen überwiegend bezahlungstechnischen Entgeltregelungen wurden in der Tarifrunde 2019 auch einige Verbesserungen in der Entgeltordnung vereinbart:
•
Das gilt zunächst für die bereits zum 1. Januar 2019 in Kraft tretenden Neuregelungen für die Beschäftigten im Pflegedienst (siehe Ziffer 1).
•
Die neu vereinbarte S-Tabelle für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst folgt zum 1. Januar 2020 (siehe Ziffer 1).
•
Nach den bereits im Vorfeld der Tarifrunde mit den Gewerkschaften geführten Verhandlungen zur Entgeltordnung haben sich die Tarifvertragsparteien diesbezüglich auf eine Vielzahl von weiteren Änderungen verständigt. Diese ergeben sich aus den unter Nr. II. 2. der Tarifeinigung vom 2. März 2019 aufgeführten Niederschriften. Nach Nr. II. 4. der Tarifeinigung vom 2. März 2019 treten diese Neuregelungen zeitlich gestaffelt zum 1. Januar 2020 und 1. Januar 2021 in Kraft.
Weitere Erläuterungen und Hinweise zur Umsetzung dieser Regelungen werden nach Abschluss der Redaktionsverhandlungen mit den Gewerkschaften übersandt.
23.
Grenzbeträge nach § 39 ATV
Die Grenzbeträge nach § 39 Absatz 1 und 2 ATV leiten sich aus den Entgelttabellen des TVöD ab und werden durch diese Tarifeinigung daher nicht berührt. Sie betragen seit 1. März 2018 bzw. ab 1. April 2019 (der Klammerzusatz bezieht sich jeweils auf den Monat der Jahressonderzahlung):
Grenzwerte nach § 39 ATV | ab 1. März 2018bis 31. März 2019 | ab 1. April 2019bis 29. Februar 2020 |
Zusatzbeitrag zur freiwilligen Versicherung(§ 39 Absatz 1 ATV) | 7.109,62 €(11.375,39 €) | 7.276,70 €(11.642,71 €) |
Zusätzliche Umlage zur Pflichtversicherung(39 Absatz 2 ATV) | 7.173,70 €(11.376,77) € | 7.342,28 €(11.265,26 €) |
24.
Ausgeschiedene Beschäftigte
Auf Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des 2. März 2019 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, finden die Vereinbarungen der Tarifeinigung vom 2. März 2019 sowie die vorstehenden Hinweise nur dann Anwendung, wenn sie dies bis zum 30. September 2019 schriftlich beantragen (vgl. Nr. VII. der Tarifeinigung vom 2. März 2019).
Kontakt
Die Senatorin für Finanzen Referat 31 Schillerstraße 1 28195 Bremen E-Mail:
tarifrecht@finanzen.bremen.de
Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)
Weitere Informationen siehe rechte Spalte oben.
Feedback