Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 14/2019 - Tarifrunde 2019; Änderungstarifverträge und Durchführungshinweise zur Umsetzung der Tarifeinigung
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Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 14/2019 - Tarifrunde 2019; Änderungstarifverträge und Durchführungshinweise zur Umsetzung der Tarifeinigung

Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 14/2019 - Tarifrunde 2019; Änderungstarifverträge und Durchführungshinweise zur Umsetzung der Tarifeinigung vom 2. März 2019

Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 14/2019 vom 15.11.2019 Tarifrunde 2019; Änderungstarifverträge und Durchführungshinweise zur Umsetzung der Tarifeinigung vom 2. März 2019

Verteiler:

Alle Dienststellen ohne Schulen

Vorbemerkung

Nach Abschluss der in dieser Tarifrunde schwierigen redaktionellen Abstimmung haben die Tarifvertragsparteien den zur Umsetzung der Tarifeinigung vom 2. März 2019 notwendigen Änderungstarifverträgen zwischenzeitlich zugestimmt. Folgende Änderungstarifverträge jeweils mit Datum vom 2. März 2019 wurden vereinbart:
-
Änderungstarifvertrag Nr. 11 zum TV-L (

Anlage 1

),
-
Änderungstarifvertrag Nr. 10 zum TVÜ-Länder (

Anlage 2

),
-
Änderungstarifvertrag Nr. 7 zum Pkw-Fahrer-TV-L (

Anlage 3

),
-
Änderungstarifvertrag Nr. 9 zum TVA-L BBiG (

Anlage 4

),
-
Änderungstarifvertrag Nr. 9 zum TVA-L Pflege (

Anlage 5

),
-
Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum TVA-L Gesundheit (

Anlage 6

),
-
Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum TV Prakt-L (

Anlage 7

).
Der zur Umsetzung der Tarifeinigung ebenfalls noch notwendige Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) konnte noch nicht abschließend redaktionell abgestimmt werden und wird später bekannt gegeben.
Die o. g. Änderungstarifverträge enthalten naturgemäß Regelungen im Zusammenhang mit den Tarifsteigerungen, über die bereits mit Rundschreiben Nr. 06/2019 vom 13. Mai 2019 insbesondere bezüglich des ersten Erhöhungsschrittes ab 1. Januar 2019 informiert wurde. Zum zweiten Erhöhungsschritt vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 erfolgen in Kürze die entsprechenden Hinweise und Tabellen.
Im Weiteren enthalten die o. g. Änderungstarifverträge im Wesentlichen folgende Regelungen:

I.

Änderungstarifvertrag Nr. 11 zum TV-L:

1.
Die Regelungen in § 1 betreffen folgende Änderungen und gelten zum 1. Januar 2019:
a)
Die Änderungen in den Nrn. 1, 2, 9, 10, 13, 15, 17, 18, 20, 23 und 93 sind im Wesentlichen nur redaktioneller Natur beziehungsweise resultieren ausschließlich aus den vereinbarten Tarifsteigerungen.
b)
Die Änderungen in den Nrn. 3, 4, 5, 16 und 19a stehen im Zusammenhang mit der

Aufteilung der Entgeltgruppe 9 in die neuen Entgeltgruppen 9a und 9b

und dem damit verbundenen Wegfall der besonderen Stufenregelung der früheren „kleinen“ Entgeltgruppe 9.
Zur Überleitung der bisherigen Beschäftigten in Entgeltgruppe 9 in die neuen Entgeltgruppen 9a und 9b hat die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) nunmehr die als

Anlage 8

beigefügten Durchführungshinweise erstellt. Performa Nord wird die Überleitung der betroffenen Beschäftigten entsprechend dieser Durchführungshinweise – einschließlich der ggf. von der TdL-Geschäftsstelle empfohlenen übertariflichen Lösungen zur Vermeidung von ungewollten Härtefällen - automatisch voraussichtlich noch mit der Abrechnung für den Monat Dezember 2019 umsetzen.
c)
Mit den Änderungen in der Nr. 6 werden die

neuen Garantiebeträge

geregelt und die Änderungen in den Nrn. 4, 11 und 12 enthalten die daraus resultierenden redaktionellen Anpassungen.
Im Zusammenhang mit der Einführung der neuen Garantiebeträge hat die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) die als

Anlage 9

beigefügten Durchführungshinweise insbesondere zum Verfahren bei Altfällen oder bei besonderen Fallkonstellationen erstellt. Auch hier erfolgt eine automatische Umsetzung entsprechend der Durchführungshinweise der TdL-Geschäftsstelle - einschließlich der ggf. empfohlenen übertariflichen Lösungen zur Vermeidung von nicht gewollten Härtefällen - durch Performa Nord.
d)
Die Änderungen in den Nrn. 7, 19b, 19c, 19d, 21 und 22 stehen im Zusammenhang mit der Neuregelung der Eingruppierungen der Beschäftigten im Pflegedienst in Teil IV der Entgeltordnung zum TV-L und der Einführung neuer KR-Entgeltgruppen.
Zur Neufassung des Teils IV der Entgeltordnung zum TV-L sowie zur Überleitung der

Beschäftigten im Pflegedienst

hat die TdL-Geschäftsstelle wiederum Durchführungshinweise erstellt. Da sich diese Durchführungshinweise auf den Pflegedienst in den Universitätskliniken der Länder beziehen und dementsprechend umfangreich ausgefallen sind, wird wegen der wenigen Anwendungsfälle auf eine Bekanntgabe verzichtet. Die Überleitung der vorhandenen Beschäftigten der bremischen Verwaltung in die neuen KR-Entgeltgruppen erfolgt durch Performa Nord automatisch im Abrechnungsmonat Dezember 2019.
e)
In der Nr. 8 wird die Einfrierung der Jahressonderzahlung durch genaue Prozentsätze in den Jahren 2019, 2020 und 2021 geregelt. Anstelle einer konkreten Berechnungsformel haben sich die Tarifvertragsparteien in der Protokollerklärung zu § 20 Abs. 2 für das Jahr 2022 zur Sicherstellung einer entsprechenden Absenkung verpflichtet.
f)
Mit der Änderung in der Nr. 14 wird ein neuer § 38b in den TV-L eingefügt, der für Beschäftigte, die Pflichtmitglied einer berufsständigen Versorgungseinrichtung sind, ggf. abweichend vom § 33 Abs. 1 Buchstabe a TV-L ein späteres Ausscheiden mit Erreichen der bei der jeweiligen Versorgungseinrichtung geltenden Altersgrenze zur abschlagfreien Altersrente zulässt.
g)
Die Änderungen in Nrn. 24 bis 92 beziehen sich auf die Änderungen der Entgeltordnung zum TV-L. Hierbei geht es in erster Linie um die redaktionelle Umsetzung der Aufspaltung in die neuen Entgeltgruppen 9a und 9b sowie die Neufassung des Teils IV für die Beschäftigten im Pflegedienst.
2.
Die Regelungen in § 2 betreffen folgende Änderungen und gelten zum 1. Januar 2020:
a)
Die Änderungen in den Nrn. 1, 2, 3, 5, 7 und 31 stehen im Zusammenhang mit der

Neuregelung der Entgelte und Eingruppierungen der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst

. Für diese Beschäftigten werden die Merkmale im Abschnitt 20 der Entgeltordnung zum TV-L in Anlehnung an die S-Entgeltgruppen im TVöD neugefasst. Demensprechend wird für diesen Beschäftigtenkreis auch eine neue Entgelttabelle als Anlage G zum TV-L eingeführt. Die Sonderregelungen für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst befinden sich im neuen § 52 TV-L. Darin sind zum einen der Verweis auf Anlage G und die Zuordnung der S-Entgeltgruppen zu den allgemeine Entgeltgruppen geregelt. Darüber hinaus befinden sich hier auch die besonderen Stufenregelungen für die S-Entgeltgruppen, wonach sich die Stufenlaufzeiten in den Stufen 2 und 3 jeweils um ein Jahr von zwei auf drei bzw. von drei auf vier Jahre verlängern. Bei neueingestellten Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst ist ab dem 1. Januar 2020 daher eine

mindestens vierjährige einschlägige Berufserfahrung für eine Zuordnung zur Stufe 3

erforderlich (§ 52 Nr. 3 Ziffer 2 TV-L).
Die Eingruppierungsmerkmale des ab dem 1. Januar 2020 geltenden Abschnitts 20 sind nicht grundlegend neu gefasst worden. Bezogen auf die Anwendungsfälle in der bremischen Verwaltung sind die meisten Merkmale – abgesehen von redaktionellen Anpassungen – weitgehend identisch geblieben, führen nun aber zu einer S-Entgeltgruppe. So ergeben sich z. B. folgende neuen S-Entgeltgruppen:
Tätigkeitsmerkmal Teil II Abschnitt 20.6(bis 31.12.2019)Teil II Abschnitt 20.6(ab 01.01.2020)
Beschäftigte in der Tätigkeit von Erzieher*innenEG 5 Fg. 1EG S 4, Fg. 2(keine Stufen 5 und 6)
Erzieher*innen mit entsprechender TätigkeitEG 8, Fg. 2 (+ EGZ Nr. 13 der Anlage F Abschnitt I)EG S 8a
Erzieher*innen mit bes. schwieriger. fachl. TätigkeitEG 9a, Fg. 2 (+ EGZ Nr. 13 der Anlage F Abschnitt I)EG S 8b (6 J. in Stufe 4 und 8 J. in Stufe 5)
Tätigkeitsmerkmal Teil II Abschnitt 20.4(bis 31.12.2019)Teil II Abschnitt 20.4(ab 01.01.2020)
Beschäftigte in der Tätigkeit von Sozialarbeiter*innenEG 8EG S 8 b (keine Stufen 5 und 6)
Sozialarbeiter*innen mit entsprechender TätigkeitEG 9b, Fg. 2 (+ EGZ Nr. 12 der Anlage F Abschnitt I)EG S 11b
Sozialarbeiter*innen mit schwieriger TätigkeitEG 9b, Fg. 1 (+ EGZ Nr. 5 der Anlage F Abschnitt I)EG S 12
Sozialarbeiter*innen mit schwier. Tätigkeit „Kindeswohl“EG 9b, Fg. 1 (+ EGZ Nr. 5 + 12 der Anlage F Abschnitt I)EG S 14
Sozialarbeiter*innen mit 1/3 bes. Schwierigk.+BedeutungEG 10, Fg. 1EG S 15 Fg.1
Bewährungshelfer*innenEG 10, Fg. 2EG S 15 Fg. 2
Sozialarbeiter*innen mit 1/2 bes. Schwierigk.+BedeutungEG 11, Fg. 2EG S 17 Fg.1
Sozialarbeiter*innen mit bes. Maß an VerantwortungEG 12EG S 18
Alle vorhandenen Beschäftigten, die nach den Merkmalen des Abschnitts 20 für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst eingruppiert sind, müssen zum 1. Januar 2020 in eine entsprechende S-Entgeltgruppe übergeleitet werden. Wegen der abweichenden Stufenregelungen für die S-Entgeltgruppen sind in der Überleitungsregelung des § 29e TVÜ-Länder für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst entsprechende Überleitungstabellen enthalten (siehe hierzu auch unter Ziffer II). Etwaige Neueinstellungen erfolgen ab dem 1. Januar 2020 direkt in einer S-Entgeltgruppe.

Eine automatische Überleitung der vorhandenen Beschäftigten durch Performa Nord ist nicht möglich, da der entsprechende Beschäftigtenkreis und die Zuordnung zur entsprechenden S-Entgeltgruppe nicht maschinell ermittelt werden können. Es wird daher erforderlich sein, dass Performa Nord für die betroffenen Beschäftigten eine Anweisung über die neue S-Entgeltgruppe erhält.

Zu den Neuregelungen für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst - einschließlich der Überleitungsregelungen - werden derzeit noch Durchführungshinweise durch die TdL-Geschäftsstelle erstellt, die wir in Kürze bekannt geben werden. In diesem Zusammenhang werden dann auch weitere Hinweise zum Umsetzungsverfahren bekannt gegeben.
b)
Die Änderungen in den Nr. 4 betrifft eine Ergänzung in § 13 Satz 3 TV-L, wonach den möglichen Unterbrechungsgründen Kur- und Heilverfahren hinzugefügt werden.
c)
Die Änderungen in Nr. 6 betreffen die Erhöhung von Zeitzuschlägen für Samstagsarbeit in Krankenhäusern und Zusatzurlaub für ständige Wechselschichtarbeit in Krankenhäusern.
d)
Die Änderungen in Nr. 8 bis 30 beziehen sich auf die

Änderungen der Entgeltordnung zum TV-L

. An welchen Stellen in der Entgeltordnung Änderungen erfolgt sind, ergibt sich daraus, dass einzelne Merkmale oder auch ganze Abschnitte in einer bis zum 31. Dezember 2019 und einer ab 1. Januar 2020 geltenden Fassung vorhanden sind.
Die Änderungen der Entgeltordnung beziehen insbesondere auf folgende Bereiche:
-
Teil I (zusätzliche ausbildungsbezogene Merkmale in Entgeltgruppe 5 und 9b),
-
Teil II Abschnitt 1 (Beschäftigte in Archiven, Bibliotheken, Büchereien und Museen neu nach Teil I),
-
Teil II Abschnitt 2.4 (Psychologische Psychotherapeuten wie Ärzte in Entgeltgruppe 14),
-
Teil II Abschnitt 10.1 (Lehrkräfte in Schulen für Gesundheitsberufe wie Lehrkräfte an Pflegeschulen),
-
Teil II Abschnitte 15.2 und 15.4 (Handwerksmeister und Gärtnermeister von Entgeltgruppe 7 nach 8),
-
Teil II Abschnitt 18 (Neufassung für Beschäftigte im Rettungsdienst),
-
Teil II Abschnitt 20 (Neufassung für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst),
-
Teil II Abschnitt 22.2 (Techniker von Entgeltgruppe 7 nach 8, mit schwierigen Tätigkeiten von Entgeltgruppe 9a - mit Zulage - nach Entgeltgruppe 9b - ohne Zulage -),
-
Teil III Abschnitte 2.6, 3.1, 3.6, 3.9, 3.10 und 3.12 (einige Eingruppierungsverbesserungen bei den handwerklichen Tätigkeiten).
Zu den Änderungen in der Entgeltordnung zum TV-L im Einzelnen und den etwaigen verbesserten Eingruppierungen werden wie beim Bereich des Sozial- und Erziehungsdienstes noch weitere Durchführungshinweise zu den konkreten Folgen und etwaigen Überleitungsregelungen bekannt gegeben.
3.
Die Regelungen in § 3 gelten zum 1. Januar 2021 und betreffen ausschließlich die Änderung der Entgeltordnung zum TV-L durch die Neufassung der Merkmale für Beschäftigte in der Informations- und Kommunikationstechnik. Zur Anwendung dieser neuen Eingruppierungsmerkmale, die sich an denen der Entgeltordnung zum TVöD anlehnen, werden zu gegebener Zeit noch entsprechende Durchführungshinweise bekannt gegeben.

II.

Änderungstarifvertrag Nr. 10 zum TVÜ-Länder:

Die Änderungen im TVÜ-Länder enthalten im Wesentlichen die aus der vereinbarten Tarifsteigerung resultierenden Regelungen (Anpassung der Besitzstandszulagen nach § 9 sowie neue Tabellenwerte in den Ü-Gruppen) sowie redaktionelle Anpassungen im Zusammenhang mit Änderungen der Entgeltordnung zum TV-L.
Hinweis:
Im Rahmen der Redaktionsverhandlungen wurde der

Tabellenwert der

Stufe 6 der Entgeltgruppe 2Ü auf 2.695,13 € erhöht

und entspricht damit dem Tabellenwert der Stufe 6 der Entgeltgruppe 2. Damit wurde die bisherige Verwerfung beseitigt, wonach die letzte Stufe der Entgeltgruppe 2Ü niedriger war als die der Entgeltgruppe 2. Auf eine Neufassung der mit Rundschreiben Nr. 06/2019 vom 13. Mai 2019 übersandten Tabellen wird jedoch verzichtet.
Mit Einfügung der §§ 29b bis 29f werden darüber hinaus besondere Überleitungsregelungen für die Anwendung der neu geschaffenen Eingruppierungsregelungen bei vorhandenen Beschäftigten eingeführt. Diese Überleitungsregelungen betreffen die Überleitung in die Entgeltgruppen 9a und 9b (§ 29b TVÜ-Länder), die Überleitung der Pflegekräfte in die neuen KR-Gruppen (§ 29c TVÜ-Länder), die Überleitung von Beschäftigten, für die sich ab dem 1. Januar 2020 Eingruppierungsverbesserungen ergeben (§ 29d TVÜ-Länder), die Überleitung der Beschäftigen im Sozial- und Erziehungsdienst (§ 29e TVÜ-Länder) und die Überleitung der Beschäftigten in der Informations- und Kommunikationstechnik (§ 29f TVÜ-Länder).
In den Überleitungsregelungen der §§ 29b und 29e TVÜ-Länder befinden sich spezielle Überleitungstabellen zur vereinfachten Anwendbarkeit bei der Stufenzuordnung, z. B. in § 29b Absatz 3 Satz 2 TVÜ-Länder:
bisherige Stufe / Jahr innerhalb der Stufe / Restzeit (R)neue Stufe / Jahr innerhalb der Stufe / Restzeit (R)
1 / 1 / R1 / 1 / R
2 / 1 / R2 / 1 / R
2 / 2 / R2 / 2 / R
2 / 3 / R3 / 1 / R
2 / 4 / R3 / 2 / R
2 / 5 / R3 / 3 / R
3 / 1 / R4 / 1 / R
3 / 2 / R4 / 2 / R
3 / 3 / R4 / 3 / R
3 / 4 / R4 / 4 / R
3 / 5 / R5 / 1 / -
3 / 6 / R5 / 1 / -
3 / 7 / R5 / 1 / -
3 / 8 / R5 / 1 / -
3 / 9 / R5 / 1 / -
4 / 1 / R5 / 1 / R
4 / 2 / R5 / 2 / R
4 / 3 / R5 / 3 / R
4 / 4 / R5 / 4 / R
4 / 5 / R5 / 5 / R
4 / 6 und weitere6
Beispiel 1:
Ein Beschäftigter in der „kleinen“ Entgeltgruppe 9 ist am 1. Januar 2019 der Stufe 3 zugeordnet und hat in dieser Stufe bereits 1 Jahr und 6 Monate zurückgelegt. Für die Anwendung der Überleitungstabelle ist somit von der Zelle „3/2/R“ auszugehen (= Stufe 3 im 2. Jahr und zurückgelegter Restzeit von 6 Monaten). Daraus ergibt sich die Zuordnung zur Zelle „4/2/R“, d. h. der Beschäftigte ist am 1. Januar 2019 der Stufe 4 zugeordnet und hat im 2. Jahr bereits 6 Monate zurückgelegt. Der Aufstieg in Stufe 5 erfolgt somit regulär nach 2 ½ Jahren zum 1. Juli 2021.
Beispiel 2:
Ein Beschäftigter in der „kleinen“ Entgeltgruppe 9 ist am 1. Januar 2019 der Stufe 3 zugeordnet und hat in dieser Stufe bereits 6 Jahre und 6 Monate zurückgelegt. Für die Anwendung der Überleitungstabelle ist somit von der Zelle „3/7/R“ auszugehen (= Stufe 3 im 7. Jahr und zurückgelegter Restzeit von 6 Monaten). Daraus ergibt sich die Zuordnung zur Zelle „5/1/-“, d. h. der Beschäftigte ist am 1. Januar 2019 der Stufe 5 zugeordnet und hat im 1. Jahr noch keine Stufenlaufzeit zurückgelegt. Die Stufenlaufzeit in Stufe 5 beginnt somit von vorn und der reguläre Aufstieg in Stufe 6 erfolgt nach 5 Jahren zum 1. Januar 2024.
Weitere Fragen der konkreten Anwendung der Überleitungsregelungen der §§ 29b ff. TVÜ-Länder werden im Übrigen in den jeweiligen Durchführungshinweisen eingehend behandelt. Zur Überleitung in die neuen Entgeltgruppen 9a und 9b siehe hierzu die

Anlage 8

. Zu den anderen Überleitungskonstellationen (Sozial- und Erziehungsdienst und andere Beschäftigtengruppen ab 1. Januar 2020) folgen in Kürze die entsprechenden Durchführungshinweise, für die Beschäftigten der Informations- und Kommunikationstechnik wegen des Inkrafttretens zum 1. Januar 2021 erst zu einem späteren Zeitpunkt.

III.

Änderungstarifvertrag Nr. 7 zum Pkw-Fahrer-TV-L:

Dieser Änderungstarifvertrag enthält ausschließlich aus der Tarifsteigerung resultierende Regelungen in Form von neuen Tabellen zu den Pauschalentgelten in den Anlagen.

IV.

Änderungstarifverträge Nr. 9 zum TVA-L BBiG und zum TVA-L Pflege, Nr. 1 zum TVA-L Gesundheit sowie Nr. 5 zum TV Prakt-L:

Alle Änderungstarifverträge enthalten neben redaktionellen Anpassungen im Wesentlichen eine Neufestsetzung der jeweiligen Ausbildungs- und Praktikantenentgelte aufgrund der Tarifsteigerung und eine

Erhöhung des Urlaubsanspruchs von 29 auf 30 Tage

(bei 5-Tage-Woche).
Mit den Änderungstarifverträgen Nr. 9 zum TVA-L BBiG und zum TVA-L Pflege wurden darüber hinaus die Regelungen zur

Übernahmepflicht

von Auszubildenden (§ 19 TVA-L BBiG bzw. § 18a TVA-L Pflege) befristet

bis zum 30. September 2021

unverändert wieder in Kraft gesetzt.
Die vorstehend genannten Änderungstarifverträge und die entsprechend aktualisierten Neufassungen der jeweiligen Tarifverträge können im Internet auf der Homepage des KAV Bremen e. V. unter
www.kav-bremen.de
im Verzeichnis „Tarifverträge“ herunterladen werden.

Kontakt

Der Senator für Finanzen
Referat 31
Schillerstraße 1
28195 Bremen
E-Mail:
tarifrecht@finanzen.bremen.de
Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)
Weitere Informationen siehe rechte Spalte oben.
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