Richtlinie zur Förderung von Tageseinrichtungen gemeinnütziger Elternvereine und sonstiger anerkannter, in der Gruppenarbeit mit Kindern erfahrener, gemeinnütziger Träger in der Stadtgemeinde Bremen
DE - Landesrecht Bremen

Richtlinie zur Förderung von Tageseinrichtungen gemeinnütziger Elternvereine und sonstiger anerkannter, in der Gruppenarbeit mit Kindern erfahrener, gemeinnütziger Träger in der Stadtgemeinde Bremen

Richtlinie zur Förderung von Tageseinrichtungen gemeinnütziger Elternvereine und sonstiger anerkannter, in der Gruppenarbeit mit Kindern erfahrener, gemeinnütziger Träger in der Stadtgemeinde Bremen

Richtlinie zur Förderung von Tageseinrichtungen gemeinnütziger Elternvereine und sonstiger anerkannter, in der Gruppenarbeit mit Kindern erfahrener, gemeinnütziger Träger in der Stadtgemeinde Bremen

Vom 4. Dezember 2019
Zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 16.01.2024 (Brem.ABl. 2024, S. 82)

1.

Rechtliche Grundlagen

Diese Richtlinie regelt gemäß

§ 18 Absatz 5 des Bremischen Tageseinrichtungs- und Tagespflegegesetzes (BremKTG)

die Förderung von Tageseinrichtungen von rechtsfähigen, gemeinnützigen Elternvereinen und sonstigen anerkannten, in der Gruppenarbeit mit Kindern erfahrenen, gemeinnützigen Trägern, die Kleinkindgruppen, Kindergärten und Horte im Sinne der

§§ 4

bis
6 BremKTG
betreiben.

2.

Allgemeine Förderungsvoraussetzungen

Eine finanzielle Förderung der von diesen Trägern betriebenen Tageseinrichtungen ist unter folgenden Bedingungen durch die Senatorin für Kinder und Bildung möglich:
2.1
Die Tageseinrichtung verfügt über eine Betriebserlaubnis des Landesjugendamtes (LJA) nach §§ 45 bis 48 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) und wird unter Beachtung der Richtlinien für den Betrieb von Tageseinrichtungen für Kinder im Land Bremen (RiBTK) in der jeweils gültigen Fassung geführt.
2.2
Die Tageseinrichtung ist hinsichtlich ihres Standorts und ihres Platzangebots Bestandteil der Jugendhilfeplanung der Stadtgemeinde Bremen nach § 80 SGB VIII.
2.3
Die Anzahl der Plätze ist so gestaltet, dass die Mindestbelegungszahlen nach Nummer 4 erreicht werden.
2.4
Die Bestimmungen des Aufnahmeortsgesetzes (BremAOG) in seiner jeweils aktuellen Fassung werden beachtet. Das gilt insbesondere für die das Anmelde-, Aufnahme- und Auswahlverfahren nach

§§ 3

bis
6 BremAOG
. Die jeweiligen trägerinternen Abläufe und Festlegungen sind darauf abgestimmt.
2.5
Die Träger und ihre Tageseinrichtungen arbeiten mit der Senatorin für Kinder und Bildung und mit den anderen Trägern und Einrichtungen im Sozialraum partnerschaftlich im Sinne des § 4 SGB VIII zusammen.
2.6
Der Träger übernimmt durch seinen Vorstand die volle rechtliche, finanzielle, organisatorische und pädagogische Verantwortung für die Tageseinrichtung. In Tageseinrichtungen von Elternvereinen ist in der Regel jeweils ein Elternteil Mitglied des Vereins.

3.

Art und Höhe der Zuschüsse

3.1
Auf Antrag kann die Senatorin für Kinder und Bildung einen Zuschuss zu den laufenden Personal- und Betriebskosten und/oder zu Investitionen gewähren. Die Höhe des Zuschusses ist grundsätzlich im Wesentlichen bestimmt durch die regelmäßige wöchentliche Betreuungsdauer und die Anzahl der regelmäßig belegten Plätze. Als zuwendungsfähige Betreuungsdauer gelten 20 bis 40 Wochenstunden für Plätze für Kleinkinder, 20 bis 40 Wochenstunden für Plätze für Kindergartenkinder und in der Regel im Jahresdurchschnitt 15 bis 25 Wochenstunden für Plätze für Schulkinder.
Zuschüsse werden nach festgelegten Höchstsätzen als Festbetrag gewährt (siehe
Anlage 1
).
3.2
Pauschaler gruppenbezogener Zuschuss
Zu den Ausgaben für das Personal zur Betreuung einer Gruppe und zu den laufenden Sachausgaben kann in Abhängigkeit von der erforderlichen Betreuungsdauer und den kontinuierlich belegten Plätzen der Gruppe ein pauschalierter Zuschuss gezahlt werden (siehe
Anlagen 1
und
2
sowie erläuternde Regelungen zu den unter Punkt 4 genannten Gruppenarten).
3.3
Mieten
Zu den Mieten oder mietähnlichen Belastungen und zu den Mietnebenkosten aller Art kann ein Zuschuss bis zur Höhe von 80 % der notwendigen Ausgaben gezahlt werden, jedoch nicht mehr als 639 € pro Gruppe und Monat. Von dem in Satz 1 genannten Höchstbetrag pro Gruppe und Monat darf nach Einzelfallprüfung und unter besonderer Berücksichtigung des Sparsamkeits- und Wirtschaftlichkeitsgebotes insbesondere bei Neuanmietungen abgewichen werden.
3.4
Investitionen
Bei der Gründung von neuen Tageseinrichtungen oder Eröffnung neuer Gruppen kann für die Herrichtung und Ausstattung von geeigneten Räumlichkeiten ein einmaliger Zuschuss beantragt werden.
3.5
Einrichtungsleitung
Für die Gesamtleitung einer nach dieser Richtlinie geförderten, mehrgruppigen Einrichtung kann ein Zuschuss bewilligt werden. Die Zuschusshöhe pro Monat ist abhängig von der Anzahl der regelmäßig belegten Plätze (siehe
Anlage 2
dieser Richtlinie). Belegte Plätze in Kleinkindgruppen werden doppelt gezählt. Für Einrichtungen mit über 100 regelmäßig belegten Plätzen kann auf Antrag ein höherer Zuschuss bewilligt werden.
3.6
Zuschüsse nach Ziffer 3.2. und 3.3. dieser Richtlinie sind gegenseitig deckungsfähig.

4.

Regelmäßige Belegung der Plätze

Die Gewährung von Zuschüssen für eine über den Rechtsanspruch nach

§ 5 BremAOG

hinausgehende Betreuungsdauer setzt den entsprechenden Nachweis des nach

§ 5 Absatz 4 BremAOG

festgestellten zeitlichen Betreuungsbedarfs von mindestens 80 % der aufgenommenen Kinder voraus.
4.1
Kleinkindgruppen
Voraussetzung für einen pauschalen gruppenbezogenen Zuschuss ist, dass mindestens 8 Plätze von Kleinkindern belegt sind, die in der Regel mindestens 12 Monate alt und nicht älter als 36 Monate sind. Mit Vollendung des 42. Lebensmonats eines Kindes endet die Zuwendungsfähigkeit bei Belegung eines Platzes in einer Kleinkindgruppe. Zu Beginn eines Kindergartenjahres sollen keine Kinder neu aufgenommen werden, die älter als 31 Monate sind.
4.2
Kindergartengruppen
Voraussetzung für einen pauschalen gruppenbezogenen Zuschuss ist, dass mindestens 12 Plätze von Kindern belegt sind, die am Tag der Aufnahme älter als 31 Monate waren.
4.3
Hortgruppen (Grundschulkinder)
Voraussetzung für einen pauschalen gruppenbezogenen Zuschuss ist, dass mindestens 12 Plätze durch Grundschulkinder belegt sind.

5.

Abweichungen in der Belegung / Kürzung der Zuschüsse

5.1
Wenn die jeweilige Mindestbelegung für mehr als zwei aufeinanderfolgende Monate um 20 % unterschritten wird, wird der Zuschuss anteilig gekürzt, soweit freie Plätze trotz Vermittlungsvorschläge durch die Senatorin für Kinder und Bildung nicht besetzt wurden. Bei Fehlbelegungen wird der Zuschuss nach Ziffer 3.2 anteilig für die jeweiligen Monate gekürzt.
In besonders begründeten Einzelfällen kann die Altersgrenze in einer Kleinkindgruppe unter- oder überschritten werden, ohne dass der Zuschuss anteilig gekürzt wird. Wird die Altersgrenze unterschritten, ist der Nachweis einer entsprechenden Ausnahmegenehmigung des Landesjugendamtes erforderlich.
5.2
Einrichtungen, die nach dieser Richtlinie Zuschüsse für Kleinkindgruppen und Kindergartengruppen erhalten, können in der internen Zuordnung der Gruppen beide Altersgruppen mischen.
5.3
entfällt

6.

Grundsätze für die Gewährung von Zuschüssen und deren Zahlung

6.1
Die Gewährung von Zuschüssen erfolgt im Rahmen der jährlich bereitstehenden Haushaltsmittel und unter Berücksichtigung der Dringlichkeit des Bedarfes.
6.2
Zuschüsse nach dieser Richtlinie können nur für Tageseinrichtungen für Kinder gewährt werden, die in der Stadtgemeinde Bremen ihren ständigen Hauptwohnsitz haben. Sofern eine Kostenvereinbarung der Stadtgemeinde Bremen mit Niedersächsischen Kommunen besteht, können für die Belegung mit Kindern dieser Kommunen Zuschüsse gezahlt werden.
6.3
Anträge auf Zuwendungen müssen rechtzeitig vor Beginn des Bewilligungszeitraumes schriftlich bei der Senatorin für Kinder und Bildung gestellt werden. Von dort wird über die notwendige Art und Form der Antragstellung, Unterlagen und Termine informiert.
6.4
Die Bewilligung erfolgt für den Zeitraum eines Kalenderjahres. Maßgeblich für den Zuschuss der ersten 7 Monate eines Kalenderjahres ist die von den Trägern im Januar dargestellte Belegung und für den Zuschuss der letzten 5 Monate eines Kalenderjahres die im August dargestellte Belegung.
6.5
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, der Senatorin für Kinder und Bildung zuschussrelevante Veränderungen, z.B. in der Belegung, im Verlauf des Bewilligungszeitraums unaufgefordert und rechtzeitig mitzuteilen.
6.6
Zuschüsse werden nach dieser Richtlinie als Projektförderung im Rahmen des

§ 44 der Landeshaushaltsordnung

und diesen Richtlinien gewährt. Soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen festgelegt sind, gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (AN-Best-P).

7.

Eigenbeteiligung der Träger / Elternbeiträge

7.1
Die Finanzierung der nicht durch Zuschüsse gedeckten Ausgaben für eine Tageseinrichtung wird durch einen Eigenanteil des Trägers, durch Elternbeiträge, sofern die Beitragserhebung nicht nach

§ 19a BremKTG

ausgeschlossen ist, durch Eigenarbeit der Eltern, sowie durch andere Einnahmen sichergestellt.
7.2
Ungeachtet des

§ 19b Absatz 2 Satz 2 BremKTG

sind die Träger im Hinblick auf § 90 Absätze 3 und 4 SGB VIII gehalten, ihre Elternbeiträge an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern auszurichten. Hierbei stellt das Ortsgesetz der Stadtgemeinde Bremen über die Beiträge für die Kindergärten und Horte der Stadtgemeinde Bremen, insbesondere die darin aufgeführten Höchstbeiträge für die jeweiligen Betreuungsangebote, eine maßgebliche Orientierungshilfe dar.

8.

Verfahren bei Auflösung einer Tageseinrichtung

Wenn eine nach dieser Richtlinie geförderte Tageseinrichtung geschlossen wird, ist bei der Entscheidung über die weitere Verwendung von Einrichtungsgegenständen und Spielmaterialien, die mit öffentlichen Mitteln beschafft wurden, die Senatorin für Kinder und Bildung zu beteiligen.

9.

Beratungsstellen

Sofern die Dachorganisationen der von Elternvereinen betriebenen Tageseinrichtungen auf der Basis einer Vereinbarung mit der Senatorin für Kinder und Bildung eine Beratungsstelle führen, können diese jährlich einen Zuschuss für diesen Zweck im Rahmen der dafür zur Verfügung gestellten Haushaltmittel erhalten. Die Aufgaben beider zurzeit betriebenen Beratungsstellen sind in der Vereinbarung vom 11. Oktober 1999 mit den Trägern der Beratungsstellen geregelt. Das Beratungs- und Fortbildungsangebot der Beratungsstellen richtet sich - unabhängig von einer Mitgliedschaft - an alle nach dieser Richtlinie geförderten Träger.

10.

Ausnahmen

10.1
Über Ausnahmen von diesen Richtlinien bei besonders begründeten Projekten entscheidet die Senatorin für Kinder und Bildung.
10.2
Ausnahmeentscheidungen, z.B. zum Zwecke der notwendigen Bestandserhaltung einer bestehenden Tageseinrichtung, sind möglich.

11.

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien zur Förderung von Tageseinrichtungen der Elternvereine in der Stadtgemeinde Bremen vom
17. Oktober 2018 (Brem.ABl. S. 1084)
außer Kraft.
Bremen, den 4. Dezember 2019
Die Senatorin für Kinder und Bildung
Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)
Weitere Informationen siehe rechte Spalte oben.
Weitere Fassungen dieser Vorschrift
Vorschrift vom 15.03.2023, gültig ab 01.01.2023 bis 31.12.2023
Vorschrift vom 15.03.2023, gültig ab 01.07.2022 bis 31.12.2022
Vorschrift vom 27.05.2021, gültig ab 01.04.2022 bis 30.06.2022
Vorschrift vom 27.05.2021, gültig ab 01.04.2021 bis 31.03.2022
Vorschrift vom 04.12.2019, gültig ab 15.01.2020 bis 31.03.2021
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