Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 04/2020 - Änderung personalaktenrechtlicher Vorschriften aufgrund der Datenschutz-Grundverordnung
DE - Landesrecht Bremen

Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 04/2020 - Änderung personalaktenrechtlicher Vorschriften aufgrund der Datenschutz-Grundverordnung

Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 04/2020 - Änderung personalaktenrechtlicher Vorschriften aufgrund der Datenschutz-Grundverordnung

Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 04/2020 Änderung personalaktenrechtlicher Vorschriften aufgrund der Datenschutz-Grundverordnung

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Vorbemerkung

Seit dem 25. Mai 2018 gilt die Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016 - DSGVO) unmittelbar, was in der Folge die Anpassung personalaktenrechtlicher Vorschriften im Bremischen Beamtengesetz (BremBG) und in der Verwaltungsvorschrift über die Erhebung von Personalaktendaten und die Führung von Personalakten (PAVwV) notwendig machte.
Die DSGVO gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nicht automatisierte Verarbeitung solcher Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen und zwar unabhängig von den jeweils aktuell angewendeten Technologien. Nur Akten oder Aktensammlungen, die nicht nach bestimmten Kriterien geordnet sind, sollen nicht in den Anwendungsbereich der DSGVO fallen (Erwägungsgrund 15 der DSGVO). Damit gilt die DSGVO für Personalakten sowohl in Papierform als auch in elektronischer Form sowie für automatisierte Verfahren, die zur Verarbeitung von Personalaktendaten eingesetzt werden. Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 88 Absatz 1 DSGVO ermöglichen den Mitgliedstaaten, spezifischere Vorschriften zur Verarbeitung personenbezogener Daten gesetzlich zu regeln.
Die gesetzliche Grundlage wurde mit der Anpassung der personalaktenrechtlichen Vorschriften des BremBG durch Artikel 1 des „Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften zur Anpassung an die europäische Datenschutz-Grundverordnung sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften“ vom 2. April 2019 (Brem. GBl. S. 174) geschaffen. In der Folge wurde auch die
PAVwV
durch den Senator für Finanzen neu gefasst. Die Neufassung der
PAVwV vom 12. Februar 2020
(Brem. ABl. S. 153) wird mit Wirkung vom 1. März 2020 in Kraft treten. Gleichzeitig tritt die bisherige
Verwaltungsvorschrift über die Erhebung von Personalaktendaten und die Führung von Personalakten
(PAVwV) vom 23. August 2010 (Brem. ABl. S. 777) außer Kraft.
Im Folgenden werden die wesentlichen Änderungen zur Kenntnis gegeben. Die personalaktenführenden Dienststellen werden gebeten, die sie betreffenden wesentlichen Änderungen zu beachten und im Zuge der laufenden Sachbearbeitung umzusetzen.
Im Wesentlichen wurden folgende Änderungen vorgenommen:

1.

Anpassung der Regelungen an Begrifflichkeiten, Zweckbestimmung
Die datenschutzrechtlichen Begriffe, deren Verständnis sich ausschließlich aus den Definitionen der DSGVO ergeben (Art. 4 der DSGVO, Erwägungsgründe 26-37 DSGVO), wurden angepasst.
Die in

§ 85 BremBG

definierte Zweckbindung wurde begrifflich erweitert. Der Begriff der „Erhebung“ wurde durch den der „Verarbeitung“ ersetzt. Der Begriff der Verarbeitung nach Artikel 4 Nr. 2 der DSGVO umfasst jedwede Tätigkeit, ob mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren, die sich auf personenbezogene Daten richtet, also neben der Erhebung von Daten z.B. auch das bloße Lesen und den bloßen (räumlichen) Zugang bzw. Datenzugriff.

2.

Folgeanpassungen aufgrund der Ablösung des Bremischen Datenschutzgesetzes durch das Bremische Ausführungsgesetz zur EU-Datenschutz-Grundverordnung
Aufgrund der Ablösung des Bremischen Datenschutzgesetzes (BremDSG) durch das Bremische Ausführungsgesetz zur EU-Datenschutz-Grundverordnung (BremDSGVOAG) wurden die bisherigen Regelungen des

§ 20 Absatz 2 bis 6 des BremDSG

(Datenschutz bei Dienst- und Arbeitsverhältnissen) in

§ 85 BremBG

integriert. § 12 des BremDSGVOAG gewährleistet wie zuvor

§ 20 Absatz 1 BremDSG

, dass die beamtenrechtlichen Bestimmungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten auch auf nicht verbeamtete Bedienstete sowie auf Bewerber/-innen Anwendung finden.

3.

Anpassung von Begrifflichkeiten in der PAVwV
Zur Klarstellung und in Abgrenzung zum Begriff der Beschäftigten im Sinne der
Nummer 2 der PAVwV
werden neben den „Tarifbeschäftigten“ nun auch die „außertariflich Beschäftigten“ genannt“.

4.

Umgang mit Kopien, Abschriften oder Ablichtungen (Nummer 6 Absatz 3 PAVwV)
Bereits mit der bisherigen Fassung der
PAVwV
sollten von Urkunden, Zeugnissen, Bescheiden und anderen wichtigen Originalen nur beglaubigte Abschriften oder Kopien zur Personalakte genommen werden. Nach dem Wortlaut der Vorschrift konnte nur in atypischen Fällen von einer Beglaubigung abgesehen werden.
Da dem Senator für Finanzen jedoch wiederholt Akten vorgelegt wurden, die bloße Kopien auch von Urkunden und anderen für die personalrechtlichen Entscheidungen relevanten Unterlagen enthielten, soll an dieser Stelle auf die Notwendigkeit der Vorlage von Originalen in den Personalstellen und der Beglaubigung der von ihnen erstellten Kopien hingewiesen werden. Die
Nummer 6 der PAVwV
enthält nun konkrete Vorgaben für die Beglaubigung durch die Personalstellen.
Ist ein Original nicht mehr vorhanden, so wird dazu geraten, eine dienstliche Erklärung der betroffenen Personen zur Personalakte zu nehmen.
Der Senator für Finanzen behält sich vor, zur Entscheidung oder Senatsvorbereitung vorgelegte Vorgänge, die den o.g. Vorgaben nicht entsprechen, unerledigt zurückzugeben.

5.

Elektronische Personalaktenführung (Nummer 7 Absatz 1 PAVwV)
Soweit bei teilweiser oder vollständig elektronischer Aktenführung Papierdokumente in elektronische Dokumente übertragen, gespeichert und anschließend vernichtet werden, stellt der neu in § 85 eingefügte Absatz 7 die rechtliche Grundlage dar und konkretisiert die Anforderungen an die Übertragung von Papierdokumenten in die elektronische Form.
Außerdem wird nun in
Nummer 7 Absatz 1 der PAVwV
die bereits in

§ 85 BremBG

normierte Möglichkeit zur ausschließlich elektronischen Personalaktenführung geregelt. Es wird nun außerdem klargestellt, dass bei elektronischer Aktenführung die Bestimmungen der Verwaltungsvorschrift nach dem jeweiligen Stand der Technik umzusetzen ist.
Da die Auftragsverarbeitung nunmehr abschließend in der DSGVO geregelt ist, wurde die bisherige Regelung des § 85 Absatz 7 (neu Absatz 11) entsprechend angepasst. Die Auftragsverarbeitung ermöglicht es, bestehende Papieraktenbestände ggf. durch externe Anbieter digitalisieren zu lassen.

6.

Anpassung der Nummer 7 aufgrund Änderungen der Dokumentation von BEM-Unterlagen, anlassbezogenen Beurteilungen und der Auslagerung der Kindergeldberechnung
Gemäß Nummer 7 Absatz 3 Nr. 7 und Nummer 18 Absatz 5 PAVwV
sollen Vorgänge über Maßnahmen nach dem Betrieblichen Eingliederungsmanagement gem. § 167 SGB IX zukünftig zur Krankenakte genommen werden. Hierfür ist die neue Anlage 6a der
PAVwV
zu nutzen. Eine gesonderte Teilakte „BEM“ entfällt zukünftig. Abweichend von den Krankenunterlagen sollen BEM-Unterlagen drei Jahre nach Abschluss oder Abbruch des BEM-Verfahrens aufbewahrt werden.
Nummer 7 Absatz 2 Nr. 16 und Absatz 3 Nr. 2 PAVwV
stellt nun klar, dass auch aus Anlass von erfolglosen oder im Laufe des Auswahlverfahrens zurückgenommenen Bewerbungen erstellte dienstliche Beurteilungen in die Grundakte oder die Teilakte „Beurteilungen“ aufzunehmen sind.
Nummer 7 Absatz 3 Nr. 9 und Absatz 4 sowie Nummer 8 Absatz 3 wurde aufgrund der Auslagerung der Kindergeldberechnung von der Performa Nord zur Bundesagentur für Arbeit angepasst.

7.

Entfernung von Vorgängen/Unterlagen aus der Personalakte (

§ 90 BremBG

i.V.m.
Nummer 16 PAVwV
):
Nummer 16 Absatz 1 der PAVwV
regelte bislang ausschließlich bei Vorgängen, die unzulässigerweise in die Personalakte aufgenommen wurden, dass nach deren Entfernung und Vernichtung die Akte neu zu nummerieren war. Ungeregelt blieb jedoch der Umgang mit dem Inhaltsverzeichnis nach der Entfernung und dem Vernichten von Unterlagen gem. Nummer 16 Absatz 1 sowie die Folgen des Entfernens und der Vernichtung von Unterlagen und Vorgängen nach den Absätzen 2 bis 5.
Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung soll nun stets an dieser Stelle ein Vermerk zu den Akten genommen werden, der neben der Angabe „Entfernt und vernichtet gem.
Nummer 16 PAVwV
“ Handzeichen, Organisationskennzeichen und Datum sowie die jeweiligen Seitenzahlen enthält.

8.

Verwertungsverbot bei Disziplinarmaßnahmen und bei Abmahnungen (Nummer 17 PAVwV)
Nummer 17 der PAVwV
ist inhaltlich unverändert geblieben, jedoch wurde die Regelung für eine bessere Lesbarkeit neu strukturiert.

9.

Aufbewahrung von Personalakten (

§ 91 BremBG

,
Nummer 18 PAVwV
)
Nummer 18 Absatz 1 Nrn. 2 bis 4 umfassten bislang auch den Bereich der Tarifbeschäftigten und der außertariflich Beschäftigten. Zur Klarstellung wird nun der Hinweis auf das Bremische Beamtenversorgungsgesetz und das Bremische Ruhelohngesetz aufgenommen. An dieser Stelle soll noch einmal auf mögliche Ansprüche nach dem Ruhelohngesetz hingewiesen werden, für deren Berechnung eine Zuleitung der Personalakte an die Performa Nord bei Ausscheiden dieses Personenkreises unabdingbar ist (vgl. RS Nr. 2/2012 „Versorgungsansprüche nach dem Bremischen Ruhelohngesetz (BremRLG) Aufbewahrung von Personalakten“). Bei der Änderung des Absatzes 2 handelt es sich um daraus resultierende Folgeänderungen.
Zudem wurden eine verlängerte Aufbewahrungsfrist unter Berücksichtigung der Verjährungsfristen nach § 199 BGB bei Schadensersatzansprüchen der Arbeitsnehmerinnen und Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber in Nummer 18 Absatz 3 aufgenommen.

10.

Übernahme durch das Staatsarchiv, Vernichtung (

§ 19 Absatz 4 BremBG

,
Nummer 20 PAVwV
)
Das Verfahren zur Abgabe von Personalakten an das Staatsarchiv wurde an aktuelle Arbeitsroutinen der Anbietung an das Staatsarchiv und der damit einhergehenden Bewertung der Archivwürdigkeit von Personalakten angepasst und vollständig überarbeitet.

11.

Stärkung der Betroffenenrechte (

§ 88 BremBG

und
Nummer 22 der PAVwV
)
Das bislang in
Nummer 23 der PAVwV
aufgenommene Recht auf Einsichtnahme durch Beschäftigte in andere Unterlagen als Personalaktendaten wird zukünftig in Nummer 22 Absatz 1 geregelt.
Mit der DSGVO wurden die Rechte der betroffenen Personen gestärkt.
So enthält

§ 88 BremBG

und
Nummer 22 der PAVwV
nun den neuen Rechtsanspruch auf eine Datenkopie entsprechend Artikel 15 Absatz 3 DSGVO unter Berücksichtigung der normierten zulässigen Ausnahmen. Die DSGVO räumt den betroffenen Personen also ein weitergehendes Auskunftsrecht ein, das bisher in

§ 88 BremBG

und
Nummer 22 PAVwV
enthaltene Einsichtsrecht der betroffenen Personen in ihre Personalakte wird zum Unterfall des nun normierten Auskunftsrechts.
Darüber hinaus obliegen den jeweiligen Verantwortlichen nach Artikel 4 Nummer 7 DSGVO Informationspflichten im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten. Verantwortliche im Sinne der DSGVO sind die jeweiligen Daten verarbeitenden öffentlichen Stellen im Sinne von § 2 Absatz 1 BremDSGVOAG, also für die Verarbeitung von Personalaktendaten beispielsweise die Personalbereiche der zuständigen Dienststellen, aber auch der Senator für Finanzen und die Performa Nord für die zentral durchgeführten Personalverarbeitungsprozesse.
Die
Anlage 1 zur
PAVwV
ist den Beschäftigten bei Neueinstellung/Übernahme gegen Unterschrift auszuhändigen, ihr sind bei Aushändigung folgende Unterlagen anzufügen:
-
Allgemeine Informationen zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben der Artikel 12 bis 14 der Datenschutz-Grundverordnung für den Bereich der Personalverwaltung – Informationsblatt DSGVO (
Anlage 1
zu diesem Rundschreiben)
-
Verzeichnis gespeicherter Daten aus den Personalverwaltungs- und Selfservice-Systemen (PuMaOnline, MiP und ELAZE) (
Anlage 2
zu diesem Rundschreiben)
-
Verzeichnis der im Beschäftigungskontext verarbeiteten personenbezogenen Daten der Performa Nord (insbesondere Daten für die Abrechnungsverfahren wie Besoldung, Versorgung, Beihilfe, Familienkasse, Vergütung, Dienstreisedaten)
Die Personalstellen werden gebeten, das Informationsblatt DSGVO um die Angaben zur Behörde und zu der oder dem behördlichen Datenschutzbeauftragten zu ergänzen.
Darüber hinaus werden die Dienststellen gebeten, dem Bestandspersonal das Informationsblatt DSGVO in geeigneter Weise zur Kenntnis zu geben und den Empfang zu dokumentieren.
Das Verzeichnis der im Beschäftigungskontext verarbeiteten personenbezogenen Daten der Performa Nord wird von ihr in eigener Zuständigkeit gesondert veröffentlicht und den Dienststellen zur Verfügung gestellt.
Zusätzlich zur vorhergehenden Kenntnisgabe von Änderungen im Personalaktenrecht soll im Folgenden auf häufig gestellte Fragen zum Personalaktenrecht eingegangen werden:

Häufig gestellte Fragen zum Personalaktenrecht

a)
Zugang zu Personalakten
Der (räumliche) Zugang zur Personalakte Personalaktendaten ist an die Zweckbindung nach

§ 85 BremBG

gebunden und ausschließlich dem mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten befassten Personenkreis, einschließlich deren Vorgesetzten in Linie bis zur Dienststellenleitung erlaubt. Die Übermittlung von Personalakten oder die Auskunft aus ihnen an Dritte ist in

§ 89 BremBG

geregelt. Eine Herausgabe der Grundakte oder anderer Teile der Personalakte an Vorgesetzte der Beschäftigten im Sinne der
PAVwV
ist danach regelmäßig nicht zulässig.
b)
Dokumentation von Unterlagen im Rahmen der Untersuchung der Dienstunfähigkeit
Die vorbereitenden Unterlagen einer amtsärztlichen Untersuchung wie die Untersuchungsanordnung und der Untersuchungsauftrag sind nicht zur Personalakte, sondern als andere Unterlagen nach
Nummer 8 PAVwV
zu einer entsprechenden Sachakte zu nehmen. Sie sind genauso zu schützen wie Personalaktendaten. In die Personalakte darf nur das Ergebnis einer amtsärztlichen Untersuchung, also das Gutachten, aufgenommen. Es ist in einem verschlossenen Umschlag zur Personalakte zu nehmen.
c)
Dokumentation von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen
Die Aufforderungen zu arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen (z.B. G37 Bildschirmarbeitsplätze) sowie die Ergebnisse der ärztlichen Untersuchung sind in der Grundakte zu dokumentieren. Das Untersuchungsergebnis ist in einem verschlossenen Umschlag zur Akte zu nehmen.
d)
Dokumentation der Beantragung und Bereitstellung besonderer Büroausstattung
Unterlagen der Beantragung und Bereitstellung besonderer Büroausstattung, wie z.B. höhenverstellbaren Schreibtischen sind andere Unterlagen im Sinne der
Nummer 8 PAVwV
und daher in entsprechenden Sachakten zu dokumentieren und genauso zu schützen wie Personalaktendaten. In diesem Zusammenhang von den Beschäftigten eingereichte Unterlagen, aus denen medizinische Daten ersichtlich sind, sind nach der Entscheidung der Dienststelle an die Antragstellenden zurückzugeben (vgl.
Nummer 4 PAVwV
).
e)
Übermittlung der Personalakte im Rahmen eines Auswahlverfahrens
Die Datenerhebung über Bewerberinnen und Bewerber ist vom Gebot der Erforderlichkeit geprägt. Die Einsichtnahme ist nur mit Einverständnis der betroffenen Person möglich und soll dem Gebot der Erforderlichkeit folgend, erst dann angefordert werden, wenn die entsprechenden Bewerber/-innen in die engere Auswahl genommen wurden.
Die Personalakte umfasst neben der Grundakte auch Teilakten und Nebenakten. Regelmäßig wird für das Treffen einer Auswahlentscheidung die Anforderung der Grundakte als ausreichend betrachtet werden können.
Bei der Durchführung von Auswahlverfahren haben die Personalstellen gemäß Artikel 33 Absatz 2 Grundgesetz nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung eine Bestenauslese vorzunehmen. Zum Begriff der Eignung gehören nach Auffassung in Literatur und Rechtsprechung auch die charakterliche und gesundheitliche Eignung. Die Besetzung öffentlicher Ämter erfolgt regelmäßig nicht im persönlichen Interesse der Bewerberinnen und Bewerber, sondern im öffentlichen Interesse an der bestmöglichen personellen Ausstattung des öffentlichen Dienstes.
Die Personalstellen haben aus diesen Gründen für ihre Auswahlentscheidung alle dem Dienstherrn vorliegenden leistungs- und eignungsbezogenen Erkenntnisse zugrunde zu legen. Deshalb ist eine Einsicht in die Teilakten über Krankheit und Disziplinarangelegenheiten von dem Gebot der Erforderlichkeit in begründeten Fällen abgedeckt.

Kontakt

Der Senator für Finanzen Referat 30 Rudolf-Hilferding-Platz 1 28195 Bremen E-Mail: dienstrecht@finanzen.bremen.de
Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)
Weitere Informationen siehe rechte Spalte oben.
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