Bekanntmachung über die Zuständigkeiten nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sowie der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr
                            Bekanntmachung über die Zuständigkeiten nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung  sowie der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr  Vom 7. Juli 2020
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Der Senat bestimmt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                § 1
                            Zuständige Behörden nach § 68 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Als oberste Landesbehörde die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            als höhere Verwaltungsbehörde das Amt für Straßen und Verkehr,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            als untere Verwaltungsbehörden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für die Stadtgemeinde Bremen das Bürgeramt und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für die Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat der Stadtgemeinde Bremerhaven.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                § 2
                            (1) Zuständige oberste Landesbehörde im Sinne des § 46 Absatz 1 Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Zuständige Behörde für die Erteilung von Ausnahmen nach § 47 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist das Amt für Straßen und Verkehr. Die oberste Landesbehörde kann ihr Weisungen sowohl allgemein als auch für den Einzelfall erteilen, Ausnahmen selbst genehmigen oder andere Stellen für die Erteilung von Ausnahmen bestimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Untere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 46 Absatz 1 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für die Stadtgemeinde Bremen das Bürgeramt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für die Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat der Stadtgemeinde Bremerhaven.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                § 3
                            (1) Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 2020 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung über die Zuständigkeiten nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 15. Dezember 1992 (Brem.ABl. S. 531 - 9233-a-3), die zuletzt durch Artikel 2 der Bekanntmachung vom 10. Januar 2017 (Brem.ABl. S. 37) geändert worden ist, außer Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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