Bekanntmachung der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau zur Bremischen Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständigen (B...
DE - Landesrecht Bremen

Bekanntmachung der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau zur Bremischen Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständigen (BremPPV)

Bekanntmachung der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau zur Bremischen Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständigen (BremPPV)

Bekanntmachung der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau zur Bremischen Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständigen (BremPPV)

Aufgrund

§ 38

Absatz 1 Satz 4 und

§ 40

Absatz 5 Satz 5 der Bremischen Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständigen vom 7. Januar 2016 (Brem.GBl. S. 41) gibt die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau bekannt:

1.

Indexzahl und aktuelle anrechenbare Bauwerte nach

§ 38 Absatz 1 Satz 4 BremPPV

Die Indexzahl mit der nach

§ 38 Absatz 1 Satz 4 BremPPV

die anrechenbaren Bauwerte der Anlage 1 der BremPPV (Bezugsjahr 2010 = Indexzahl 100) ab dem

1. Oktober 2020

zu vervielfältigen sind, beträgt

127,78

.
Fortgeschrieben ergeben sich damit die nachstehenden aktuellen anrechenbaren Bauwerte je Kubikmeter und Gebäudeart, die nach Maßgabe der BremPPV für die Berechnung der Gebühr für die bauaufsichtliche Prüfung des Standsicherheitsnachweises und des Brandschutznachweises zugrunde zu legen sind.

Tabelle der aktuellen anrechenbaren Bauwerte je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt gültig ab 1. Oktober 2020

Gebäudeartaktuelle anrechenbare Bauwerte in € / m³
1.Wohngebäude144
2.Wochenendhäuser127
3.Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen194
4.Schulen184
5.Kindertageseinrichtungen165
6.Hotels, Pensionen und Heime bis jeweils 60 Betten, Gaststätten165
7.Hotels, Heime und Sanatorien mit jeweils mehr als 60 Betten192
8.Krankenhäuser215
9.Versammlungsstätten, wie Mehrzweckhallen, soweit nicht nach den Nummern 11 und 12, Theater, Kinos165
10.Hallenbäder178
11.eingeschossige, hallenartige Gebäude, wie Verkaufsstätten, Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude in einfachen Rahmen- oder Stiel-Riegel-Konstruktionen sowie einfache Sporthallen und landwirtschaftliche Betriebsgebäude, soweit nicht nach Nummer 19
11.1bis 2 500 m3 Brutto-Rauminhalt70
11.2der 2 500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5 000 m359
11.3der 5 000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 50 000 m349
11.4der 50 000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt24
12.konstruktiv andere eingeschossige Verkaufsstätten, Sportstätten109
13.konstruktiv andere eingeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude97
14.mehrgeschossige Verkaufsstätten und Lagergebäude mit nicht mehr als 50 000 m3 Brutto-Rauminhalt147
15.mehrgeschossige Fabrik- und Werkstattgebäude mit nicht mehr als 50 000 m3 Brutto-Rauminhalt128
16.eingeschossige Garagen, ausgenommen offene Kleingaragen106
17.mehrgeschossige Mittel- und Großgaragen128
18.Tiefgaragen197
19.Schuppen, Kaltställe, offene Feldscheunen, offene Kleingaragen und ähnliche Gebäude51
20.Gewächshäuser
20.1bis 1 500 m3 Brutto-Rauminhalt38
20.2der 1 500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt22

2.

Stundesatz nach

§ 40 Absatz 5 Satz 5 BremPPV

Das Monatsgrundgehalt eines Landesbeamten in der Endstufe der Besoldungsgruppe A 15 beträgt seit dem 1. Januar 2020 6 650,59 Euro. Aus dem Betrag von 1,70 Prozent des Monatsgrundgehalts ergibt sich nach

§ 40 Absatz 5 Satz 3 und 4 der BremPPV

dadurch ein Stundensatz von 114,00 Euro.
Bremen, den 4. September 2020
Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau
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