Erlass der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz zur Benennung von Mitgliedern des Verwaltungsrates des Medizinischen Dienstes im Lande Bremen nach § 279 Absatz 5 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)
Erlass der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz zur Benennung von Mitgliedern des Verwaltungsrates des Medizinischen Dienstes im Lande Bremen nach § 279 Absatz 5 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)
Erlass der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz zur Benennung von Mitgliedern des Verwaltungsrates des Medizinischen Dienstes im Lande Bremen nach § 279 Absatz 5 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)
Vom 9. September 2020
1.
Zweck dieses Erlasses
Aufgrund von § 279 Absatz 5 Satz 3 und 4 SGB V in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Bekanntmachung über die Verwaltungszuständigkeiten in der Sozialversicherung und die Aufsicht über die Sozialversicherungsträger vom 25. März 2003 (Brem.ABl. S. 93) in Verbindung mit der Geschäftsverteilung im Senat vom
11. November 2019 (Brem.ABl. S. 1275)
bestimmt die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz die Einzelheiten für die Benennung der Mitglieder des Verwaltungsrates des Medizinischen Dienstes im Lande Bremen zur Umsetzung des § 279 Absatz 5 Satz 3 und 4 SGB V durch diesen Erlass.
2.
Voraussetzungen für die Anerkennung als vorschlagsberechtigte Organisationen und Verbände auf Landesebene im Sinne des § 279 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 SGB V sowie als maßgebliche Verbände der Pflegeberufe auf Landesebene gemäß § 279 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 SGB V
2.1.
Berechtigt, Mitglieder für den Verwaltungsrat des Medizinischen Dienstes im Lande Bremen zur Benennung vorzuschlagen sind die in § 279 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 SGB V genannten Stellen dann, wenn sie nach Nummer 3 als vorschlagsberechtigt gelten oder wenn die Vorschlagsberechtigung von der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz zu diesem Zweck nach Nummer 4.2. anerkannt wurde (vorschlagsberechtigte Stellen).
2.2.
Als vorschlagsberechtigte Organisationen und Verbände auf Landesebene im Sinne des § 279 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 SGB V oder als vorschlagsberechtigte maßgebliche Verbände der Pflegeberufe auf Landesebene im Sinne des § 279 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 SGB V sind nur solche anzuerkennen, die
a)
nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend die in § 279 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bzw. Nummer 2 SGB V genannten Aufgaben und Interessen wahrnehmen sowie im Bundesland Bremen tätig sind,
b)
in ihrer inneren Ordnung demokratischen Grundsätzen entsprechen,
c)
gemäß ihrem Mitgliederkreis oder ihrer Aufgabenstellung dazu berufen sind, die in § 279 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bzw. Nummer 2 SGB V genannten Interessen auf Landesebene zu vertreten,
d)
die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bieten; dabei sind Art und Umfang der bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis oder ihre Aufgabenstellung und die Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen,
e)
durch Offenlegung ihrer Finanzierung nachweisen, dass sie neutral und unabhängig arbeiten und
f)
gemeinnützige Zwecke verfolgen.
3.
Anerkannte vorschlagsberechtigte Organisationen und Verbände auf Landesebene im Sinne des § 279 Absatz 5 Satz 1 SGB V
3.1.
Als vorschlagsberechtigt im Sinne des § 279 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 SGB V gelten
a)
die Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen (BIVA) e.V.,
b)
die Landesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe behinderter Menschen Bremen e.V.,
c)
das Netzwerk Selbsthilfe Bremen-Nordniedersachsen e.V.,
d)
die PatientInnenstelle im Gesundheitsladen Bremen e.V.,
e)
die Rheuma-Liga Bremen e.V.,
f)
SelbstBestimmt Leben e.V. Bremen,
g)
der SelbsthilfeRing Bremen,
h)
der Sozialverband Deutschland e.V. Landesverband Bremen,
i)
der Sozialverband VdK Nordniedersachsen-Bremen e.V. und
j)
die Verbraucherzentrale Bremen e.V.
3.2.
Als vorschlagsberechtigte maßgebliche Verbände der Pflegeberufe auf Landesebene im Sinne des § 279 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 SGB V gelten
a)
die Arbeitnehmerkammer Bremen,
b)
der Bremer Pflegerat,
c)
der DGB Region Bremen-Elbe-Weser und
d)
die ver.di Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft Bezirk Bremen-Nordniedersachsen.
Vorschlagsberechtigt nach § 279 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 SGB V ist darüber hinaus die Ärztekammer Bremen.
3.3.
Die Anerkennung der Vorschlagsberechtigung nach Nummer 3.1. und Nummer 3.2. gilt auch für nachfolgende Benennungsverfahren, bis zu einer Aufhebung nach Nummer 5.2. durch die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz.
4.
Anerkennung weiterer Organisationen und Verbände sowie maßgeblicher Verbände der Pflegeberufe auf Landesebene gemäß § 279 Absatz 5 Satz 1 SGB V
4.1.
Weitere Organisationen und Verbände im Sinne des § 279 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 SGB V oder weitere maßgebliche Verbände der Pflegeberufe auf Landesebene im Sinne des § 279 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 SGB V können ihre Anträge auf Anerkennung der Vorschlagsberechtigung bei der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz stellen. Die zur Führung des Nachweises geeigneten Unterlagen, der in Nummer 2.2. genannten Voraussetzungen, sind dem Antrag beizufügen. Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen.
4.2.
Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz erkennt die Vorschlagsberechtigung an, wenn die in Nummer 2.2. genannten Voraussetzungen nachgewiesen worden sind und der Antrag fristgemäß nach Nummer 4.3. bei der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz eingegangen ist. Die Anerkennung erfolgt durch Verwaltungsakt. Die Bekanntgabe der Anerkennung erfolgt gegenüber der antragstellenden Organisation bzw. gegenüber dem antragstellenden Verband. Die Anerkennung der Vorschlagsberechtigung gilt auch für nachfolgende Benennungsverfahren, bis zu einer Aufhebung nach Nummer 5.1. durch die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz.
4.3.
Anträge nach Nummer 4.1. sowie die erforderlichen Unterlagen bzw. Nachweise müssen spätestens zum Beginn des vierten Monats vor dem Monat, in dem die reguläre Amtsperiode des Verwaltungsrates voraussichtlich endet (Antragsfrist), bei der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz eingegangen sein. Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz kann in begründeten Fällen eine abweichende Antragsfrist bekanntmachen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Amtsperiode des Verwaltungsrates früher oder später als erwartet endet oder voraussichtlich enden wird. Abweichend von Satz 1 müssen Anträge nach Nummer 4.1. sowie die erforderlichen Unterlagen bzw. Nachweise für das erstmalige Benennungsverfahren spätestens drei Wochen nach Veröffentlichung dieses Erlasses bei der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz eingegangen sein.
5.
Überprüfung der Anerkennung der Vorschlagsberechtigung
5.1.
Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz kann das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung der Vorschlagsberechtigung nach Nummer 2.2. jederzeit überprüfen und im Zweifelsfalle die Vorlage weiterer geeigneter Nachweise verlangen. Ergibt die Überprüfung, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung der Vorschlagsberechtigung nicht oder nicht mehr vorliegen oder die hierzu übermittelten Nachweise nachträglich nicht mehr geeignet erscheinen, die Voraussetzungen für die Anerkennung der Vorschlagsberechtigung zu belegen, kann die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz die Anerkennung der Vorschlagsberechtigung nach Nummer 4.2. aufheben.
5.2.
Nummer 5.1. gilt für die vorschlagsberechtigten Stellen, die nach Nummer 3.1. und Nummer 3.2. Satz 1 Buchstabe b, c und d als anerkannt gelten, entsprechend.
6.
Verfahren der Übermittlung der Vorschläge
6.1.
Die vorschlagsberechtigten Stellen können der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz Vorschläge für die Benennung der Mitglieder des Verwaltungsrates und für die Stellvertretungen übermitteln. Bei der Auswahl der Person, die als Mitglied oder als Stellvertretung vorgeschlagen wird, ist darauf zu achten, dass diese über die für eine Wahrnehmung der Aufgabe im Verwaltungsrat notwendigen fachlichen Kenntnisse verfügt und die gesetzlichen Benennbarkeits- und Wählbarkeitsvoraussetzungen für dieses Amt vorliegen. Die vorschlagsberechtigten Stellen übermitteln gemeinsam mit ihrem Vorschlag die Zahl ihrer Mitglieder. Die Vorschläge müssen folgende Angaben bzw. Nachweise enthalten:
a)
Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht sowie Wohnanschrift der vorgeschlagenen Person,
b)
Funktion und Tätigkeit der vorgeschlagenen Person für bzw. in der vorschlagenden vorschlagsberechtigten Stelle,
c)
Angabe der für die Tätigkeit im Verwaltungsrat einschlägigen ehrenamtlichen oder beruflichen Erfahrungen und Qualifikationen der vorgeschlagenen Person,
d)
eine schriftliche Erklärung der vorgeschlagenen Person, dass sie zur Übernahme der ehrenamtlichen Tätigkeit als Mitglied bzw. als deren Stellvertretung im Verwaltungsrat des Medizinischen Dienstes im Lande Bremen bereit ist sowie die gesetzlichen Benennbarkeits- und Wählbarkeitsvoraussetzungen für dieses Amt erfüllt,
e)
eine schriftliche Erklärung der vorgeschlagenen Person, dass sie nicht zu mehr als 10 Prozent von Dritten finanziert wird, die Leistungen für die gesetzliche Krankenversicherung oder für die soziale Pflegeversicherung erbringen, sofern die vorgeschlagene Person zu dem Personenkreis gehört, auf den diese Voraussetzung nach § 279 Absatz 5 SGB V anzuwenden ist, und
f)
eine schriftliche Einwilligungserklärung der vorgeschlagenen Person, dass die im Rahmen des Benennungsverfahrens nach § 279 Absatz 5 SGB V und der nach diesem Erlass erhobenen persönlichen Daten zu diesem Zwecke und für die Tätigkeit als Mitglied bzw. als deren Stellvertretung im Verwaltungsrat des Medizinischen Dienstes im Lande Bremen von der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz, vom Medizinischen Dienst im Lande Bremen und von der vorschlagenden vorschlagsberechtigten Stelle gespeichert und verarbeitet werden dürfen.
6.2.
Über die Vorschläge nach Nummer 6.1. sollte zwischen den jeweils vorschlagsberechtigten Stellen möglichst eine Einigung unter Berücksichtigung des gesetzlichen Gebots der Geschlechterparität nach § 279 Absatz 5 Satz 5 und 6 SGB V erfolgen.
6.3.
Die Vorschläge nach Nummer 6.1. sowie die erforderlichen Angaben bzw. Nachweise müssen spätestens zum Beginn des zweiten Monats vor dem Monat, in dem die reguläre Amtsperiode des Verwaltungsrates voraussichtlich endet (Vorschlagsfrist), bei der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz eingegangen sein. Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz kann in begründeten Fällen eine abweichende Vorschlagsfrist bekanntmachen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Amtsperiode des Verwaltungsrates früher oder später als erwartet endet oder voraussichtlich enden wird. Abweichend von Satz 1 müssen Vorschläge nach Nummer 6.1. sowie die erforderlichen Angaben bzw. Nachweise für das erstmalige Benennungsverfahren spätestens bis zum 16. November 2020 bei der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz eingegangen sein.
6.4.
Scheiden von der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz nach § 279 Absatz 5 Satz 1 SGB V benannte Mitglieder des Verwaltungsrates oder deren Stellvertretungen vorzeitig aus dem Amt aus, so teilt die bzw. der Vorsitzende des Vorstandes des Medizinischen Dienstes im Lande Bremen dies der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz unverzüglich mit. Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz fordert die jeweils vorschlagsberechtigten Stellen auf, innerhalb zweier Monate einen Vorschlag für die Benennung einer Nachfolgerin bzw. eines Nachfolgers vorzulegen. Nummer 6.1. und 6.2. gelten entsprechend.
7.
Verfahren der Bearbeitung der Vorschläge
7.1.
Liegen die Voraussetzungen für eine Benennung als Mitglied des Verwaltungsrates oder als Stellvertretung vor und gehen nicht mehr berücksichtigungsfähige Vorschläge fristgemäß ein, als Mitglieder von der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz benannt werden dürfen, so benennt die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz die vorgeschlagenen Personen gemäß den Vorschlägen.
7.2.
Gehen mehr berücksichtigungsfähige Vorschläge fristgemäß ein, als Mitglieder von der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz benannt werden dürfen, entscheidet die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz. Bei der Entscheidung werden insbesondere berücksichtigt:
a)
die Mitgliederzahl der jeweiligen Organisationen bzw. Verbände,
b)
die Vielfalt der Interessenwahrnehmung der Organisationen bzw. Verbände, die sich nach den gesetzlichen Vorgaben des § 279 Absatz 5 Satz 1 SGB V in der Besetzung des Verwaltungsrates widerspiegeln sollte,
c)
die Umsetzung des gesetzlichen Gebots der Geschlechterparität nach § 279 Absatz 5 Satz 5 und 6 SGB V und
d)
besondere fachliche Gründe.
8.
Inkrafttreten
Dieser Erlass tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
Bremen, den 9. September 2020
Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz
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