Richtlinie zur Förderung von Projekten zur Umsetzung des Aktionsplans 2025 - Gesunde Ernährung in der Gemeinschaftsverpflegung der Stadtgemeinde Bremen
Richtlinie zur Förderung von Projekten zur Umsetzung des Aktionsplans 2025 - Gesunde Ernährung in der Gemeinschaftsverpflegung der Stadtgemeinde Bremen
Richtlinie zur Förderung von Projekten zur Umsetzung des Aktionsplans 2025 – Gesunde Ernährung in der Gemeinschaftsverpflegung der Stadtgemeinde Bremen
Vom 9. September 2020
1.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau der Freien Hansestadt Bremen gewährt aufgrund des Beschlusses der Bürgerschaft „Aktionsplan 2025 – Gesunde Ernährung in der Gemeinschaftsverpflegung der Stadtgemeinde Bremen“ vom 6. Februar 2018 nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) in der jeweils aktuellen Fassung Zuwendungen für Projekte und Maßnahmen, die zur Umsetzung der im „Aktionsplan 2025“ genannten Ziele beitragen.
Grundlage dieser auf die Stadtgemeinde Bremen beschränkten Förderrichtlinie ist der Leitgedanke einer klima- und umweltverträglichen Entwicklung der Lebensmittelwirtschaft. Mit dem „Aktionsplan 2025“ hat Bremen als erste Stadt Deutschlands beschlossen, dass das Verpflegungsangebot in Schulen, städtischen Kindertageseinrichtungen, Krankenhäusern und öffentlichen Kantinen, auf bis zu 100% Bioprodukte umgestellt werden soll. Der ökologische Landbau schont Böden, sorgt für weniger belastetes Abwasser, fördert die Artenvielfalt und trägt dazu bei, unser Klima zu schonen. „Bio“ steht für Nachhaltigkeit und leistet einen wichtigen Beitrag zum Umwelt- und Klimaschutz.
In der aktuellen Koalitionsvereinbarung werden vorgenannte Ziele bekräftigt. Gesunde und ökologische Ernährung soll für alle Menschen ermöglicht werden. Neben der biologischen Erzeugung von Nahrungsmitteln sollen auch Aspekte der Regionalität verankert werden.
Zunehmende Klima- und Umweltbelastungen machen es erforderlich, dass die öffentliche Beschaffung auf das Konsumverhalten innerhalb der Gesellschaft einwirkt. Das bedeutet ein praktisches Umsteuern für alle Beteiligten im Wertschöpfungsprozess. Alle Beteiligten der Lebensmittelwirtschaft – von der landwirtschaftlichen Erzeugung, über Ernährungsindustrie, Handwerk und Handel, bis hin zum Gastgewerbe, sollen für die Vorteile der ökologischen und regionalen Lebensmittelwertschöpfung sensibilisiert werden. Das Ziel ist es, eine sozial, ökonomisch und ökologisch nachhaltige Entwicklung der Lebensmittelbranche im Land Bremen zu gewährleisten.
Die betroffenen Gemeinschaftsverpflegungseinrichtungen sollen in die Lage versetzt werden, den Anteil an Bio-Produkten - möglichst aus der Region, saisonal und frisch – weitgehend kostenneutral zu erhöhen und Lebensmittelverschwendung zu reduzieren.
Der Ausbau lokaler Wertschöpfungsprozesse und regionaler Infrastrukturen zugunsten einer klima- und umweltschonenden Wertschöpfung von Lebensmitteln soll unterstützt werden, um allen Menschen in Bremen eine gesunde und ökologische Ernährung zu ermöglichen.
Mit zielgruppenspezifischen Formaten sollen Verbraucherinnen und Verbraucher für die Vorteile einer klimaschonenden Ernährung sensibilisiert und zu nachhaltigerem Ernährungsverhalten motiviert werden.
Das für Umwelt zuständige Senatsressort fördert Projekte und Aktivitäten, die dazu beitragen, das Verpflegungsangebot der Stadtgemeinde auf ökologische und möglichst regionale Produkte umzustellen und die nachhaltige Transformation unseres Ernährungssystems zu befördern.
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2.
Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind als gemeinnützig anerkannte Vereine und Einrichtungen, die sich im obigen Sinne engagieren und die über die notwendigen sachlichen und fachlichen Voraussetzungen für die Projektdurchführung verfügen.
3.
Zuwendungsvoraussetzungen
3.1.
Die zuwendungsrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen sind in Nummer 1 der Verwaltungsvorschrift (VV) zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) geregelt und bei Antragstellung nachzuweisen.
3.2.
Der Rechtsanspruch auf eine gewährte Zuwendung erlischt automatisch, wenn mit dem Projekt nicht spätestens sechs Monate nach der Förderzusage begonnen wird. In begründeten Ausnahmefällen kann schriftlich eine Fristverlängerung beantragt werden.
4.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
4.1.
Die Förderung wird im Rahmen einer Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses als Anteils- oder Festbetragsfinanzierung gewährt. Die senatorische Behörde prüft, inwiefern die Voraussetzungen für eine Förderung gegeben sind und stellt in diesem Zuge die Höhe der zuwendungsfähigen Kosten der jeweiligen Maßnahme fest.
4.2.
Der Förderzeitraum der Projekte sollte eine Laufzeit von 24 Monaten nicht überschreiten.
4.3.
Es sollte ein angemessener Eigenanteil der zuwendungsfähigen Gesamtkosten des Projektes erbracht werden. Dieser Eigenanteil kann beispielsweise durch Drittmittel, Einnahmen oder Eigenmittel erbracht werden.
4.4.
Das beantragte Fördervolumen sollte eine Summe von 8 000 Euro nicht übersteigen. In begründeten Ausnahmen, beispielsweise bei der Akquise von überregionalen Drittmitteln, kann eine Erhöhung der Förderung auf bis zu 20 000 Euro erfolgen. Projekte, mit denen überregionale Drittmittel eingeworben werden, gelten als besonders förderwürdig.
4.5.
Gemeinkosten können pauschal bis zu 20 vom Hundert der zuwendungsfähigen Personalkosten veranschlagt werden. Hierunter fallen Verwaltungsgemeinkosten (Kosten der Leitung, allgemeine Verwaltung) und Sachgemeinkosten (Ausstattung eines durchschnittlich normalen Büroarbeitsplatzes, Raumkosten, laufende Sachkosten für Geschäftsbedarf und Verbrauchsmittel, Kosten für Informationstechnik, Ausgaben für Anschaffung und Unterhaltung der Büroausstattung). Die pauschal abgerechneten Kosten dürfen die tatsächlichen Kosten nicht übersteigen.
5.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
5.1.
Bei sämtlichen, aber insbesondere öffentlichkeitswirksamen, Berichterstattungen und Publikationen zum jeweiligen Zuwendungsgegenstand, ist das offizielle Logo des Senatsressorts und der BioStadt Bremen einzubeziehen. Ein Hinweis auf das fördernde Senatsressort und BioStadt Bremen ist, wie im Zuwendungsbescheid definiert, anzubringen.
5.2.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und eine gegebenenfalls erforderliche Aufhebung der Förderung und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a Bremisches Verwaltungsverfahrensgesetz,
§ 44 Landeshaushaltsordnung
(LHO) und die Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO sowie die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
6.
Verfahren
6.1.
Die Förderung wird ausschließlich auf schriftlichen Antrag und vor Beginn der Maßnahme gewährt. Weiter ist zur Vollständigkeit des Antrages die Unterschrift des oder der Antragstellenden zwingend erforderlich.
Die entsprechenden Projektantragsunterlagen können unter
https://www.biostadt.bremen.de/
heruntergeladen oder schriftlich bei der zuständigen Stelle angefordert werden:
Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau Referat 35 – BioStadt Bremen An der Reeperbahn 2 28217 Bremen Email:
biostadt@umwelt.bremen.de
6.2.
Anträge können laufend gestellt werden. Sobald der Antrag vollständig vorliegt, erfolgt eine sorgfältige Prüfung des Antrages. Die Entscheidung über die Projektförderung erfolgt nach Ablauf der jeweiligen Antragsfristen. Die Antragsfristen werden unter www.biostadt.bremen.de veröffentlicht.
6.3.
Im Falle einer Förderung wird die zweckentsprechende Mittelverwendung durch einen Sach- und einen Finanzbericht nachgewiesen. Die Berichte sind spätestens innerhalb von drei Monaten nach Ende des Förderzeitraums vorzulegen. Bei Projektlaufzeiten von über 18 Monaten werden Zwischenberichte angefordert.
6.4.
Abgelehnte Anträge dürfen grundsätzlich nicht erneut gestellt werden.
6.5.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO, soweit nicht in den Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
7.
Inkrafttreten/Schlussbestimmung/Geltungsdauer
Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Verkündung im bremischen Amtsblatt in Kraft. Die Richtlinie hat eine Gültigkeit von fünf Jahren und tritt nach Ablauf von fünf Jahren außer Kraft.
Bremen, den 22. September 2020
Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau
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