Enteignungsgesetz für die Freie Hansestadt Bremen
DE - Landesrecht Bremen

Enteignungsgesetz für die Freie Hansestadt Bremen

Enteignungsgesetz für die Freie Hansestadt Bremen Vom 5. Oktober 1965
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 27.05.2014 (Brem.GBl. S. 263)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

§ 1

(1) Nach diesem Gesetz kann gegen Entschädigung enteignet werden, wenn die Enteignung
a)
auf Grund bundesrechtlicher Vorschriften zulässig und das Verfahren nach Landesrecht durchzuführen ist, oder
b)
auf Grund landesrechtlicher Vorschriften zulässig ist, oder
c)
aus sonstigen Gründen des allgemeinen Wohls erforderlich ist.
(2) Wird nach diesem Gesetz enteignet, so können Grundstücke zur Entschädigung in Land durch Enteignung beschafft und durch Enteignung entzogene Rechte durch neue Rechte im Wege der Enteignung ersetzt werden.

§ 2

(1) Soweit nicht nach anderen Vorschriften ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen ist, hat die Enteignungsbehörde mit dem Enteignungsbeschluß einen Plan festzustellen, der das die Enteignung rechtfertigende Vorhaben darstellt.
(2) Die Enteignungsbehörde hat den Plan mit den ihn erläuternden Unterlagen vor Einleitung des Enteignungsverfahrens für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Zeit und Ort der Auslegung sind in den bremischen Tageszeitungen mit dem Hinweis öffentlich bekanntzumachen, daß Einwendungen und Anregungen während der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift der Enteignungsbehörde vorgebracht werden können.
(3) Uber die Einwendungen und Anregungen wird im Enteignungsbeschluß entschieden.

§ 3

(1) Durch Enteignung nach diesem Gesetz können
a)
das Eigentum an Grundstücken entzogen oder belastet werden;
b)
andere Rechte an Grundstücken entzogen oder belastet werden;
c)
Rechte entzogen werden, die zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigen oder die den Verpflichteten in der Benutzung von Grundstücken beschränken;
d)
Rechtsverhältnisse begründet werden, die Rechte der unter c) bezeichneten Art gewähren;
e)
die Änderung oder Beseitigung vorhandener baulicher Anlagen entsprechend den Festsetzungen des festgestellten Plans angeordnet werden.
(2) Auf die Enteignung des Zubehörs eines Grundstücks sowie von Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück verbunden oder in ein Gebäude eingefügt sind, ist § 92 Absatz 4 des Bundesbaugesetzes entsprechend anzuwenden.
(3) Die für die Entziehung oder Belastung des Eigentums an Grundstücken geltenden Vorschriften sind auf die Entziehung, Belastung oder Begründung der in Absatz 1 Buchstaben b-d bezeichneten Rechte sinngemäß anzuwenden.

§ 4

Die Enteignung ist im Einzelfall nur zulässig, wenn der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann. Die §§ 87, Absatz 2, 90 - 92 und 102 des Bundesbaugesetzes gelten entsprechend.

§ 5

Für die Entschädigung gelten die §§ 93 - 101 und 103 des Bundesbaugesetzes entsprechend.

§ 6

(1) Enteignungsbehörde ist die für Enteignungsverfahren nach dem Bundesbaugesetz zuständige Behörde.
(2) Für Enteignungen nach dem Gesetz zur Förderung der Energiewirtschaft (Energiewirtschaftsgesetz) vom 13. Dezember 1935 (RGBl. I S. 1451) ist die Energieaufsichtsbehörde zuständig. An ihren Entscheidungen wirken ehrenamtliche Beisitzer (§ 104 Abs. 2 des Bundesbaugesetzes) nicht mit.
(3) Für das Enteignungsverfahren gelten die §§ 107 - 122, 145, 146 und 149 - 154 des Bundesbaugesetzes entsprechend.

§ 7

(1) Für die Kosten des Enteignungsverfahrens gilt § 121 des Bundesbaugesetzes entsprechend mit folgender Maßgabe:
Hatte der zu Enteignende einen Rechtsanwalt oder Rechtsbeistand mit der Wahrnehmung seiner Interessen vor der Enteignungsbehörde beauftragt, so hat der Enteignungsbegünstigte ihm die Auslagen des Bevollmächtigten und die Gebühren bis zu einer vollen Gebühr zu erstatten, wenn die Enteignungsbehörde die Zuziehung eines Bevollmächtigten für erforderlich erklärt. Geschäftswert ist in diesem Fall der Betrag der rechtswirksam festgesetzten oder durch Einigung erzielten Entschädigung, übersteigt die festgesetzte oder durch Einigung erzielte Entschädigung das Angebot des Enteignungsbegünstigten, so hat er dem zu Enteignenden auch die weiteren insoweit entstandenen Gebühren zu erstatten. Geschäftswert ist für diese weiteren Gebühren der Unterschiedsbetrag zwischen der endgültigen Entschädigung und dem letzten Angebot des Enteignungsbegünstigten vor Einleitung des Enteignungsverfahrens.
(2) Der Geschäftswert wird durch Beschluß der Enteignungsbehörde festgesetzt, und zwar auch dann, wenn das Enteignungsverfahren vor seinem rechtswirksamen Abschluß gegenstandslos wird.

§ 8

Verwaltungsakte nach diesem Gesetz können nur durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden. Die §§ 157, Absatz 1 Satz 2, Absätze 2-4 sowie 158-171 des Bundesbaugesetzes gelten entsprechend.

§ 9

Das Bremische Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum vom 18. Juli 1899 (GBl. S. 354 ff) mit sämtlichen bisher ergangenen Änderungen sowie das Preußische Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum vom 11. Juni 1874 (GS S. 221) und das Preußische Gesetz über ein vereinfachtes Enteignungsverfahren vom 26. Juli 1922 (GS S. 211), soweit letztere im Gebiet der Freien Hansestadt gelten, werden aufgehoben.

§ 10

Nach den gemäß

§ 9

aufgehobenen Gesetzen eingeleitete Verfahren werden nach den bisherigen Bestimmungen durchgeführt. Als eingeleitet gilt ein Verfahren, wenn im Einzelfall die Verleihung des Enteignungsrechts oder die Enteignung selbst beantragt worden ist.

§ 11

Soweit in anderen Gesetzen auf Bestimmungen der mit diesem Gesetz aufgehobenen Gesetze verwiesen wird, treten an ihre Stelle die Vorschriften dieses Gesetzes bezw. des Bundesbaugesetzes in ihrer jeweils gültigen Fassung.

§ 12

Dieses Gesetz tritt mit dem auf seine Verkündung folgenden Tage in Kraft.
Bremen, den 5. Oktober 1965
Der Senat
Markierungen
Leseansicht