Verordnung, betreffend den Gebrauch des Bremischen Staatswappens
    DE - Landesrecht Bremen

    Verordnung, betreffend den Gebrauch des Bremischen Staatswappens

    Verordnung, betreffend den Gebrauch des Bremischen Staatswappens Vom 14. Mai 1897
    Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
    Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 4 aufgehoben durch Artikel 14 des Gesetzes vom 18.12.1974 (BremGBl. S. 351)
    Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des Senats vom 17. November 1891, betreffend Vorschriften über das Bremische Staatswappen, verordnet der Senat:

    § 1

    Das Bremische Staatswappen darf auf Flaggen auch von Privaten gebraucht werden.

    § 2

    Bremische Gewerbetreibende dürfen ihre Fabrikate oder deren Verpackungen mit dem Bremischen Wappenschlüssel ohne Wappenschild versehen. Eine andere Umrahmung ist gestattet.

    § 3

    Im übrigen bleibt Privaten der Gebrauch des Bremischen Staatswappens untersagt, sofern nicht der Senat denselben in besonderen Fällen gestattet.

    § 4

    (aufgehoben)

    § 5

    ²)

    Fußnoten

    ²)
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