Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz (BremGebBeitrG)
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Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz (BremGebBeitrG)

Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz (BremGebBeitrG) Vom 16. Juli 1979
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.05.2023 (Brem.GBl. S. 434)
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Inhaltsübersicht
1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften
§ 1Geltungsbereich des Gesetzes
§ 2Ausnahmen vom Geltungsbereich
§ 3Rechtsgrundlagen
2. Abschnitt Vorschriften über Kosten
§ 4Verwaltungsgebühren
§ 5Gebührenberechnung
§ 6Sachliche Gebührenfreiheit
§ 7Persönliche Gebührenfreiheit
§ 8Verwaltungsgebühr in Rechtsbehelfsverfahren
§ 9 Gebühren in besonderen Fällen
§ 10Schuldhaft verursachte Kosten
§ 11Auslagen
§ 12Benutzungsgebühren
§ 12aKostenersatz für Anschlußkanäle
§ 13Kostenschuldner
§ 14Entstehung der Kostenschuld
§ 15Fälligkeit der Kostenschuld
§ 16Vorauszahlungen
§ 16aVerfahrensvorschriften
3. Abschnitt Vorschriften über Beiträge
§ 17Beiträge
§ 18Entstehung der Beitragspflicht
§ 19Fälligkeit des Beitrages
§ 20Vorausleistung von Beiträgen
§ 21Sicherung von Beitragsforderungen
4. Abschnitt Vorschriften über Kosten und Beiträge
§ 22Entscheidung über Kosten und Beiträge
§ 22aBeleihung
§ 23Säumnis
§ 23a Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung
§ 24Stundung
§ 25Erlaß
§ 26Rückzahlung und Verrechnung
§ 26aBeitragsrückerstattung
§ 27Verjährung
§ 28Vollstreckung
5. Abschnitt Schlußvorschriften
§ 29Außerkraftsetzen von Vorschriften
§ 30Änderung anderer Gesetze
§ 31Überleitungsvorschriften
§ 32Inkrafttreten
1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich des Gesetzes

(1) Die Behörden des Landes und der Gemeinden erheben nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren und Auslagen). Behörde ist jede Stelle im Sinne von

§ 1 Absatz 2 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes

.
(2) Die Gemeinden können außer Kosten nach Absatz 1 Beiträge erheben.
(3) Die Bestimmungen der

§§ 22

bis
28
gelten auch für andere Abgaben, die von den Behörden des Landes und der Gemeinden aufgrund anderer Gesetze erhoben werden, soweit diese keine inhaltsgleichen oder entgegenstehenden Bestimmungen enthalten.
(4) Für Kosten, Beiträge und andere Abgaben der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts gilt dieses Gesetz insoweit, als es durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist.

§ 2 Ausnahmen vom Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt nicht
1.
für Kosten, soweit sie durch ein Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geregelt sind,
2.
für Kosten der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit nicht die kostenpflichtige Tätigkeit der Nachprüfung im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit unterliegt.
(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten ferner nicht, soweit Satz 3 nicht etwas anderes bestimmt, für die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Häfen und ihrer Verkehrseinrichtungen im Geltungsbereich des Bremischen Hafengesetzes vom 27. September 1966 (Brem.GBl. S. 131 9511-a-1) in seiner jeweils geltenden Fassung. Insoweit gelten die bisher erlassenen Vorschriften einschließlich der zu ihnen erlassenen Durchführungsbestimmungen und Gebührenordnungen weiter. Die Vorschriften dieses Gesetzes sind jedoch ergänzend heranzuziehen. Soweit in den gemäß Satz 2 weiter geltenden Vorschriften Ermächtigungen zum Erlaß von Gebührenordnungen und Durchführungsbestimmungen enthalten sind, werden sie von den zuständigen Senatoren ausgeübt.
(3) Von den Vorschriften dieses Gesetzes bleiben die landesrechtlichen Vorschriften über die Kosten im Verwaltungszwangsverfahren zur Beitreibung von Geldbeträgen unberührt.

§ 3 Rechtsgrundlagen

(1) Der Senat wird ermächtigt, die Kostentatbestände und die Kostensätze im Rahmen der

§§ 4

und
12
für das Land mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses durch Rechtsverordnung festzusetzen.
(2) Der Senat kann die Ermächtigung nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung auf einzelne Mitglieder des Senats für deren Geschäftsbereiche übertragen. Diese Ermächtigung beschränkt sich auf Änderungen
1.
zur Anpassung von Kostentatbeständen oder Kostensätzen an die Kostenentwicklung,
2.
zur Anpassung als Folge von neuen oder geänderten Untersuchungsmethoden oder technischen Anforderungen.
An die Stelle des Haushalts- und Finanzausschusses tritt die für den Verwaltungszweig zuständige Deputation.
(3) Die Kostentatbestände und die Kostensätze im Rahmen der

§§ 4

und
12
setzt für die Stadtgemeinde Bremen die Stadtbürgerschaft fest. Für die Stadtgemeinde Bremerhaven richtet sich die Zuständigkeit für den Erlass der Kostenordnungen nach den Vorschriften der Stadtverfassung. Die in Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 2 enthaltenen Kostentatbestände und Kostensätze für Selbstverwaltungsangelegenheiten der Gemeinden gelten nur, sofern nicht die Gemeinden hierüber eigene Bestimmungen getroffen haben. Die Gemeinden können in Angelegenheiten, die sie im Auftrage des Landes wahrnehmen, Kostenordnungen erlassen, soweit durch Landesrecht keine Kosten festgelegt sind.
(4) Die Zuständigkeitsregelungen der Absätze 1 bis 3 gelten auch für Bestimmungen über den damit in Verbindung stehenden Ersatz für Aufwendungen nach

§ 11 Absatz 2

.
(5) Die im 2. Abschnitt niedergelegten Grundsätze sind zu beachten.
(6) Die Erhebung von Beiträgen ist, soweit Gesetze nicht etwas anderes bestimmen, nur zulässig aufgrund von Ortsgesetzen. Die Ortsgesetze müssen den Kreis der Beitragsschuldner, den Beitrag begründenden Maßstab und den Beitragssatz sowie den Zeitpunkt seiner Fälligkeit angeben. Die Zuständigkeit für den Erlass der Ortsgesetze richtet sich nach Absatz 3.
(7) Wird im Verwaltungsgerichtsverfahren eine Abgabenordnung einer Gemeinde (Gebühren- oder Beitragsordnung) für rechtsungültig erklärt, so kann eine neue Ordnung, die die gleiche oder eine gleichartige Abgabe regelt, rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Die Rückwirkung darf dabei nicht über einen Zeitraum von 20 Jahren hinausgehen. Der Zwanzigjahreszeitraum beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem beitragsrechtlich die Vorteilslage eingetreten ist und bei anderen Abgaben mit dem Ablauf des Jahres, in dem die zu ersetzende Satzung in Kraft getreten war oder in Kraft treten sollte. Die Rückwirkung erstreckt sich auf die Zeit seit dem Inkrafttreten der für ungültig erklärten Ordnung und auf die Bestimmungen der neuen Ordnung, durch welche die Abgabepflichten nicht ungünstiger gestellt werden, als nach der für ungültig erklärten Abgabenordnung beabsichtigt war. Sie erstreckt sich nicht auf die für unanfechtbar gewordenen Fälle nach der für ungültig erklärten Abgabenordnung.
2. Abschnitt Vorschriften über Kosten

§ 4 Verwaltungsgebühren

(1) Verwaltungsgebühren werden für die Vornahme von Amtshandlungen erhoben, die
1.
auf Antrag oder auf Veranlassung der Beteiligten vorgenommen werden oder
2.
aufgrund gesetzlicher Ermächtigung im Interesse eines einzelnen vorgenommen werden oder
3.
einer durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes angeordneten oder durch Satzung einer juristischen Person des privaten oder des öffentlichen Rechts anerkannten besonderen Überwachung oder Beaufsichtigung dienen.
(2) Die Gebühren sind so zu bemessen, daß zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht. Das gilt auch für die Festlegung und Ausfüllung von Rahmensätzen.
(3) Die Gebühren sind durch feste Sätze, nach dem Wert des Gegenstandes, nach dem Zeitaufwand für die Amtshandlung oder durch Rahmensätze zu bestimmen.
(4) Eine Gebühr wird von Veranstaltern oder Veranstalterinnen erhoben, die eine gewinnorientierte Veranstaltung durchführen, an der voraussichtlich mehr als 5 000 Personen zeitgleich teilnehmen werden, wenn wegen erfahrungsgemäß zu erwartender Gewalthandlungen vor, während oder nach der Veranstaltung am Veranstaltungsort, an den Zugangs- oder Abgangswegen oder sonst im räumlichen Umfeld der Einsatz von zusätzlichen Polizeikräften vorhersehbar erforderlich wird. Die Gebühr ist nach dem Mehraufwand zu berechnen, der aufgrund der zusätzlichen Bereitstellung von Polizeikräften entsteht. Der Veranstalter oder die Veranstalterin ist vor der Veranstaltung über die voraussichtliche Gebührenpflicht zu unterrichten. Die Gebühr kann nach den tatsächlichen Mehrkosten oder als Pauschalgebühr berechnet werden.

§ 5 Gebührenberechnung

(1) Werden Kosten nach Zeitaufwand berechnet, so sind
1.
bei Kosten nach Stundensätzen bei angebrochenen Stunden für einen Zeitaufwand von
weniger als 16 Minuten 25 v. H.,
weniger als 31 Minuten 50 v. H.,
weniger als 46 Minuten 75 v. H.,
des maßgebenden festgesetzten Stundensatzes,
2.
bei Kosten nach Tagessätzen (Arbeitstag mit acht Stunden Arbeitszeit) bei angebrochenen Tagen je angefangene 60 Minuten 12,5 v. H. des maßgebenden Tagessatzes,
3.
bei Kosten nach Tagessätzen (24 Stunden) bei angebrochenen Tagen je angefangene 60 Minuten vier v. H. des maßgebenden Tagessatzes zu berechnen, soweit in der jeweiligen Kostenordnung keine andere Berechnung vorgesehen ist.
(2) Ist eine Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes zu berechnen, so ist der Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlung maßgebend, soweit die Gebührenordnung nicht etwas anderes bestimmt.
(3) Die Gebühr für regelmäßig wiederkehrende Amtshandlungen, Benutzungen und Leistungen kann unter Zugrundelegung der maßgeblichen Gebührenordnung und der Grundsätze der

§§ 4

und
12
auf Antrag für einen im voraus bestimmten Zeitraum, jedoch nicht länger als ein Jahr, mit einem Pauschbetrag berechnet werden. Entsprechendes gilt für Auslagen.

§ 6 Sachliche Gebührenfreiheit

(1) Gebührenfrei sind:
1.
Maßnahmen der Rechts- und Fachaufsicht gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
2.
Überwachungsmaßnahmen aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde, wenn die Überwachungsmaßnahmen nicht zu einer Beanstandung geführt hat,
3.
a)
mündliche Auskünfte
b)
einfache schriftliche Auskünfte, diese gilt nicht für Auskünfte aus Registern und Dateien
4.
Entscheidungen über Stundung, den Erlaß oder die Erstattung öffentlicher Geldforderungen,
5.
die Erteilung von Abgabebescheiden
6.
Entscheidungen über die Festsetzung von Entschädigungen aus öffentlichen Mitteln
7.
Entscheidungen über die Festsetzung der in einem Vorverfahren nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendigen Aufwendungen,
8.
Entscheidungen über Anträge auf Unterstützungen, Beihilfen, Zuschüsse, Stipendien und ähnlichen Vergünstigungen,
9.
Entscheidungen über die Erteilung von Bescheinigungen zur Bewilligung von Prozeßkostenhilfe,
10.
Amtshandlungen in Gnadensachen,
11.
Amtshandlungen, die sich aus einem bestehenden oder früheren Dienst- oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis ergeben, einschließlich eines Widerspruchsverfahrens,
12.
Entscheidungen über Gegenvorstellungen und Aufsichtsbeschwerden,
13.
Amtshandlungen in Angelegenheiten des Wahlrechts, des Volksbegehrens und des Volksentscheids,
14.
Entscheidungen über die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach §§ 80, 80a der Verwaltungsgerichtsordnung und die Aussetzung der Vollziehung,
15.
Hochwertige Datensätze, die nach den Grundsätzen des Datennutzungsgesetzes bereitzustellen sind.
(2) Abweichende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.
(3) Soweit in Absatz 1 oder in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, wird die Zurückweisung oder die Rücknahme eines Widerspruchs von der Gebührenfreiheit nicht erfaßt.

§ 7 Persönliche Gebührenfreiheit

(1) Von der Zahlung der Gebühren für Amtshandlungen sind befreit:
1.
die Bundesrepublik Deutschland,
2.
die anderen Länder,
3.
die folgenden Religionsgemeinschaften:
a)
die Bremische Evangelische Kirche, die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers, die Evangelisch-reformierte Kirche (Synode ev.-ref. Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland), ihre Gemeinden, sowie ihre öffentlich-rechtlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen,
b)
die Katholische Kirche, ihre Ordensgemeinschaften und Kirchengemeinden sowie ihre öffentlich-rechtlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen,
c)
die Jüdische Gemeinde im Lande Bremen,
d)
die Schura - Islamische Religionsgemeinschaft Bremen e. V., der DITIB - Landesverband der Islamischen Religionsgemeinschaften Niedersachsen und Bremen e. V., der Verband der Islamischen Kulturzentren e. V. sowie ihre Moscheegemeinden sowie ihre öffentlich-rechtlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen,
e)
der Alevitische Gemeinde Deutschland e. V., der Alevitische Gemeinde in Bremen und Umgebung e. V., der Alevitisches Kulturzentrum in Bremen und Umgebung e. V. und der Alevitische Kulturverein in Bremerhaven und Umgebung e. V. sowie ihre Cem-Häuser sowie ihre öffentlich-rechtlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen.
(2) Die Gebührenfreiheit tritt nicht ein, wenn
1.
die in Absatz 1 Genannten berechtigt sind, die Gebühren einem Dritten aufzuerlegen oder sonst auf Dritte umzulegen,
2.
die Amtshandlung ein wirtschaftliches Unternehmen, Betriebe, Sondervermögen oder Zuwendungsempfänger im Sinne von

§ 26 der Landeshaushaltsordnung

der in Absatz 1 Genannten betrifft oder
3.
die Amtshandlungen auch von Personen des Privatrechts (beliehene Unternehmen) erbracht werden.
(3) Zur Zahlung von Gebühren bleiben die in Absatz 1 genannten Rechtsträger für Amtshandlungen folgender Behörden, Betriebe und Einrichtungen oder ihrer Nachfolgeeinrichtungen verpflichtet, auch wenn es sich um Maßnahmen im Wege der Amtshilfe handelt:
1.
Betriebe, Sondervermögen und Zuwendungsempfänger nach

§ 26 der Landeshaushaltsordnung

,
2.
Landesuntersuchungsamt für Chemie, Hygiene und Veterinärmedizin,
3.
Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen,
4.
Meßstellen für Radioaktivität,
5.
Gutachterausschüsse für die Ermittlung von Grundstückswerten,
6.
Landesamt GeoInformation und das Vermessungs- und Katasteramt Bremerhaven.
(4) Weitere persönliche Gebührenbefreiungstatbestände sind unzulässig. Die Stadtgemeinden werden ermächtigt, durch Ortsgesetz persönliche Gebührennachlasstatbestände in Höhe von bis zu 50 Prozent einzuführen, soweit dies zur Erfüllung eines im öffentlichen Interesse liegenden Zwecks ausnahmsweise erforderlich ist.
(5) Die durch die Gewährung der gesetzlichen persönlichen Gebührenbefreiung eintretenden Einnahmeausfälle sind jährlich bekannt zu machen.

§ 8 Verwaltungsgebühr in Rechtsbehelfsverfahren

(1) Wird in einem Rechtsbehelfsverfahren der Rechtsbehelf zurückgewiesen, so sind für den Erlaß des Rechtsbehelfsbescheides Gebühren und Auslagen zu erheben. Richtet sich der Rechtsbehelf gegen eine gebührenpflichtige Sachentscheidung, so soll die Gebühr 75 v. H. der Gebühr für die angefochtene oder beantragte Amtshandlung betragen. Bei einem Rechtsbehelf nur gegen einen Teil der Entscheidung oder bei einem Teilerfolg des Rechtsbehelfs ermäßigt sich die Gebühr entsprechend. In Gebührenordnungen können Mindest- und Höchstgebühren für die Gebührenberechnung nach Sätzen 2 und 3 festgesetzt werden.
(2) Ist in einer Gebührenordnung eine Mindestgebühr festgesetzt, so gilt die Mindestgebühr auch dann, wenn ein Rechtsbehelf sich gegen eine gebührenfreie Sachentscheidung richtet. Eine höhere als die Mindestgebühr nach Satz 1 kann festgesetzt werden, wenn das Rechtsbehelfsverfahren einen außerordentlich hohen Verwaltungsaufwand verursacht.
(3) Wird der Rechtsbehelf ausschließlich wegen Fristversäumung oder Unzuständigkeit der Behörde als unzulässig abgewiesen oder nur deshalb abgewiesen, weil ein Verfahrens- oder Formfehler gemäß

§ 45 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes

geheilt worden ist, wird keine Gebühr erhoben.

§ 9 Gebühren in besonderen Fällen

(1) Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, so wird keine Gebühr erhoben.
(2) Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen oder erledigt er sich auf andere Weise, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die Amtshandlung aber noch nicht beendet ist, oder wird ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt, oder wird eine Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen, so ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr um ein Viertel; sie kann bis zu einem Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt werden. Bei der Zurücknahme eines Rechtsbehelfs kann die Gebühr für das Rechtsbehelfsverfahren ganz außer Ansatz bleiben. In Gebührenordnungen können abweichend von den Sätzen 1 und 2 besondere Gebühren oder Gebührenfreiheit bestimmt werden.

§ 10 Schuldhaft verursachte Kosten

Wird eine kostenpflichtige Sachentscheidung im Rechtsbehelfsverfahren aufgehoben, so können die durch das Verschulden des Kostenpflichtigen für den Erlaß der ursprünglichen Sachentscheidung entstandenen Kosten diesem auferlegt werden.

§ 11 Auslagen

(1) Entstehen bei der Vorbereitung oder bei der Vornahme einer Amtshandlung besondere Auslagen, so sind sie zu erstatten, auch wenn die Amtshandlung selbst gebührenfrei oder die Verwaltungsgebühr erlassen ist. Diese Auslagen sind insbesondere:
1.
bare Aufwendungen, die aufgrund eines besonderen Verlangens eines Kostenschuldners entstehen;
2.
Entschädigungen für Zeugen und Sachverständige;
3.
Aufwendungen für öffentliche Bekanntmachungen;
4.
Beträge, die anderen in- oder ausländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Beamten zustehen, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen an die Behörden, Einrichtungen oder Beamten keine Zahlungen zu leisten sind.
(2) In Gebührenordnungen (

§ 3

) kann bestimmt werden, daß Ersatz auch für andere Aufwendungen zu leisten ist.

§ 12 Benutzungsgebühren

(1) Benutzungsgebühren werden als Gegenleistung für die Benutzung öffentlicher Anstalten, Einrichtungen oder Anlagen sowie für damit im Zusammenhang stehende Leistungen erhoben. Soweit die Benutzung eine Verwaltungstätigkeit voraussetzt oder hiermit verbunden ist, wird diese mit der Benutzungsgebühr abgegolten. Die Möglichkeit der Vereinbarung privatrechtlicher Entgelte bleibt unberührt, sofern Benutzungsgebühren nicht festgesetzt sind.
(2) Benutzungsgebühren sollen nach dem wirtschaftlichen Wert der Benutzung oder Leistung bemessen werden. Bei Anstalten, Einrichtungen oder Anlagen, die überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dienen, soll das Gebührenaufkommen die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten decken.
(3) Zu den Kosten im Sinne von Absatz 2 gehören auch Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen, Abschreibungen, die nach der mutmaßlichen Nutzungsdauer gleichmäßig zu bemessen sind, sowie eine angemessene Verzinsung des aufgewandten Kapitals. Die Verzinsung des aufgewandten Kapitals enthält bei Eigenbetrieben nach

§ 26 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung

auch die Verzinsung des Stammkapitals. Abschreibungen sind von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder von den Wiederbeschaffungswerten zum Zeitpunkt der Wertermittlung (Wiederbeschaffungszeitwert) vorzunehmen. Bei der Verzinsung des Anlagekapitals bleibt der aus Beiträgen und Zuschüssen Dritter aufgebrachte Kapitalanteil außer Betracht.
(4) Der Gebührenberechnung kann ein Kalkulationszeitraum zugrunde gelegt werden, der drei Jahre nicht übersteigen soll. Weichen am Ende eines Kalkulationszeitraums die tatsächlichen von den kalkulierten Kosten ab, so sind Kostenüberdeckungen innerhalb der nächsten drei Jahre auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraums ausgeglichen werden.
(5) Die Gebühren sind nach dem Ausmaß zu bemessen, in dem die Gebührenschuldner die öffentliche Einrichtung benutzen. Die Erhebung von Grundgebühren und Zusatzgebühren sowie von Mindestgebühren ist zulässig.
(6) Die Gemeinden können durch Ortsgesetz bestimmen, dass der zuständige Wasserversorgungsbetrieb verpflichtet ist, der für die Abwasserbeseitigung zuständigen Behörde die für die Festsetzung von Benutzungsgebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Ein angemessener Ersatz des Aufwandes ist zu regeln.

§ 12a Kostenersatz für Anschlußkanäle

(1) Die Gemeinden können bestimmen, daß ihnen der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung eines Anschlußkanals an Abwasserbeseitigungsanlagen ersetzt werden. Der Aufwand und die Kosten können in der tatsächlich geleisteten Höhe oder nach Einheitssätzen, denen die der Gemeinde für Anschlüsse der gleichen Art üblicherweise durchschnittlich erwachsenen Aufwendungen und Kosten zugrunde zu legen sind, ermittelt werden. Die Satzung kann bestimmen, daß dabei Abwasserbeseitigungsanlagen, die nicht in der Mitte der Straße verlaufen, als in der Straßenmitte verlaufend gelten.
(2) Der Ersatzanspruch entsteht mit der endgültigen Herstellung der Anschlußleitung, im übrigen mit der Beendigung der Maßnahme. Für den Anspruch gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.
(3) Die Gemeinden können bestimmen, daß die Anschlußkanäle zu der öffentlichen Einrichtung oder Anlage im Sinne des

§ 12 Absatz 1

und des

§ 17 Absatz 2 Satz 1

gehören.

§ 13 Kostenschuldner

(1) Schuldner einer Verwaltungsgebühr oder von Auslagen ist derjenige, der die Amtshandlung selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist, beantragt oder veranlaßt hat, oder in dessen Interesse sie vorgenommen wird, oder der einer besonderen Überwachung oder Beaufsichtigung unterliegt.
(2) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, ist derjenige Schuldner einer Benutzungsgebühr, der die Benutzung oder die Leistung der Verwaltung selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist, beantragt oder veranlaßt hat oder dem die Benutzung oder Leistung der Verwaltung zugute kommt. Näheres kann durch Gebührenordnung bestimmt werden.
(3) Kostenschuldner ist ferner, wer die Zahlung durch Erklärung gegenüber der Behörde übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. Zur Zahlung von Kosten sind neben einem Minderjährigen seine Eltern verpflichtet.
(4) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner, soweit nicht in Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmt ist.

§ 14 Entstehung der Kostenschuld

Der Anspruch entsteht, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist,
1.
bei Verwaltungsgebühren mit der Vollendung der gebührenpflichtigen Amtshandlung, im Falle der Zurücknahme eines Antrages mit der Zurücknahme,
2.
bei Benutzungsgebühren mit der Benutzung oder Leistung oder, wenn für die Benutzung eine Erlaubnis erforderlich ist, mit der Erteilung der Erlaubnis,
3.
bei Erhebung von Auslagen mit der Entstehung der Auslagen.

§ 15 Fälligkeit der Kostenschuld

(1) Kosten werden mit der Bekanntgabe der Festsetzung fällig.
(2) In den Gebührenordnungen kann ein anderer Fälligkeitszeitpunkt bestimmt werden.

§ 16 Vorauszahlungen

(1) Die kostenpflichtige Amtshandlung, Benutzung oder Leistung kann von der Zahlung eines Vorschusses bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten abhängig gemacht werden.
(2) Die Durchführung eines Rechtsbehelfsverfahrens kann nur zur Deckung voraussichtlich entstehender Auslagen bis zu deren Höhe von der Zahlung eines Vorschusses abhängig gemacht werden.

§ 16a Verfahrensvorschriften

(1) Wird in einer Kostenverordnung auf Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verwiesen, so sind diese in ihrem jeweils geltenden Wortlaut oder die an ihre Stelle tretenden Bestimmungen anzuwenden.
(2) Für die Festsetzung, Erhebung, Nachforderung oder Erstattung von Kleinbeträgen gelten die Verwaltungsvorschriften zur
Landeshaushaltsordnung
der Freien Hansestadt Bremen zu

§ 59

entsprechend.
(3) Werden Kosten nach dem Wert eines Gegenstandes festgelegt, so ist der Kostenrechnung der Wert einschließlich der nach dem jeweils geltenden Umsatzsteuergesetz zu zahlenden Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) zugrunde zu legen, soweit in der jeweiligen Kostenordnung keine andere Berechnung vorgesehen ist.
(4) Den einzelnen Kosten ist die nach dem jeweils geltenden Umsatzsteuergesetz zu zahlende Umsatzsteuer hinzuzurechnen, sofern die Einnahme der Umsatzsteuer unterliegt, soweit in der jeweiligen Kostenordnung keine andere Berechnung vorgesehen ist.
3. Abschnitt Vorschriften über Beiträge

§ 17 Beiträge

(1) Die Gemeinden können Beiträge erheben. Beim Bau von Straßen, Wegen und Plätzen, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, sollen Beiträge erhoben werden, soweit nicht das Bundesbaugesetz anzuwenden ist.
(2) Beiträge sind Geldleistungen, die dem Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Verbesserung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen im Sinne des

§ 12 Absatz 1

, jedoch ohne die laufende Unterhaltung und Instandsetzung, dienen. Sie werden von den Grundstückseigentümern als Gegenleistung dafür erhoben, daß ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen wirtschaftlichen Vorteile geboten werden. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.
(3) Beiträge können auch für Teile einer Einrichtung oder Anlage erhoben werden (Kostenspaltung).
(4) Der Aufwand umfaßt auch den Wert, den die von der Gemeinde für die Einrichtung oder Anlage bereitgestellten eigenen Grundstücke bei Beginn der Maßnahme haben. Er kann nach den tatsächlichen Aufwendungen oder nach Einheitssätzen, denen die der Gemeinde für gleichartige Einrichtungen oder Anlagen üblicherweise durchschnittlich erwachsenden Aufwendungen zugrundezulegen sind, ermittelt werden. Bei leitungsgebundenen Einrichtungen oder Anlagen, die der Versorgung oder der Abwasserbeseitigung dienen, kann der durchschnittliche Aufwand für die gesamte Einrichtung oder Anlage veranschlagt und zugrundegelegt werden. Wenn die Einrichtungen oder Anlagen erfahrungsgemäß auch von der Allgemeinheit oder von der Gemeinde selbst in Anspruch genommen werden, bleibt bei der Ermittlung des Aufwandes ein dem wirtschaftlichen Vorteil der Allgemeinheit oder der Gemeinde entsprechender Betrag außer Ansatz. Zuwendungen Dritter sind, sofern der Zuwendende nicht etwas anderes bestimmt hat, zunächst zur Deckung dieses Betrages und nur, soweit sie diesen übersteigen, zur Deckung des übrigen Aufwandes zu verwenden.
(5) Der Aufwand kann auch für Abschnitte einer Einrichtung oder Anlage, wenn diese selbständig in Anspruch genommen werden können, ermittelt werden.
(6) Die Beiträge sind nach den Vorteilen zu bemessen. Dabei können Gruppen von Beitragspflichtigen mit annähernd gleichen Vorteilen zusammengefaßt werden.

§ 18 Entstehung der Beitragspflicht

(1) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Einrichtung oder Anlage, in den Fällen des

§ 17 Absatz 3

mit der Beendigung der Teilmaßnahme und in den Fällen des

§ 17 Absatz 5

mit der endgültigen Herstellung des Abschnitts.
(2) Die Festsetzung eines Beitrages zum Vorteilsausgleich ist ohne Rücksicht auf die Entstehung der Beitragsschuld spätestens 20 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vorteilslage entstanden ist, nicht mehr zulässig.
(3) Die Stadtgemeinden können durch Ortsgesetz bestimmen, dass unabhängig vom Entstehen der Beitragspflicht nach Absatz 1 Erschließungsbeiträge nicht mehr erhoben werden, wenn mit der erstmaligen technischen Herstellung einer Erschließungsanlage bis zum 29. Juni 1961 begonnen wurde und diese für Verkehrszwecke genutzt wurde.
(4) In den Beitragssatzungen kann ein späterer Zeitpunkt der Entstehung bestimmt werden.

§ 19 Fälligkeit des Beitrages

Der Beitrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.

§ 20 Vorausleistung von Beiträgen

Auf die künftige Beitragsschuld können angemessene Vorausleistungen verlangt werden, sobald die alsbaldige Durchführung der Maßnahme nach

§ 17 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 5

gesichert ist.

§ 21 Sicherung von Beitragsforderungen

Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des

§ 17 Absatz 2 Satz 3

auf dem Erbbaurecht.
4. Abschnitt Vorschriften über Kosten und Beiträge

§ 22 Entscheidung über Kosten und Beiträge

(1) Kosten und Beiträge werden von Amts wegen festgesetzt. Eine Entscheidung über Kosten soll, soweit möglich, zusammen mit der Sachentscheidung ergehen. Aus der schriftlichen oder schriftlich bestätigten Entscheidung über Kosten oder Beiträge müssen mindestens hervorgehen
1.
die erhebende Behörde,
2.
der Schuldner der Kosten oder Beiträge,
3.
die kostenpflichtige Amtshandlung oder beitragspflichtige Einrichtung,
4.
die zu zahlenden Beträge,
5.
wo, wann und wie die festgesetzten Beträge zu zahlen sind,
6.
die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kosten und Beiträge sowie deren Berechnung.
Ergeht eine Entscheidung über Kosten mündlich oder in sonstiger Weise, so genügt es, wenn sich die Angaben zu Nummern 1 bis 5 aus den Umständen ergeben; die Angaben zu Nummer 6 können entfallen. Die mündliche Entscheidung ist auf Antrag schriftlich zu bestätigen. Entscheidungen über Beiträge bedürfen der Schriftform. Für Entscheidungen über Beiträge, die in elektronischer Form erteilt werden, gilt

§ 37 Absatz 3 Satz 2 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes

nicht.
(2) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlaßte Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind.
(3) Eine Gebühr für die Entscheidung über Kosten oder Beiträge wird nur erhoben, wenn dies durch Gesetz vorgesehen ist.

§ 22a Beleihung

(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, Dritte auf deren Antrag durch Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag befristet und widerruflich ganz oder teilweise mit der Erhebung von Benutzungsgebühren und Beiträgen im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts im Bereich der Abwasserbeseitigung und Abfallentsorgung zu beleihen.
(2) Die Beleihung nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn
1.
der Antragsteller zuverlässig ist,
2.
der Antragsteller in geordneten Vermögensverhältnissen steht,
3.
die Erfüllung der übertragenen Pflichten dauerhaft sichergestellt ist und
4.
der Übertragung keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
(3) Der Beliehene unterliegt der Rechts- und Fachaufsicht der Gemeinde.

§ 23 Säumnis

(1) Werden bis zum Ablauf des Fälligkeitstages Kosten oder Beiträge nicht entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des rückständigen auf den nächsten durch fünfzig Euro teilbaren nach unten abgerundeten Betrages zu entrichten.
(2) Absatz 1 gilt nicht bei Säumniszuschlägen und Stundungszinsen, die nicht rechtzeitig entrichtet werden.
(3) Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu fünf Tagen nicht erhoben.
(4) In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszuschläge gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner. Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumniszuschlag zu entrichten als verwirkt worden wäre, wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner aufgetreten wäre.
(5) Als Tag, an dem eine Zahlung entrichtet worden ist, gilt
1.
bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Tag der Gutschrift auf dem Giro- oder Postscheckkonto der zuständigen Kasse,
2.
bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln der Tag des Eingangs bei der zuständigen Kasse oder Zahlstelle.

§ 23a Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung

(1) Soweit ein Widerspruch oder eine Anfechtungsklage gegen eine Kosten- oder Beitragsentscheidung oder einen Verwaltungsakt, der eine Kosten- oder Beitragsentscheidung aufhebt oder ändert, endgültig keinen Erfolg gehabt hat, ist der geschuldete Betrag, hinsichtlich dessen die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes oder eines Folgebescheides ausgesetzt wurde, zu verzinsen. Satz 1 gilt bei einer Anfechtungsklage gegen einen Widerspruchsbescheid, der einen der vorgenannten Verwaltungsakte betrifft, entsprechend.
(2) Zinsen werden erhoben vom Tag der Erhebung des Widerspruchs bei der zuständigen Behörde oder vom Tag der Rechtshängigkeit beim Gericht an bis zum Tag, an dem die Aussetzung der Vollziehung endet. Ist die Vollziehung erst nach der Erhebung des Widerspruchs oder erst nach der Rechtshängigkeit ausgesetzt worden, so beginnt die Verzinsung mit dem Tag der Aussetzung der Vollziehung. Die Zinsen betragen für jeden vollen Monat des Zeitraums nach Sätzen 1 und 2 einhalb vom Hundert des geschuldeten Betrages.

§ 24 Stundung

(1) Kosten, Beiträge und sonstige Geldleistungen können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.
(2) Für die Dauer der Stundung werden Zinsen erhoben. Die Zinsen betragen für jeden vollen Monat einhalb vom Hundert des geschuldeten Betrages.
(3) Absatz 2 findet keine Anwendung, wenn Säumniszuschläge, Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung oder Stundungszinsen gestundet werden.

§ 25 Erlaß

(1) Aus Gründen der Billigkeit können Kosten und Beiträge sowie Säumniszuschläge, Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung und Stundungszinsen ganz oder teilweise erlassen werden. Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Festsetzung von Kosten oder Beiträgen unterbleiben oder in ermäßigter Höhe erfolgen; auch können bereits entrichtete Kosten oder Beiträge in besonderen Fällen ganz oder teilweise erstattet werden. Die Vorschriften der
Landeshaushaltsordnung
und die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften über den Erlaß von Ansprüchen sind ergänzend anzuwenden.
(2) In Gebühren- und Beitragsordnungen können in Ergänzung zu Absatz 1 besondere Bestimmungen über den Erlaß von Ansprüchen getroffen werden.

§ 26 Rückzahlung und Verrechnung

(1) Zu Unrecht erhobene Kosten und Beiträge sind zurückzuzahlen, soweit die Abgabenentscheidung noch nicht unanfechtbar geworden ist.
(2) Wird durch Rechtsbehelfsentscheidung oder durch gerichtliches Urteil die Pflicht zur Vornahme einer Amtshandlung festgestellt, so sind die bereits gezahlten Verwaltungsgebühren auf die bei der Vornahme der beantragten Amtshandlung entstehenden Gebühren anzurechnen.
(3) Wird eine antragsgemäß vorgenommene Amtshandlung im Rechtsbehelfsverfahren oder durch gerichtliches Urteil aufgehoben, so ist eine bereits gezahlte Verwaltungsgebühr nur insoweit zurückzuzahlen, als sie die für eine Ablehnung des Antrages zu entrichtende Gebühr übersteigt. Die Rückzahlung ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller die Amtshandlung durch Angaben veranlaßt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren.
(4) Der Rückzahlungsanspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von vier Jahren, seitdem die Rückzahlungspflicht feststeht, schriftlich geltend gemacht wird, spätestens jedoch mit dem Ablauf des fünften Jahres nach der Entrichtung des zurückzuzahlenden Betrages.

§ 26a Beitragsrückerstattung

In Ortsgesetzen nach

§ 3 Absatz 6

können besondere Bestimmungen über die Rückerstattung von Beiträgen für den Fall der Nichtbereitstellung der Leistung für den Beitragsschuldner getroffen werden.

§ 27 Verjährung

(1) Eine Festsetzung der Ansprüche nach diesem Gesetz sowie die Aufhebung und Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre; sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Ist aufgrund gesetzlicher oder ortsrechtlicher Vorschriften eine Erklärung oder eine Anmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten, so beginnt die Festlegungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erklärung, die Anmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Anspruch entstanden ist, es sei denn, daß die Festsetzungsfrist nach Satz 2 später beginnt. Wird vor Ablauf der Frist ein Antrag auf Festsetzung, Aufhebung oder Änderung eines Anspruchs gestellt, so läuft die Frist insoweit nicht ab, bevor über den Antrag unanfechtbar entschieden ist.
(2) Ein festgesetzter Anspruch erlischt durch Verjährung; die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist; sie beginnt jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Festsetzung oder die Aufhebung oder Änderung der Festsetzung des Anspruchs wirksam geworden ist.
(3) Die Verjährung ist gehemmt, solange der Anspruch innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist wegen höherer Gewalt nicht verfolgt werden kann.
(4) Die Verjährung wird unterbrochen durch schriftliche Geltendmachung des Zahlungsanspruchs, durch Stundung, durch Aussetzung der Vollziehung, durch Sicherheitsleistung, durch Vollstreckungsaufschub, durch eine Vollstreckungsmaßnahme, durch Anmeldung im Insolvenzverfahren oder durch Ermittlungen der für die Erhebung oder Betreibung der Beträge zuständigen Behörde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen. Die Unterbrechung der Verjährung durch Stundung, durch Aussetzung der Vollziehung, durch Sicherheitsleistung, durch Vollstreckungsaufschub, durch eine Vollstreckungsmaßnahme, die zu einem Pfändungspfandrecht, einer Sicherungshypothek oder einem sonstigen Vorzugsrecht auf Befriedigung führt, oder durch Anmeldung im Insolvenzverfahren dauert fort, bis die Stundung, die Aussetzung der Vollziehung oder der Vollstreckungsaufschub abgelaufen, die Sicherheit, das Pfändungspfandrecht, die Sicherungshypothek oder ein sonstiges Vorzugsrecht auf Befriedigung erloschen oder das Insolvenzverfahren beendet worden ist. Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrages unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht.
(5) Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung endet, beginnt eine neue Verjährungsfrist.
(6) Ist der Anspruch gegen den Schuldner verjährt, so ist auch derjenige von der Haftung befreit, der neben ihm haftet, es sei denn, daß der Haftende vor der Verjährung des Anspruchs gegen den Schuldner in Anspruch genommen worden ist.

§ 28 Vollstreckung

Abgaben im Sinne dieses Gesetzes sowie anstelle von Benutzungsgebühren vereinbarte Entgelte werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
5. Abschnitt Schlußvorschriften

§ 29 Außerkrafttreten von Vorschriften

(Aufhebungsanweisungen)

§ 30 Änderung anderer Gesetze

(Änderungsanweisungen)

§ 31 Überleitungsvorschriften

(1) Die aufgrund des bisher geltenden Rechts erlassenen Abgabengesetze, Abgabensatzungen und sonstigen abgabenrechtlichen Vorschriften bleiben in Kraft, soweit sie diesem Gesetz nicht widersprechen. Sie sind in ihrem Wortlaut bis zum 30. Juni 1980 den Vorschriften dieses Gesetzes anzupassen.
(2) Abgaben im Sinne dieses Gesetzes, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind, werden nach dem bisherigen Recht erhoben.
(3) Abweichend von

§ 3 Absatz 1

gilt die Ermächtigung des

§ 3 Absatz 2

für Kostentatbestände und Kostensätze, die keine allgemeinen, verwaltungsübergreifenden Kosten enthalten und die bereits in der Bremischen Kostenordnung mit der
Anlage zu § 1 "Kostenverzeichnis"
vom 8. September 1992 (Brem.GBl. S. 313 - 203-b-2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 537), vorhanden sind, wenn sie von dort unverändert oder nur aus den in

§ 3 Absatz 2 Satz 2

genannten Gründen geändert übernommen werden.

§ 32 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. August 1979 in Kraft.
Bremen, den 16. Juli 1979
Der Senat
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