Gesetz über öffentliche Rechtsberatung in der Freien Hansestadt Bremen
Gesetz über öffentliche Rechtsberatung in der Freien Hansestadt Bremen Vom 1. Juli 1975
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Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: §§ 2 und 7 geändert, § 8 aufgehoben durch Gesetz vom 24.11.2009 (Brem.GBl. S. 525) |
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juli 1975 (Brem.GBl. S. 297)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
§ 1 Anspruch auf öffentliche Rechtsberatung
(1) In der Freien Hansestadt Bremen wird öffentliche Rechtsberatung gewährt. Öffentliche Rechtsberatung ist eine Angelegenheit des Landes.
(2) Anspruch auf öffentliche Rechtsberatung hat, wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes seinen ständigen Wohnsitz hat.
(3) Ausgeschlossen von öffentlicher Rechtsberatung ist, wer aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse bei Wahrung seines angemessenen Unterhalts in der Lage ist, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, wem eine andere Möglichkeit, Hilfe bei Wahrnehmung von Rechten zu erhalten, zur Verfügung steht, deren Inanspruchnahme ihm zuzumuten ist, oder wer die öffentliche Rechtsberatung mutwillig in Anspruch nimmt.
(4) Die Ablehnung erfolgt schriftlich und ist zu begründen.
§ 2 Umfang und Art der Beratung
(1) Öffentliche Rechtsberatung wird auf allen Rechtsgebieten gewährt.
(2) Öffentliche Rechtsberatung wird auch in Rechtsangelegenheiten gewährt, an denen die Bundesrepublik Deutschland, die Freie Hansestadt Bremen sowie die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts beteiligt sind.
(3) Im Rahmen der öffentlichen Rechtsberatung werden Rechtsauskünfte erteilt und Unterstützung in Rechtsangelegenheiten gewährt, insbesondere durch Gespräche über die Sach- und Rechtslage, Empfehlungen, Hilfe bei mündlichen und schriftlichen Kontakten und durch Entwerfen von Schriftsätzen und rechtsgeschäftlichen Erklärungen. Anspruch auf eine bestimmte Art der Unterstützung oder auf Unterstützung bestimmten Umfangs besteht nicht.
(4) Öffentliche Rechtsberatung umfaßt auch die Unterstützung in Rechtsangelegenheiten der außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern auf der Grundlage eines Plans nach den Vorschriften über das Verbraucherinsolvenzverfahren nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung. Die Stellen der öffentlichen Rechtsberatung sind insoweit geeignete Stellen im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung.
(5) Der Berater prüft die Sach- und Rechtslage objektiv und wirkt in geeigneten Fällen auf einen Interessenausgleich zwischen den Parteien hin. Beantragen in einer Rechtsangelegenheit mehrere Parteien öffentliche Rechtsberatung, so ist jede Partei von einem anderen Berater zu betreuen.
(6) Eine Vertretung vor Gericht und sonstigen Spruchkörpern ist ausgeschlossen.
§ 2 a Berater
Für jede Beratung ist eine Gebühr von 10 Euro zu entrichten, die nach den Verhältnissen der Ratsuchenden erlassen werden kann. Mehrere Beratungsgespräche oder mehrfache Hilfe bei mündlichen oder schriftlichen Kontakten oder dem Entwerfen von Schriftsätzen oder rechtsgeschäftlichen Erklärungen in derselben Angelegenheit gelten als eine Beratung.
§ 3 Berater
Die Beratung nach
§ 2
dieses Gesetzes erfolgt durch Berater, die die Befähigung zum Richteramt besitzen oder die Prüfung für den gehobenen Justizdienst bestanden haben.
§ 4 Weisungsfreiheit
Die Tätigkeit als Berater unterliegt keiner Weisung.
§ 5 Verschwiegenheitspflicht
Die Berater sind zur Verschwiegenheit über alle Tatsachen verpflichtet, die sie bei der Ausübung ihres Amtes erfahren. Dies gilt auch gegenüber Behörden.
§ 6 Rechtsweg
Über die Rechtmäßigkeit von Entscheidungen über die Ablehnung der öffentlichen Rechtsberatung (
§ 1 Abs. 4
) und über Umfang und Art der Beratung (
§ 2
) entscheiden auf Antrag die ordentlichen Gerichte. Das Verfahren richtet sich nach §§ 23 bis 29 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung. Das Verfahren ist gebührenfrei.
§ 7 Aufgabenübertragung
Die Aufgaben nach diesem Gesetz werden der Arbeitnehmerkammer im Lande Bremen übertragen. Die Arbeitnehmerkammer unterliegt bei der Durchführung dieser Aufgaben der Aufsicht des Senators für Justiz und Verfassung."
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