Gesetz über die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an die Christengemeinschaft in der Freien Hansestadt Bremen
DE - Landesrecht Bremen

Gesetz über die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an die Christengemeinschaft in der Freien Hansestadt Bremen

Gesetz über die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an die Christengemeinschaft in der Freien Hansestadt Bremen Vom 17. September 1979
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
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Der Senat verkündet hiermit das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
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§ 1

Der Christengemeinschaft in der Freien Hansestadt Bremen werden die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen.
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§ 2

Änderungen der Verfassung sind dem Senat mitzuteilen. Ihm ist auf Verlangen auch über andere wesentliche Verhältnisse, insbesondere über die Zahl der Gemeinden und Mitglieder, über die Zusammensetzung der Organe und über die Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben.
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§ 3

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Bremen, den 17. September 1979
Der Senat
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