Anordnung über die Zuständigkeitsbereiche der Straßenbaubehörden
Anordnung über die Zuständigkeitsbereiche der Straßenbaubehörden Vom 16. November 1981
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
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Aufgrund
§ 46 Abs. 3 Nr. 3 des Bremischen Landesstraßengesetzes
vom 20. Dezember 1976 (Brem.GBl. S. 341 - 2182-a-1) bestimmt der Senat:
I.
Das Hafenbauamt Bremen ist Straßenbaubehörde für folgende Gebiete:
1.
Weserhafen Hemelingen
Das Gebiet wird umschlossen von einer Linie, die an der Weser bei Strom-km 358,560 beginnt. Sie folgt der nördlichen Begrenzung der Strom- und Flutbrücke der Bundesautobahnbrücke über die Weser im Zuge der A 1 sowie der nördlichen Begrenzung der Deichwegunterführung. Von hier verläuft die Grenze an der Ostseite der Straße Zum Schlut auf 28 m Länge, überquert dabei den BAB-Seitengraben und knickt rechtwinkelig nach Osten ab, um zwischen den Grundstücken Zum Schlut 1a und 1 und der Nordgrenze des BAB-Seitengrabens den Arberger Kanal zu erreichen. Sie ist weiter bezeichnet durch den nördlichen Böschungsfuß der Bundesautobahn entlang dem Arberger Kanal, der nördlichen Bauwerkslinie der Wirtschaftsweg- und Gleisunterführung Kleine Marschstraße sowie der östlichen Begrenzung dieses Wirtschaftsweges in nördlicher Richtung auf 28 m Länge bis über den BAB-Seitengraben hinweg. Hier knickt die Grenze rechtwinkelig nach Osten ab, folgt der Grundstücksgrenze entlang dem BAB-Seitengraben und dem nach Norden gerichteten Bogen entlang dem Seitengraben der Anschlußstelle Hemelingen bis zum Böschungsfuß der Rampe Kleine Marschstraße. Die Grenze knickt hier scharf nach Südwesten ab, folgt dem genannten Böschungsfuß auf 35 m Länge, überquert die Kleine Marschstraße und deren Böschungen am Bogenansatz der Abfahrtsstraße zwischen Kleine Marschstraße und dem Autobahnzubringer Hemelingen in der Art, daß die an der westlichen Böschung liegende stählerne Treppe im Hafengebiet verbleibt, und begleitet die genannte Abfahrtsstraße und deren westlichen Böschungsfuß. Sie verläuft weiter an der Grundstücksgrenze westlich des Seitengrabens des Autobahnzubringers Hemelingen in nördlicher Richtung bis zur Hochwasserschutzanlage und ist von dort aus durch den östlichen Böschungsfuß des Hemelinger Deiches bezeichnet, der an der südlichen Verbindungsstraße zwischen Hemelinger Hafendamm und Autobahnzubringer Hemelingen endet. Diese Verbindungsstraße wird rechtwinkelig am Ende der Einmündungsbogen überquert. Die Grenze folgt weiterhin nach Norden der Grundstücksgrenze vor dem westlichen Böschungsfuß der Rampenstraße des Autobahnzubringers Hemelingen, überquert die nördliche Verbindungsstraße zwischen Hemelinger Hafendamm und Autobahnzubringer am Ende der Einmündungsbogen und begleitet weiterhin nach Norden verlaufend den östlichen Fuß des Hemelinger Deiches bis zu dessen Ende. Weiterhin folgt sie der Grundstücksgrenze westlich der zur Straßenanlage des Autobahnzubringers Hemelingen gehörenden Entwässerungsmulde in nördlicher Richtung, um sich am Böschungsfuß der Rampenstraße bis zur Straße Zum Allerhafen, die am Ende der Bordsteinbogen gekreuzt wird, fortzusetzen. Die Grenze verläuft von dort in nördlicher Richtung entlang der westlichen Straßenlinie der Seitenstraße des Zubringers Hemelingen (wobei die Hochwasserspundwand Bestandteil des Hafengebietes bleibt) bis zum Knick der Spundwand, wo die Grenze nach Westen umbiegt und vor der Spundwand verläuft. An dem Ende verspringt sie zum Fuß des Hemelinger Hafendeiches, begleitet diese Linie bis zum Kraftwerksdeich, um von dort an der Ortsteilgrenze zwischen Hastedt und Hemelingen, d. h. zwischen den Grundstücken des Kraftwerks Hastedt und der ehemaligen Rolandwerft, die Weser bei Strom-km 361,580 zu treffen und über deren Strommitte den Ausgangspunkt bei Strom-km 358,560 wieder zu erreichen.
2.
Hafengruppe auf dem rechten Weserufer zwischen Eisenbahnbrücke und dem Ortsteil Werderland des Stadtteils Burglesum
(Weserbahnhof, Europahafen, Überseehafen, Holz- und Fabrikenhafen, Werfthafen, Industriehäfen, Klöcknerhütte)
Das
r Ei
3.
Hohentorshafen
Teilgebiet 1: Das Gebiet wird umschlossen von einer Linie, die in der Weser bei Strom-km 1,400 beginnt, an der nordwestlichen Bauwerkskante der Eisenbahnbrücke über die Weser im Zuge der DB-Strecke Bremen-Oldenburg zum Widerlager auf dem linken Weserufer verläuft und in südlicher Richtung die Grenzlinie dieser Bahnstrecke und des Bahnhofs Bremen-Neustadt gegen das Hafengebiet bis zur Woltmershauser Straße zwischen den Brücken der DB-Strecke und der Anschlußbahn Hohentorshafen begleitet. Hier schwenkt die Grenze auf die nordöstliche Straßenlinie der Woltmershauser Straße ein, die unter Kreuzung der ersten Auffahrtsrampe zur Ladestraße durch den Fuß der Böschung des Hafengebietes bzw. die dorthin orientierte Bebauung bestimmt ist. In dieser genannten Linie überquert die Grenze auch die zweite Rampenstraße und folgt deren westlicher Straßenlinie bis zur Ladestraße sowie der südwestlichen Straßenlinie der Ladestraße in nordwestlicher Richtung, um zwischen den Grundstücken Ladestraße 72 und 84 auf einen zwischen der Fahrbahn Ladestraße und dem Fußweg beginnenden Bordstein zu überspringen. In Verlängerung dieser höher werdenden Bordsteinlinie verläuft die Grenze am Fuße der vor dem Haus Ladestraße 98 beginnenden Böschung des Westerdeiches, überquert in Verlängerung dieser Linie die Verbindung Westerdeich - Ladestraße und erreicht, weiterhin am Fuße des Westerdeiches verlaufend, den Wendeplatz der Ladestraße, dessen westliche und nördliche Straßenlinie die Grenze angibt bis zu einem Punkt, der dem Weserufer am nächsten liegt. Von hier erreicht die Linie an der Grundstücksgrenze zwischen Hafengebiet und dem Uferpark Rablinghausen bei Strom-km 3,020 die Weser, über deren Mitte die Grenze bis zum Ausgangspunkt in Strom-km 1,400 zurückkehrt. Teilgebiet 2: Die Grenze beginnt an der südwestlichen Ecke der Bundesbahnbrücke der Straße Bremen-Oldenburg über die Woltmershauser Straße, folgt - das Anschlußgleis des Hohentorshafens unterquerend - der südlichen Straßenlinie der Woltmershauser Straße auf einer Länge von 52 m bis zur Einmündung der Straße Am Gaswerk, knickt hier rechtwinkelig nach Süden ab, überquert die Einmündung der Rampenstraße, begleitet den Böschungsfuß entlang der östlichen Straßenlinie der Straße Am Gaswerk auf etwa 220 m, verläuft an der südwestlichen Straßenlinie des Bogens der Auffahrtsrampe bis zu den Anlagen der Deutschen Bundesbahn - Neustadtsgüterbahnhof - und führt entlang der westlichen Begrenzung dieser Bahnanlagen zum Ausgangspunkt an der Woltmershauser Straße zurück.
4.
Neustädter Hafen
Das Gebiet wird umschlossen von einer Linie, die in der Weser in Höhe Strom-km 6,080 beginnt, dort in den Hafenkanal eintritt und so auf das Ufer des Lankenauer Höft trifft, daß der Zollanleger im Hafengebiet verbleibt. Die Grenze verläuft entlang dem Zollzaun südwestlich des ehemaligen Hafenhauses mit Parkplatz und folgt diesem Zollzaun nach einem Bogen - die Straße Zum Lankenauer Höft begleitend - bis zum Rablinghauser Deich. Hier bleibt die Grenze, am Fuße der Hafenböschung verlaufend, an der westlichen Straßenlinie der neuen Verbindungsstraße zwischen Rablinghauser Deich und Rablinghauser Landstraße sowie des Buswendeplatzes der Rablinghauser Landstraße, begleitet weiterhin den Böschungsfuß des Hafengebietes entlang einer Zufahrt zum Schöpfwerk und überquert diese Straße hinter der Einmündung des Fuß- und Radweges auf dem Neuen Schutzdeich (Umdeich). Weiterhin verläuft die Grenze am südwestlichen Fuß dieser Deichanlage in zunächst südöstlicher Richtung, kreuzt den Mühlenhauser Weg in dieser Linie und legt sich dann an die südwestliche Grenze des vor dem Schutzdeich verlaufenden Grabens. Sie kreuzt in dieser Linie die Stromer Straße und folgt weiterhin dem vor dem Schutzdeich liegenden Graben bis zu einem Graben etwa 40 m vor dem Kamphoferdamm, wo die Grenze - den Vorfluter kreuzend - nach Süden zur Straße Neustädter Hafentor abbiegt, die östliche Straßenlinie dieser Straße auf etwa 120 m begleitet und diese Straße sowie die Senator-Apelt-Straße in Höhe der Fahrbahnteilung überquert, um die Ortsteilgrenze Neustädter Hafen zu erreichen. Die Grenze der Straßenbaubehörden folgt dieser Ortsteilgrenze bis zur Bahnzufahrt des Bahnhofes Bremen-Grolland, überquert den Bahndamm, verläuft an dessem westlichen Böschungsfuß bis zur Stromer Landstraße, kreuzt diese an der westlichen Bauwerkskante der Eisenbahnbrücke und liegt dann an der nördlichen Linie des die Stromer Landstraße begleitenden Grabens in westlicher Richtung auf etwa 450 m bis zum Haus Nr. 7. Die Grenzlinie folgt weiter der Ortsteilgrenze in zunächst fast nördlicher, dann nordwestlicher und schließlich fast nördlicher Richtung bis zum Mühlenhauser Fleet. Die Grenze liegt weiterhin auf 140 m an der Nordostseite dieses Weges, knickt am Feldweg Halmerweg nach Osten ab, um an dessen Südseite diesen Weg auf etwa 30 m zu begleiten. Sie verläuft dann, nach Nordwesten einschwenkend und den Halmerweg kreuzend, auf der Ortsteilgrenze an der Westseite eines Deiches, der die Flur Die Hove östlich begleitet. Die Grenze der Straßenbaubehörden ist dann durch die Ortsteilgrenze Neustädter Hafen bezeichnet, sie kreuzt den Vorfluter, den Weideweg und die Senator-Apelt-Straße, erreicht in einem nach Westen gerichteten Bogen den Wendeplatz der Seehauser Landstraße in der Nähe der Weser und umgeht diesen auf der Ostseite. Sie folgt weiterhin der Ortsteilgrenze vor dem Weserdeich in nordwestlicher Richtung bis zu einer Stelle, wo in Höhe von Strom-km 9,550 die Ortsteilgrenze zur Weser hin abbiegt. Von hier erreicht die Grenze über die Strommitte der Weser wieder den Ausgangspunkt in Strom-km 6,080.
II.
Das Hansestadt Bremische Amt Bremerhaven ist Straßenbaubehörde für folgende Gebiete:
1.
Stadtbremisches Überseehafengebiet Bremerhaven
Die Begrenzung dieses Gebietes ergibt sich aus der Bekanntmachung über die Abgrenzung des Hafengeländes Bremerhaven in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Januar 1968 (Brem.GBl. S. 1 - 2010-b-2) in Verbindung mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung der Gemeindegrenzen zwischen Bremen und Bremerhaven vom 20. Dezember 1976 (Brem.GBl. 1977 S. 1 - 2010-c-2).
2.
Fischereihafengebiet
Das Gebiet wird im Süden auf der Strecke vom Schnittpunkt der Landesgrenze mit der mittleren Hochwasserlinie südlich des neuen Lunesiels bis zum Alten Landesschutzdeich durch die Landesgrenze gegen Niedersachsen begrenzt. Im Osten, Norden und Westen wird es durch eine Linie begrenzt, die an der Landesgrenze beginnt und entlang der Westseite des westlich des Alten Landesschutzdeiches gelegenen Weges bis zur Straße Deichhämme führt. Hier knickt sie nach Westen ab um nach 50 m die Straße Deichhämme zu umlaufen. Von dort führt sie an die Ostseite der Hafenbahn heran und folgt dieser bis zur Kreuzung der Hafenbahn mit der Eichstraße, führt von dort in nordöstlicher Richtung entlang des östlichen Gehweges der Eichstraße, kreuzt in Höhe der Sagittastraße die Eichstraße und verläuft entlang der Westseite der Eichstraße bis zur Hoebelstraße und entlang der Südseite der Hoebelstraße, biegt in Höhe des Hauses Hoebelstraße Nr. 4 ab und führt über die Hoebelstraße zum westlichen Böschungsfuß der Straßenrampe bis zum östlichen Böschungsfuß der Ostrampe beim Dienstgebäude der Signalmeisterei Bremerhaven. Hier knickt sie ab und verläuft entlang des östlichen Böschungsfußes der Ostrampe, der gleichzeitig Grenze des Bundesbahngebietes ist, weiter entlang dieser Grenze in nordwestlicher Richtung bis zur Oststraße/Ecke Eiswerkestraße, biegt von hier ab nach Osten und folgt der Grenze zwischen des Bundesbahngelände und dem Grundstück der AG Weser bis zu den Gleisen des Güterbahnhofes Bremerhaven-Geestemünde, knickt hier wiederum ab nach Norden und verläuft entlang der Westgrenze des Güterbahnhofes bis zur Riedemannstraße. Nach Westen abknickend folgt sie der Südseite der Riedemannstraße bis zur Verlängerung der Ostkaje des Handelshafens. Sie überspringt dort die Riedemannstraße und folgt ihr danach an der Nord- und später an der Westseite bis an die Grundstücksgrenze der Bundesbahn. Sie knickt dort nach Norden ab, verläuft 200 m in dieser Richtung, wendet sich dann nach Osten und trifft nach 70 m auf die Westseite der Klußmannstraße. Sie folgt der Westseite dieser Straße bis zum Hauptkanal, überspringt diesen und wendet sich nach 20 m nach Westen um der Süd- und später der Westseite der Köperstraße und der Südseite der Brommystraßentreppe zu folgen. Sie verläuft dann entlang der Ostseite der Bussestraße, überspringt in Höhe der Südseite des Hauptgebäudes der Hochschule für Nautik die Bussestraße, führt entlang der Bussestraße und knickt an der Südseite der Straße, die vom Fähranleger zur Bussestraße führt, in Richtung Geeste ab. Sie verläuft östlich der Fähranlegerrampe und biegt am Fahrbahnrand nach Osten ab, folgt diesem bis zum Brückenbauwerk der Kennedybrücke und knickt nach Nordwesten ab und folgt der Bauwerksbegrenzung bis zur Kaje. Sie überquert die Geeste und folgt dem nördlichen Ufer der Geeste und der Grenze des Grundstücks der Bundeswasserstraßenverwaltung (Tonnenhof, Radarturm) bis zur Van-Ronzelen-Straße. Sie knickt dort nach Südwesten ab und folgt der nördlichen Straßenbegrenzung der Straße „Am Alten Vorhafen“ und der Nordmole der Geesteeinfahrt bis zur Molenspitze. Sie überspringt dort die Geestemündung zur Südmole, knickt nach Osten ab und führt entlang der Südseite der Südmole. An der Wurzel der Südmole knickt sie nach Süden ab und folgt der mittleren Hochwasserlinie des Seedeichs bis sie auf die Landesgrenze am Neuen Lunesiel trifft.
III.
Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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