Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes betreffend Alters- und Hinterbliebenen-Versorgung der bremischen Angestellten
                            Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes betreffend Alters-   und Hinterbliebenen-Versorgung der bremischen Angestellten   Vom 4. Oktober 1982
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Artikel 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesetz betreffend Alters- und Hinterbliebenen-Versorgung der bremischen Angestellten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 19. Dezember 1952 (SaBremR 2043-1-1) wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Artikel 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für ausgeschiedene Angestellte, deren Dienstverhältnis vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes beendet worden ist, und deren Hinterbliebene, bleiben die Ansprüche auf Zusatzrente im Rahmen der bisherigen Regelungen des in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            genannten Gesetzes gewahrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Artikel 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für Angestellte, deren Dienstverhältnis bei der Freien Hansestadt Bremen oder der Stadtgemeinde Bremen vor dem 1. Januar 1967 begründet worden ist und über den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hinaus andauert, und deren Hinterbliebene, bleiben die Anwartschaften auf Zusatzrente im Rahmen der bisherigen Regelungen des in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            genannten Gesetzes gewahrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Artikel 4
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung an Beamte, Richter und Versorgungsberechtigte vom 23. Februar 1965 (Brem.GBl. S. 57 2042-b-1) gilt nicht für die in
                            Artikel 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            genannten Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Artikel 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bremen, den 4. Oktober 1982
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Senat
                        
                        
                    
                    
                    
                
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