Verordnung über die zuständige Behörde für die Gefahrenabwehr im Obdachlosenwesen in der Stadtgemeinde Bremen
    DE - Landesrecht Bremen

    Verordnung über die zuständige Behörde für die Gefahrenabwehr im Obdachlosenwesen in der Stadtgemeinde Bremen

    Verordnung über die zuständige Behörde für die Gefahrenabwehr im Obdachlosenwesen in der Stadtgemeinde Bremen Vom 3. April 1984
    Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
    Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 1 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10.03.1987 (Brem.GBl. S. 59)
    Aufgrund

    § 79 Abs. 1 des Bremischen Polizeigesetzes

    vom 21. März 1983 (Brem.GBl. S. 141 205-a-1) verordnet der Senat:

    § 1

    Zuständige Verwaltungsbehörde für die Gefahrenabwehr auf dem Gebiet des Obdachlosenwesens in der Stadtgemeinde Bremen ist das Amt für Soziale Dienste als Ortspolizeibehörde.

    § 2

    Die Verordnung über die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen staatlicher und Gemeindepolizei in der Stadt Bremen und im bremischen Landgebiet vom 21. März 1940 (SaBremR 205-b-1) wird aufgehoben.

    § 3

    Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
    Beschlossen, Bremen, den 3. April 1984
    Der Senat
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