Neunte Verordnung über die durchschnittlichen verkehrsspezifischen Kosten nach dem Personenbeförderungsgesetz (Neunte Kostensatzverordnung)
DE - Landesrecht Bremen

Neunte Verordnung über die durchschnittlichen verkehrsspezifischen Kosten nach dem Personenbeförderungsgesetz (Neunte Kostensatzverordnung)

Neunte Verordnung über die durchschnittlichen verkehrsspezifischen Kosten nach dem Personenbeförderungsgesetz (Neunte Kostensatzverordnung) Vom 18. Juni 1996
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 02.10.2001 (Brem.GBl. S. 335)
Aufgrund des § 45 a Abs. 2 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 6 Abs. 116 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) geändert worden ist, verordnet der Senat:

§ 1

Die durchschnittlichen verkehrsspezifischen Kosten je Personenkilometer betragen
1. für Unternehmen mit Straßenbahnen und Bussen, die überwiegend Orts- und Nachbarortslinienverkehr in Städten mit mehr als 400 000 Einwohnern betreiben 0,274 Euro
2. für Unternehmen mit Bussen, die überwiegend Orts- und Nachbarortslinienverkehr in Städten mit mehr als 100 000 Einwohnern betreiben 0,271 Euro
3. für Unternehmen mit Bussen, die überwiegend Orts- und Nachbarortslinienverkehr in Städten mit mehr als 50 000 Einwohnern betreiben 0,156 Euro
4. für alle sonstigen Unternehmen 0,110 Euro

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1995 in Kraft.
Beschlossen,
Bremen, den 18. Juni 1996
Der Senat
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