Gesetz über die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an den Bund Freikirchlicher Pfingstgemeinden
    DE - Landesrecht Bremen

    Gesetz über die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an den Bund Freikirchlicher Pfingstgemeinden

    Gesetz über die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an den Bund Freikirchlicher Pfingstgemeinden vom 14. Mai 1985
    Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
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    Der Senat verkündet hiermit das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
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    § 1

    Dem Bund Freikirchlicher Pfingstgemeinden werden die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts für den Bereich der Freien Hansestadt Bremen verliehen.
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    § 2

    Änderungen der Verfassung sind dem Senat mitzuteilen. Ihm ist auf Verlangen auch über andere wesentliche Verhältnisse, insbesondere über die Zahl der Gemeinden und Mitglieder, über die Zusammensetzung der Organe und über die Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben.
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    § 3

    Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
    Bremen, den 14. Mai 1985
    Der Senat
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