Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen
                            Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zum  Schutze von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen  Vom 29. August 1985
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Aufgrund der
                        
                        
                    
                    
                    
                §§ 18
                            ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40 Abs. 1 Nr. 1 des Bremischen Naturschutzgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 17. September 1979 (Brem.GBl. S. 345 - 790-a-1) wird verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                § 1
                            (1) Der Geltungsbereich der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen (LandschaftsschutzVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 2. Juli 1968 (Brem.GBl. S. 125 - 791-a-7) wird im Ortsteil Seehausen für den in der 5. Änderungskarte zur Landschaftsschutzkarte dargestellten Landschaftsteil aufgehoben. Die Änderungskarte ist Bestandteil dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die 5. Änderungskarte zur Landschaftsschutzkarte ist bei der obersten Naturschutzbehörde niedergelegt und kann dort von jedermann kostenfrei eingesehen werden. Eine Ausfertigung der Änderungskarte ist bei dem Ortsamt Seehausen hinterlegt und steht dort kostenlos zu jedermanns Einsicht zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Eine beglaubigte Ausfertigung der 5. Änderungskarte zur Landschaftsschutzkarte wird beim Staatsarchiv Bremen hinterlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                § 2
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bremen, den 29. August 1985
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Senator für Umweltschutz oberste Naturschutzbehörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
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