Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen
    DE - Landesrecht Bremen

    Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen

    Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen Vom 1. Juli 1986
    Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
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    Aufgrund der

    §§ 18

    ,
    20
    und
    40 Abs. 1 Nr. 1 des Bremischen Naturschutzgesetzes
    vom 17. September 1979 (Brem.GBl. S. 345 - 790-a-1) wird verordnet:
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    § 1

    (1) Der Geltungsbereich der
    Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen (LandschaftsschutzVO)
    vom 2. Juli 1968 (Brem.GBl. S. 125 - 791-a-7) wird im Bereich Aumund-Hammersbeck im Ortsteil Vegesack für den in der 6. Änderungskarte zur Landschaftsschutzkarte dargestellten Landschaftsteil aufgehoben. Die Änderungskarte ist Bestandteil dieser Verordnung.
    (2) Die 6. Änderungskarte zur Landschaftsschutzkarte ist bei der obersten Naturschutzbehörde niedergelegt und kann dort von jedermann kostenfrei eingesehen werden. Eine Ausfertigung der Änderungskarte ist bei dem Ortsamt Vegesack hinterlegt und steht dort kostenlos zu jedermanns Einsicht zur Verfügung.
    (3) Eine beglaubigte Ausfertigung der 6. Änderungskarte zur Landschaftsschutzkarte wird beim Staatsarchiv Bremen hinterlegt.
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    § 2

    Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
    Bremen, den 1. Juli 1986
    Der Senator für Umweltschutz oberste Naturschutzbehörde
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