Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen
                            Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen   Vom 10. September 1987
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Aufgrund der
                        
                        
                    
                    
                    
                §§ 18
                            ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40 Abs. 1 Nr. 1 des Bremischen Naturschutzgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 17. September 1979 (Brem.GBl. S. 345 - 790-a-1) wird verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                § 1
                            (1) Der Geltungsbereich der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen (LandschaftsschutzVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 2. Juli 1968 (Brem.GBl. S. 125 - 791-a-7) wird in den Ortsteilen Burg-Grambke und Blockland für die in der 8. Änderungskarte zur Landschaftsschutzkarte dargestellten Landschaftsteile aufgehoben. Die Änderungskarte ist Bestandteil dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die 8. Änderungskarte zur Landschaftsschutzkarte ist bei der obersten Naturschutzbehörde niedergelegt und kann dort von jedermann kostenfrei eingesehen werden. Jeweils eine Ausfertigung der Änderungskarte ist bei den Ortsämtern Burglesum und Blockland hinterlegt und steht dort kostenlos zu jedermanns Einsicht zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Eine beglaubigte Ausfertigung der 8. Änderungskarte zur Landschaftsschutzkarte wird beim Staatsarchiv Bremen hinterlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                § 2
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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