Zehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen
Zehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen Vom 5. Juni 1990
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Einzelansicht
Seitenanfang
Aufgrund der
§§ 18
,
20
und
40 Abs. 1 Nr. 1 des Bremischen Naturschutzgesetzes
vom 17. September 1979 (Brem.GBl. S. 345 - 790-a-1) wird verordnet:
Einzelansicht
Seitenanfang
§ 1
(1) Der Geltungsbereich der
Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen (LandschaftsschutzVO)
vom 2. Juli 1968 (Brem.GBl. S. 125 - 791-a-1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Juni 1988 (Brem.GBl. S. 167), wird in dem Ortsteil Burglesum für den in der 10. Änderungskarte zur Landschaftsschutzkarte dargestellten Landschaftsteil aufgehoben. Die Änderungskarte ist Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Die 10. Änderungskarte zur Landschaftsschutzkarte ist bei der obersten Naturschutzbehörde niedergelegt und kann dort von jedermann kostenfrei eingesehen werden. Eine Ausfertigung der Änderungskarte ist bei dem Ortsamt Burglesum hinterlegt und steht dort kostenfrei zu jedermanns Einsicht zur Verfügung.
(3) Eine beglaubigte Ausfertigung der 10. Änderungskarte zur Landschaftsschutzkarte wird beim Staatsarchiv Bremen hinterlegt.
Einzelansicht
Seitenanfang
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bremen, den 5. Juni 1990
Der Senator für Umweltschutz und Stadtentwicklung - oberste Naturschutzbehörde -
Einzelansicht
Seitenanfang
Feedback