Zehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen
                            Zehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung  zum Schutze von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen  Vom 5. Juni 1990
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Aufgrund der
                        
                        
                    
                    
                    
                §§ 18
                            ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40 Abs. 1 Nr. 1 des Bremischen Naturschutzgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 17. September 1979 (Brem.GBl. S. 345 - 790-a-1) wird verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                § 1
                            (1) Der Geltungsbereich der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen (LandschaftsschutzVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 2. Juli 1968 (Brem.GBl. S. 125 - 791-a-1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Juni 1988 (Brem.GBl. S. 167), wird in dem Ortsteil Burglesum für den in der 10. Änderungskarte zur Landschaftsschutzkarte dargestellten Landschaftsteil aufgehoben. Die Änderungskarte ist Bestandteil dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die 10. Änderungskarte zur Landschaftsschutzkarte ist bei der obersten Naturschutzbehörde niedergelegt und kann dort von jedermann kostenfrei eingesehen werden. Eine Ausfertigung der Änderungskarte ist bei dem Ortsamt Burglesum hinterlegt und steht dort kostenfrei zu jedermanns Einsicht zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Eine beglaubigte Ausfertigung der 10. Änderungskarte zur Landschaftsschutzkarte wird beim Staatsarchiv Bremen hinterlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                § 2
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bremen, den 5. Juni 1990
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Senator für Umweltschutz  und Stadtentwicklung  - oberste Naturschutzbehörde -
                        
                        
                    
                    
                    
                
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