Ortsgesetz zur Neuordnung der Abfallentsorgung in der Stadtgemeinde Bremen
                            Ortsgesetz zur Neuordnung der Abfallentsorgung in der Stadtgemeinde Bremen   Vom 22. Juni 1993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Der Senat verkündet das nachstehende von der Stadtbürgerschaft beschlossene Ortsgesetz:
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Artikel 1  Ortsgesetz über die Entsorgung von Abfällen in der Stadtgemeinde Bremen
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Artikel 2  Änderung der Gebührenordnung für  die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgung in der Stadtgemeinde Bremen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Änderungsanweisungen)
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Artikel 3  Neufassung der Gebührenordnung für  die Benutzung der öffentlichen Abfallbeseitigung in der Stadtgemeinde Bremen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Senator für Umweltschutz und Stadtentwicklung kann den Wortlaut der Gebührenordnung für die Benutzung der öffentlichen Abfallbeseitigung in der Stadtgemeinde Bremen in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekanntmachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Artikel 4  Inkrafttreten, Außerkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (1) Dieses Ortsgesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Artikel 1 § 11 Abs. 3 Satz 1 und § 16 Abs. 2 Satz 2 treten am 30. Juni 1995 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt sind Abfälle nach Artikel 1 § 11 Abs. 3 Satz 1 und § 16 Abs. 2 Satz 2, soweit es sich um Kleinmengen unter 500 kg/jährlich handelt, von der Entsorgung ausgeschlossen. Artikel 2 § 2 Abs. 1 Satz 2 tritt in Kraft, sobald das Bremische Ausführungsgesetz zum Gesetz über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen dahingehend geändert wird, daß bei der Ermittlung der Aufwendungen für die Entsorgung ungetrennt überlassener Abfälle die Aufwendungen für die Entsorgung getrennt überlassener Abfälle einbezogen werden dürfen und diese Änderung in Kraft getreten ist. Der Tag des Inkrafttretens von Artikel 2 § 2 Abs. 1 Satz 2 wird im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekanntgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Gleichzeitig tritt das Ortsgesetz über die Entsorgung von Abfällen in der Stadtgemeinde Bremen vom 15. September 1988 (Brem.GBl. S. 235 - 2134-a-1), geändert durch Artikel 4 des Ortsgesetzes vom 25. Mai 1992 (Brem.GBl. S. 115), außer Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bremen, den 22. Juni 1993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Senat
                        
                        
                    
                    
                    
                
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